Werbekennzeichnung im E-Commerce

Verivox muss Website umgestalten

Wollen Onlinehändler auf ihren Plattformen Werbeanzeigen einbinden, müssen diese eindeutig gekennzeichnet sein. Ein aktuelles Urteil des OLG Karlsruhe zeigt, dass für eine solche Kennzeichnung eine farbliche Hinterlegung und das Wort "Anzeige" nicht immer ausreicht.

Veröffentlicht am: 13.09.2025
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Händler im E-Commerce müssen bei der Gestaltung ihrer Websites zahlreiche gesetzliche Vorgaben beachten. Besonders Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und das Werberecht werden von Konkurrenten häufig gerichtlich beanstandet. Insoweit bietet sich eine rechtmäßige Gestaltung und Durchführung des online Handels an. Um Abmahnungen, Unterlassungsverfügungen oder Bußgelder zu vermeiden, ist daher eine rechtmäßige Gestaltung und Durchführung des Onlinehandels unerlässlich. Dass dies auch für die großen Player der Branche gilt, zeigt ein aktuelles Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe gegen Verivox (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2025 – 6 U 12/25).

Offenlegung von bezahlter Werbung

Über das Vergleichsportal Verivox können Verbraucher unter anderem Gas-, Internet- und Stromanbieter miteinander vergleichen. Dafür stellt die Plattform verschiedene Filter zur Verfügung, die Nutzer nach ihren Präferenzen auswählen können. Bei denen im Anschluss angezeigten Anbietern handelt es allerdings nicht um die durch Verivox ermittelten Ergebnisse. Stattdessen zeigt die Plattform zunächst Werbeanzeigen von entsprechenden Anbietern an. Erst durch weiteres Scrollen gelangen Verbraucher zu den tatsächlich passenden Angeboten.

Verivox kennzeichnet diese Werbeanzeigen bislang lediglich durch eine blaue Hinterlegung und einen kleinen Texthinweis. Nach Auffassung des klagenden Stromanbieters reiche diese Kennzeichnung nicht aus. Verbraucher würden unmittelbar vor der Werbeanzeige auf den Button „Jetzt vergleichen“ klicken. Dadurch entstünde der Eindruck, dass es sich bei den Werbeanzeigen um von Verivox gefilterte und passende Anbieter handelt. Unter Berufung auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erhob der Stromlieferant daher im Dezember 2024 Klage auf Unterlassung.

Schriftgröße zu klein

Maßgeblich für die Richter des OLG war, dass sich Verivox als sachkundiger Suchanbieter mit Marktüberblick präsentiert. Daher müsse die Plattform eventuelle Werbeanzeigen durch zusätzliche Hinweise kennzeichnen und offenlegen.

Eine bloße farbliche Hinterlegung reiche hierfür nicht aus. Da die Anzeigen unmittelbar nach dem Anklicken des Buttons „Jetzt vergleichen“ erscheinen, gehe der durchschnittliche Verbraucher davon aus, dass mit der farblichen Hinterlegung Anbieter gekennzeichnet werden sollen, die besonders gut zu den gefilterten Kriterien passen. Zwar kennzeichnet Verivox die Werbeanzeigen zusätzlich mit dem Hinweis „Anzeige“, diese Kennzeichnung sei jedoch im Vergleich zu den hervorgehobenen Buttons „ZUM ANGEBOT“ und „TARIF-TIPP Top Service“ zu klein und könne leicht übersehen werden.

Der Onlinehandel und seine Tücken

Streitigkeiten über die Ausgestaltung von Verkaufs- und Dienstleistungsplattformen landen beinahe regelmäßig vor Gericht. Die daraufhin ergehenden Urteile und Beschlüsse fallen ebenso regelmäßig verbraucherschützend aus. Unternehmer sollten daher den Handel, aber auch ihr weiteres Auftreten im Internet nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die Vorgaben des Internetrechts sind streng und werden erfahrungsgemäß ebenso streng durchgesetzt.