Wie weit reicht das Urheberrecht am Bild im Netz?

Entscheidung des EuGH

Veröffentlicht am: 13.08.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Entscheidung des EuGH

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit der Frage von Urheberrechten an Bildern und Fotografien im Internet zu beschäftigen. Wird eine Fotografie mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich gemacht, muss für jede Veröffentlichung auf weiteren Webseiten dennoch eine erneute Zustimmung des Urhebers eingeholt werden, so die Richter am EuGH.

Schülerreferat sorgt für Rechtsstreit auf EU-Ebene

Geklagt hatte ein Fotograf, der dem Betreiber eines Reisemagazin-Portals erlaubt hatte, auf deren Website ein Bild des Fotografen frei zugänglich zu veröffentlichen. Eine Schülerin aus Nordrhein-Westfalen hatte diese Fotografie dann später für ihr eigenes Schülerreferat heruntergeladen. So weit so gut.

Allerdings hatte die Schule das Referat dann auf der eigenen Website veröffentlich – samt der Fotografie. Der Rechteinhaber klagte in der Folge gegen das Land Nordrhein-Westfalen und gab an, nur dem Reisemagazin-Portal eine Nutzungserlaubnis erteilt zu haben. Er sah sich in seinem Urheberrecht als Fotograf des Bildes verletzt.

Bundesgerichtshof bittet um Auslegung europäischer Richtlinie

Der Rechtsstreit führte bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Mit der Frage der Auslegung der europäischen Urheberrechtsrichtlinie wandte sich das Gericht nun an den EuGH. Nach der europäischen Richtlinie hat der Urheber eines Werkes grundsätzlich das ausschließlich Recht, die öffentliche Wiedergabe des Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Die Frage war nur, was genau unter dem Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ zu verstehen ist.

Konkret: wird davon auch die Einstellung einer Fotografie auf einer Website erfasst, wenn die Fotografie bereits zuvor mit Zustimmung des Rechteinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden war.

Zugänglichmachung für weiteres Publikum

Der EuGH hat nun klar entschieden, dass zur Handlung der öffentlichen Wiedergabe auch zählt, wenn eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie, auf einer anderen Website nochmals veröffentlicht wird. Mit der Veröffentlichung auf einer weiteren Website werde das urheberrechtlich geschützte Werk für ein neues Publikum zugänglich gemacht. Davon sei aber die ursprüngliche Zustimmung des Urhebers nicht erfasst gewesen.

Dabei spiele es nach Ansicht der Richter auch keine Rolle, dass der Fotograf ursprünglich die Nutzung auf dem Reisemagazin-Portal nicht eingeschränkt hatte. Dass die Fotografie dort frei heruntergeladen werden konnte, führe in der Folge nicht dazu, dass sie auf anderen Websiten veröffentlicht werden dürfe. Es spiele also keine Rolle, dass der Urheberrechtsinhaber die Möglichkeit der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt hatte.

Hyperlinks dagegen gewollt

Die Richter am EuGH machten aber deutlich, dass diese Konstellation von denen einer Zugänglichmachung über sogenannte Hyperlinks zu unterscheiden sei. Bei einem solchen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der das Werk ursprünglich wiedergegeben worden ist, handele es sich um eine Einstellung, die zu dem Funktionieren des Internets beitrüge und daher zulässig sei.

Die Entscheidung des EuGH dürfte jedenfalls von großer Bedeutung für das Internetrecht sein.