Zwangsehen und Züchtigung in Europa

Wer stoppt die Traditionalisten? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte scheinbar nicht.

Veröffentlicht am: 14.02.2017
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Wer stoppt die Traditionalisten? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte scheinbar nicht.

Ein Beitrag von Bernfried Rose

Artur Babiarz will heiraten. Die  Auserwählte ist seine langjährige Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen 11-jähigen Tochter. Doch die Justiz in seiner Heimat Polen steht dem Glück im Wege. Herr Babiarz müsste sich nämlich erst einmal von Frau Babiarz scheiden lassen – und das darf er nicht. Zwar haben die polnischen Gerichte festgestellt, dass diese Ehe vollständig und unwiederbringlich zerrüttet ist. Gleichzeitig sind die Richter aber auch zu der Überzeugung gekommen, dass allein Artur das Scheitern der Ehe verschuldet habe. Das stand für die Juristen nach der Befragung von 13 Zeugen und aufgrund der Tatsache, dass der Ehemann aus dem Familienheim auszog, um mit einer anderen Frau zu leben, fest.

Europäischer Gerichtshof findet kein Recht auf Scheidung

Für derartige Fälle hält das polnische Familienrecht die Überraschung parat, dass der betrogene Ehepartner dem Scheidungswunsch des Ehebrechers nicht zustimmen muss. Dass es solche Zwangsehen in Polen gibt, überrascht nicht. Schließlich kommt die gesetzliche Regelung der Position der katholischen Kirche – der 87 Prozent der Polen angehören - , und die eine Beendigung der Ehe durch Scheidung gar nicht kennt, recht nahe.

Verwundert darf man aber darüber sein, dass diese Praxis nun vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) abgesegnet wurde (Urteil vom 10. Januar 2017). Die Menschenrechtskonvention kenne nun mal kein Recht auf Scheidung, sondern nur eines auf Eheschließung (Artikel 12). Denkt man die Begründung der Straßburger Richter zu Ende, bedeutet das jedoch, dass das Recht auf Eheschließung jedem Heiratswilligen eigentlich nur ein einziges Mal gewährt wird.

Errungenschaften dürfen wieder in Frage gestellt werden

Diese Konsequenz wirkt im 21. Jahrhundert genauso lebensfremd wie der Versuch, die „Schuld“ am Scheitern einer Ehe in einem gerichtlichen Verfahren feststellen zu können. In Deutschland hat man sich aus guten Gründen schon in den 1970ern vom Verschuldensprinzip verabschiedet. Das muss nicht zwangsläufig so bleiben.

Mit der Berücksichtigung von „schwerwiegendem Fehlverhalten gegen die eheliche Solidarität“ bei den Scheidungsfolgen hat angeblich bereits die AfD geliebäugelt – zumindest bis die Realität in Form von Unwägbarkeiten des ehelichen Zusammenlebens auch die Führungsriege der Partei erreichte.

EGMR legt auch bei der Leihmutterschaft den Rückwärtsgang ein

Auch beim Reizthema Leihmutterschaft hat sich der EGMR inzwischen scheinbar auf die Seite der Konservativen geschlagen. In Italien hatten die Behörden einem Ehepaar das aus einer Leihmutterschaft hervorgegangene Kind weggenommen, um das im italienischen Recht verankerte Verbot der Leihmutterschaft durchzusetzen. Diese Maßnahme wurde zwar zunächst unter Hinweis auf das Kindeswohl durch den Menschenrechtsgerichtshof verurteilt.

Nun wurde aber in einem aktuellen Urteil vom 24. Januar 2017 die Klage der Wunscheltern mit der Begründung abgelehnt, dass das Interesse des Staates „Unordnung zu verhindern“ vorgehe.

Zufriedenheit in Rom?

Die Besonderheit bei dem Fall lag darin, dass das von der Leihmutter ausgetragene Kind weder mit dem Vater noch der Mutter biologisch verwandt war. Im Ergebnis läuft das praktisch auf eine Adoption ohne Adoptionsverfahren heraus. Eine solche Umgehung kann man aber auf der Grundlage einer Legalisierung durch gesetzliche Regelungen verhindern. Den Wunscheltern das Kind wegzunehmen, ist sicher die schlechtere Lösung.

Keine Ahnung, ob die Entscheidung zum Italienischen Leihmutterschaftsverbot die italienische Regierung jubeln lässt. Die Führungsriege im benachbarten Vatikan dürfte aber auch mit diesem Urteil zufrieden sein. Wird doch die Leihmutterschaft, ebenso wie die Ei- oder Samenspende, im katholischen Katechismus als „äußerst verwerflich“ verurteilt.

Prügeltradition in Russland entkriminalisiert

Als Pabst Franziskus 2015 im Rahmen einer Generalaudienz Vätern gestattete, ihre Kinder zu schlagen, solange dabei die Würde der Zöglinge nicht verletzt werde, hagelte es Kritik aus allen Richtungen. Die russisch-orthodoxe Kirche geht nun noch einen Schritt weiter und unterstützt die Entkriminalisierung häuslicher Gewalt in Russland.

Dort beschloss die Duma Ende Januar 2017 – mit 380 von 383 Stimmen! – dass häusliche Gewalt künftig nicht mehr als Straftat, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Nur bei mehrfachen Übergriffen und bestimmten Folgen wie zum Beispiel Knochenbrüchen, soll es noch strafrechtliche Konsequenzen geben. Befürworter der Novelle sehen körperliche Züchtigung als Bestandteil russischer Familientradition und als ein „von Gott gegebenes Recht“. Gewalt gegen Ehefrauen und Kinder ist in Russland ein allgegenwärtiges Problem, das von den Betroffenen oft stumm erduldet wird. Daran soll sich offenbar nichts ändern.

Nationale Auslegung statt internationale Durchsetzung der Menschenrechte

Ob sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte irgendwann einmal mit dieser russischen Tradition beschäftigen muss, bleibt abzuwarten. Die Rückbesinnung auf alte Werte und Traditionen geht Hand in Hand mit der Wiederentdeckung des Nationalismus. Die Briten haben sich von der EU abgewendet, die Deutschen zweifeln am Euro – warum sollte sich Russland für Urteile eines Gerichts aus Straßburg interessieren?

Damit sich diese Frage erst gar nicht stellt, entschied die Duma dort bereits 2015, dass Entscheidungen des EGMR missachten werden dürfen. Und auch beim Internationalen Strafgerichtshof macht Wladimir Putin vorsichtshalber nicht mehr mit.

(Bild Copyright: ivan gusev - fotolia.com)