Weitere Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche

EU-Parlament fordert nationale Eigentümer-Register

Veröffentlicht am: 26.05.2015
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Die Europäische Union lässt im Kampf gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche nicht nach. Am 19. Mai beschlossen die Europaparlamentarier in Straßburg, dass künftig Register mit den Eigentümern von Unternehmen und Stiftungen auf nationaler Ebene geführt werden müssen. Diese Maßnahme soll verhindern, dass Briefkastenfirmen Schwarzgeld aus illegalen Aktivitäten waschen können. Künftig soll klar sein, wer hinter einer Gesellschaft steht bzw. von den Geschäften eines Unternehmens profitiert. Zugang zu den Registerdaten sollen Polizei, Stafbehörden und auch Journalisten haben.

Außerdem sollen Rechtsanwälte und auch Immobilienmakler, Spielcasinos und Banken verdächtige Tätigkeiten ihrer Kunden melden.

Kommentar

Die Umsetzung und vor allem konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen werden wir mit Interesse verfolgen. Vor dem Hintergrund des gesetzlich geschützten Berufsgeheimnis und der bereits bestehenden Vorschriften zur Geldwäsche, lässt sich jedenfalls nur erahnen, was Kanzleien unter "verdächtigen Tätigkeiten ihrer Kunden" verstehen sollen. Gerade im Hinblick auf die Steuerhinterziehung gibt es ja bereits den für Rechtsanwälte und Steuerberater einschlägigen Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

Rechtlich ebenfalls spannend ist aus unserer Sicht die Frage, welche Daten konkret in den neuen Registern hinterlegt werden müssen. In Deutschland gibt es ja bereits z.B. das Handelsregister für bestimmte Gesellschaften bzw. auch das Partnerschaftsregister. Ein Stiftungsregister lasst sich sicherlich einrichten. Dabei muss man jedoch bedenken, dass eine Stiftung weder Eigentümer noch Gesellschafter oder Mitglieder hat. Nach dem Stiftungsrecht gehört die Stiftung sich selbst. Daher wird es in erster Linie wohl um den oder die Stifter, Vorstandsmitglieder und bei einer Treuhandstiftung den angeschlossenen Treuhänder gehen. Gerade bei einer Familienstiftung können aber auch gerade die Begünstigten von Interesse sein. Soweit ein Stiftungsregister aber nicht wirklich öffentlich und für jeden zugänglich ist, wird es zumindest für den Rechtsverkehr keine Erleichterung bringen.