Klage im Urheberrecht

Das müssen Sie zu Klagen im Urheberrecht wissen

Es ist eine komplexe Materie, bei der man schnell einmal den Überblick verliert - das Urheberrecht. Häufig lässt sich insbesondere im Internet bei einem Foto nicht ohne Weiteres erkennen, wer der Urheber des Bildes ist und ob dieses nur im Rahmen einer Lizenz verwendet werden darf. Auch bei Texten, Videosequenzen oder Melodien besteht dieses Problem häufig.

Die umfangreiche Nutzung solcher Werke insbesondere im Internet, beispielsweise in sozialen Netzwerken, wirft umfangreiche Problemfälle auf. Aber auch die tatsächliche Reichweite einer erworbenen Nutzungslizenz kann unklar sein und Konflikte auslösen. Hierbei kommt es immer wieder zu tatsächlichen und vermeintlichen Rechtsverstößen und Gerichtsverfahren. Darüber hinaus kommt es auch außerhalb des Internets immer wieder zu Urheberrechtsverletzungen, beispielsweise durch Raubkopien mit illegalen CDs oder DVDs.

Die Verletzung von Urheberrecht führt regelmäßig zu nicht unerhebliche Schäden der Urheberrechtsinhaber sowie zu nicht unerhebliche Kosten für Abmahn- und Entschädigungszahlungen von vermeintlichen Urheberrechtsverletzern. Wir klären für Sie die wichtigsten Fragen zu Klagen im Urheberrecht. 

Anwaltliche Leistungen zu Klagen im Urheberrecht

Egal ob Rechtsinhaber, Lizenznehmer oder Nutzer, dem ein Urheberrechtsverstoß vorgeworfen wird, als kompetente Rechtsanwälte im Urheberrecht stehen wir als zuverlässige Partner an Ihrer Seite. Wir sind Ihr Partner bei

  • der Analyse und rechtlichen Bewertung von möglichen Urheberrechtsverstößen,
  • der Bewertung von Abmahnungen und Klagen sowie ihrer Verteidigungsmöglichkeiten,
  • der Kommunikation und gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Urheberrecht.
  • Führung von nationalen und internationalen Schiedsverfahren

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie unser Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Was gilt als Urheberrechtsverletzung

Der Schöpfer eines Werkes soll grundsätzlich als Einziger darüber entscheiden dürfen, was mit dem Werk geschieht und wie es verwendet wird. Ihm allein obliegt daher die Möglichkeit zu entscheiden, ob und wie sein Werk durch Dritte verwendet werden darf. Hierzu kann er die notwendigen Nutzungsrechte durch einen Vertrag mit entsprechenden Lizenzen vergeben und eine entsprechende Vergütung verlangen. Der Umfang dieses Rechts und etwaige Ausnahmen werden durch das Urheberrechtsgesetz genauer ausgestaltet.

Sofern sich ein Dritter über dieses Recht hinwegsetzt und das Werk ohne entsprechende Lizenz oder auf andere Art und Weise als durch die Lizenz erlaubt verwendet, wird das Urheberrecht des Schöpfers verletzt.

Ansprüche durch eine Klage im Urheberrecht geltend machen

Die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne entsprechende Nutzungserlaubnis stellt einen Eingriff in das Urheberrecht dar. Gegen diesen Eingriff kann sich der Urheber wehren und zahlreiche Ansprüche gegen den Rechtsverletzer geltend machen.

2.1 Ansprüche zu Beseitigung und Rechtsverfolgung

Um den aktuellen Angriff auf die Rechtsposition zu beenden und zukünftige gleich gelagerte Eingriffe zu unterbinden, kann der Rechtsinhaber die umgehende Beseitigung der widerrechtlichen Nutzung und in die Zukunft gerichtete Unterlassung des Rechtsverstoßes geltend machen. Hierzu kann er eine Unterlassungsklage einreichen. Die Gefahr einer wiederholten Rechtsverletzung wird automatisch durch die erstmalig begangene Urheberrechtsverletzung vermutet. Diese muss regelmäßig durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

Darüber hinaus kann im Fall von Rechtsverletzungen als besondere Ausprägung des Beseitigungsanspruchs die Einziehung und Vernichtung oder Überlassung der widerrechtlich verwendeten Werke begehrt werden. Sofern diese bereits auf den Markt geworfen wurden, kann der Rechtsverletzer auch zum Rückruf der Produkte verpflichtet werden. Im Hinblick auf die Reichweite dieser Ansprüche muss jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Beachtung finden.

Um den Rechtsverletzer aufzuspüren, steht dem Urheber darüber hinaus ein Auskunftsanspruch auch gegen Dritte wie beispielsweise Internetprovider zu. Diese müssen die IP-Adressen und weitere Daten zur Ermittlung der Person des Rechtsverletzers herausgeben, um so die Rechtsverfolgung möglich zu machen. Um die dafür notwendigen Beweise zu sammeln, besteht hierbei auch ein Anspruch auf Vorlage und Besichtigung. In diesem Rahmen können durch das Gericht angeordnete Hausdurchsuchungen durchgeführt werden, etwa um bei einem gewerblichen Handeln die notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Diese werden dann in der Regel durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen analysiert.

