Verweigerung des Umgangs wegen Coronavirus?

Auswirkungen der Krise im Familienrecht

Veröffentlicht am: 31.03.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Auswirkungen der Krise im Familienrecht

Ein Beitrag von Rechtsanwältin Meltem Kolper-Deveci, Fachanwältin für Familienrecht

Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und sogar verpflichtet. Es besteht eine Loyalitätspflicht für die Eltern: Sie haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Das Kind und der nicht betreuende Elternteil haben ein Recht auf einen regelmäßigen Kontakt miteinander, den der betreuende Elternteil, meistens die Mutter, respektieren und unterstützen muss. Missachtet ein Elternteil diese Wohlverhaltensklausel, hat dies rechtliche Folgen.

Die Mutter kann das Umgangsrecht nicht „einfach so“ verweigern. Die unbegründete Kontaktunterbindung kann sogar zu einem teilweisen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter und der Sicherung des Umgangsrechts durch einen Umgangspfleger führen. Verweigert die Mutter sogar trotz einer gerichtlichen Umgangsregelung den Umgang, kann dies mit einem Ordnungsgeld oder Ordnungshaft durchgesetzt werden. Welche rechtlichen Auswirkungen hat nun die Corona-Krise?

Was ist im Falle einer Erkrankung?

Nur in schwerwiegenden Fällen hat die Mutter das Recht, den Kontakt zu unterbinden.

Grundsätzlich ist eine Krankheit des Kindes kein Grund, den Umgang auszusetzen oder zu verschieben. Das Umgangsrecht besteht somit trotz Erkrankung des Kindes grundsätzlich immer weiter.

Hintergrund ist, dass auch der Umgangsberechtigte das Kind pflegen kann, wenn es krank ist. Nur dann, wenn das Kind nicht mehr transportfähig und bettlägerig ist, darf der Umgang ausfallen.

Neue Situation: COVID-19

Grundsätzlich soll der Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil auch in der aktuellen Situation weiterhin stattfinden, besonders auch deshalb, damit das Kind nicht weiter verunsichert wird und sich dem anderen Elternteil nicht entfremdet. Dies hat aber seine Grenzen dort, wo das Kindeswohl gefährdet ist.

Im Falle einer Anordnung der Quarantäne aufgrund des Vollzugs des Infektionsschutzgesetzes entfällt natürlich das Umgangsrechts mit dem gesunden Elternteil. Vom Umgangsberechtigten sollte in diesem Fall angeregt werden, den ausgefallenen Umgang nachzuholen. Eine gegenüber der Allgemeinheit verhängte Ausgangssperre hat aber keine Auswirkungen auf die Umgangsrechte.

Verdacht auf eine Infektion?

Sobald ein Beteiligter Erkältungssymptome zeigt, sollte der Umgang ausfallen und später nachgeholt werden. Wenn konkrete (Ansteckungs-) Gefahren bestehen, führt dies dazu, dass der Umgang berechtigt ausgesetzt werden kann.

Die reine Sorge ist aber kein Grund, das Kind zu entziehen. Der umgangsberechtigte Elternteil ist auch nicht verpflichtet, eine Negativbescheinigung eines Arztes vorzulegen, dass er keine Coronavirus-Infektion hat.

Auswirkung gerichtlicher Umgangsvereinbarungen

Bei einer gerichtlichen Umgangsvereinbarung kann das Amtsgericht ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft anordnen, wenn der Umgang unberechtigt verweigert wird.

Die Festsetzung des Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Der Verpflichtete trägt die Beweislast. Es ist dann detailliert zu erläutern, warum der betreuende Elternteil daran gehindert war, die gerichtliche Umgangsregelung zu befolgen und dem umgangsberechtigten Elternteil den Umgang zu ermöglichen.

Es gibt aktuell bisher noch keine Rechtsprechung, die eine Umgangsverweigerung im Falle des Verdachts auf eine Infektion mit dem Coronavirus betrifft. Sollte der konkrete Verdacht auf eine mögliche Ansteckungsgefahr für das Kind oder den umgangsberechtigten Elternteil bestehen, ist davon auszugehen, dass die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben wird, wenn die Gefahr hinreichend glaubhaft gemacht werden kann und somit die Nichtherausgabe des Kindes nicht zu vertreten war. Letztlich ist dies eine Einzelfallentscheidung, bei der Sie sich durch einen Fachanwalt für Familienrecht, der die Leitlinien der Bundes- und Landesregierung kennt und Entscheidungen der Gerichte zum Sorge- und Umgangsrecht beachtet, beraten lassen.

Eine streitige Auseinandersetzung um Umgangsfragen ist schwierig. Bitte zögern Sie nicht und nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch. Gerade bei Fragen des emotionalen Umgangsrechts und aufgrund der aktuellen Lage ist es schwer, überlegt zu handeln.