Zudem kann der Schöpfer auch die Entstellung oder anderweitige Beeinträchtigung seines Werkes verhindern, indem er eine solche Verwendung unterbindet. Dadurch werden seine berechtigten geistigen und persönlichen Interessen an dem Werk geschützt. 

2.2 Zahlungsansprüche

Der Rechtsinhaber kann auch Zahlungen von einem angemessenen Schadensersatz wegen den ihm durch die unerlaubte Verwendung entstandenen Schaden geltend machen. Dies sind vor allem Lizenzschäden. Diese werden entweder durch eine Lizenzanalogie oder auf Grundlage des Verletzergewinns oder des für den Rechtsinhaber entgangenen Gewinns berechnet.

Im Rahmen der Lizenzanalogie lassen sich am einfachsten bezifferbare Ansprüche ermitteln. Da für die Ermittlung des Verletzergewinns oder des entgangenen Gewinns häufig sehr aufwendig ist, erhält die Lizenzanalogie häufig den Vorzug. Darüber hinaus kann auch der Ausgleich der entstandenen Rechtsverfolgungskosten verlangt werden.

Klageschrift wegen Urheberrechtsverletzung erhalten: Was ist zu tun?

In den meisten Fällen ergeht vor der Einreichung einer Klage eine Abmahnung wegen der geltend gemachten Verletzung des Urheberrechts. Dies ist jedoch nicht zwingend. Wichtig ist, keine Zeit zu verlieren. Die Handlungsfristen sind kurz. Werden diese versäumt, kann die Klage auch dann verloren gehen, wenn man eigentlich keinen Verstoß begangen hat. Es ist daher dringend zu empfehlen, umgehend einen kompetenten Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Ein erfahrener Anwalt kann den Fall für Sie umgehend prüfen und die für Sie besten Verteidigungsstrategien entwickeln. So kann es unter Umständen sinnvoll sein, den Anspruch der Gegenseite umgehend anzuerkennen. Zwar geht dann der Prozess verloren, jedoch können dadurch die entstehenden Kosten möglicherweise stark gesenkt werden. Sofern vor dem Erhalt der Klageschrift keine Abmahnung ergangen ist oder die darin gesetzte Frist noch nicht verstrichen ist, kann durch ein sofortiges Anerkenntnis erreicht werden, dass der Kläger zumindest die Prozesskosten selbst tragen muss. Allgemeine Informationen zu Klageverfahren finden Sie hier: Klage & Schadensersatz gegen Unternehmen

Verjährung einer Urheberrechtsverletzung

Bei der Verjährungsfrist kommt es auf den jeweiligen Anspruch an. Für Urheberrechtsverletzungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des BGB. Diese beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt jedoch nicht mit dem Tag der Rechtsverletzung zu laufen. Dies geschieht erst am Schluss des Jahres, in dem der Urheberrechtsinhaber Kenntnis von dem Verstoß und der Person des Rechtsverletzers sowie dessen Anschrift erhält. Hiervon erfasst sind insbesondere die Rechtsverfolgungskosten, die für den Anwalt und das Auskunftsverfahren entstehen.

Dementgegen beträgt die Frist für Schadensersatz aus erlangten Gebrauchsvorteilen durch eine Urheberrechtsverletzung 10 Jahre ab der Kenntnis. Dies hatte im Jahr 2015 der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einer unbefugten Zugänglichmachung von Lichtbildern im Internet entschieden. 

Straftat Urheberrechtsverletzung

Viele Fragen sich, ob eine Urheberrechtsverletzung eine Straftat darstellt. Ganz klar: Ja, wer vorsätzlich gegen das Urheberrecht verstößt, der macht sich strafbar. Der durch das Gesetz angedrohte Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe.

Ein solcher Verstoß sollte daher nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Zu einer strafrechtlichen Ermittlung kommt es jedoch nur dann, wenn der Inhaber des Urheberrechts einen Strafantrag stellt, sofern kein besonderes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht. Dies kommt allerdings nur bei besonders gravierenden Verstößen wie einem umfangreichen Handel mit Raubkopien in Betracht. 

Rechtssicher, straffrei und durchsetzungsstark - Ihr kompetenter Partner in allen Fragen zum Urheberrecht

  • Sie sind Schöpfer eines urheberrechtlich geschützten Werkes oder Lizenznehmer und wurden durch Dritte in Ihren Rechtspositionen verletzt?
  • Sie sind gewerblich handelnder Unternehmer oder Privatperson und wurden wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung abgemahnt oder verklagt? 
  • Sie werden mit der Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung und einem geltend gemachten Schadensersatzanspruch konfrontiert?
  • Es bestehen Streitigkeiten mit Konkurrenten oder Lizenzgebern um bestehende Lizenzrechte zum Urheberrecht? 

Als erfahrene Anwälte stehen wir Ihnen für alle Fragen zum Thema Urheberrecht zur Seite. Wir unterstützen Sie zuverlässig bei der rechtlichen Überprüfung und Bewertung von Verletzungen sowie im Raum stehender Urheberrechtsverstöße. Wir übernehmen für Sie die Kommunikation und notfalls die gerichtliche Geltendmachung Ihrer Rechte im Streitfall. Wir schützen Ihre Rechtspositionen und setzen ihre Ansprüche praxisorientiert und konsequent durch. 

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