Optionsrecht im Gewerbemietvertrag

Einseitige Verlängerungsmöglichkeit des Mietvertrags für Gewerbe- bzw. Praxisflächen

Gewerbemietverträge oder Praxismietverträge werden regelmäßig mit längeren Festlaufzeiten mit 5 oder gar 10 Jahren abgeschlossen. Was aber, wenn das Geschäft gut läuft und der Mieter das Ende des Mietvertrags vor Augen hat? Der Mieter befindet sich dann in einer ungünstigen Situation. Er möchte ungern, auch oder vor allem aus Gründen der Kundenbindung, den Standort, den Standort wechseln. Dies betrifft vor allem Ärzte- und Zahnärzte sowie Einzelhändler und Gastronomiebetriebe. Der Mieter möchte auch die mit einem Umzug verbundene Unruhe und Kosten vermeiden. In dieser Situation ist er verletzlich und der Vermieter könnte dies ausnutzen, um einen Neuabschluss des Mietvertrags zu sehr einseitigen Konditionen quasi zwangsweise durchsetzen.

Dieses Risiko kann durch die Vereinbarung von Optionsrechten eliminiert werden.

Anwaltliche Expertise bei Optionsrechten des Mieters 

Unsere Immobilienrechtsanwälte bieten Ihnen die Erfahrung aus unzähligen Beratungs- und Prozessmandaten. Einen besonderen Schwerpunkt haben wir in der mietrechtlichen Betreuung von Ärzten, Apothekern und Zahnärzten. 

Von unseren Standorten Hamburg, Berlin, München und Frankfurt betreuen wir Mandanten bundesweit in Fragen des gewerblichen Mietrechts. Unser Leistungsspektrum umfasst insbesondere

  1. Entwurf von Mietverträgen inklusive von Optionsrechten
  2. Ausübung von Optionsrechten, Beratung betreffend die Reaktion auf ausgeübte Optionsrechte
  3. Gutachterliche Stellungnahme zu Spezialfragen im Zusammenhang mit Gewerbemietverträgen

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Die Option des Mieters - Bedeutung und Formulierung

Durch Optionsrechte wird dem Mieter das Recht eingeräumt, für den Zeitpunkt der Beendigung Mietvertrages einseitig (also, ohne dass der Vermieter dies verhindern kann) die Fortsetzung des Mietvertrags zu verlangen.

Eine Optionsklausel kann etwa wie folgt lauten

Der Mieter kann durch einseitige schriftliche Erklärung den Vertrag nach Ablauf der Festmietzeit zweimal um jeweils 3 Jahre verlängern. Dieses Optionsrecht muss er spätestens 6 Monate vor Ablauf der Festmietzeit gegenüber dem Vermieter ausgeübt werden, anderenfalls verfällt es. Die übrigen Vertragskonditionen geltend auch nach Optionsausübung unverändert fort.“

Kein Optionsrecht – die Verlängerungsklausel

Nicht zu verwechseln mit einem Optionsrecht sind sogenannte Verlängerungsklauseln, wonach sich der Vertrag automatisch verlängert wenn nicht eine der beiden Vertragsseiten rechtzeitig der Verlängerung widerspricht. Verständlicherweise gibt diese Variante dem Mieter keinen Schutz vor einer ungewollten Beendigung des Mietvertrags.

Bei der Gestaltung von Optionsrechten muss sorgfältig gearbeitet werden. Es muss klar werden, wem das Optionsrecht zusteht, mit welcher Frist und in welcher Form es ausgeübt werden muss. Weiter sollte der Vertrag auch klarstellen, ab wann die Festlaufzeit (und damit auch die Frist zur Optionsausübung) läuft, wenn sich die Übergabe des Objekts (zum Beispiel aufgrund noch auszuführender Arbeiten) verzögert. Hier könnte eine Regelung lauten, dass die Vertragslaufzeit erst ab Übergabe der Räume beginnt.

Da das Optionsrecht ein mietvertragliches Recht ist, wirkt es auch dem neuen Eigentümer gegenüber – auch hier gilt der Grundsatz Kauf bricht nicht Miete. Bis zum Eigentumsübergang ist das Optionsrecht gegenüber dem alten Eigentümer, danach gegenüber dem Käufer als neuem Vermieter auszuüben. 

Kopplung von Optionsausübungen mit Mieterhöhung

Gelegentlich findet sich in Gewerbemietverträgen eine Klausel, wonach mit jeder Optionsausübung neu über die Miethöhe zu verhandeln ist. Manchmal enthalten diese Klauseln auch einen Eskalationsmechanismus, wonach bei Uneinigkeit über einen neuen, angemessenen Mietzins ein unabhängiger Schiedsgutachter das letzte Wort haben soll. Solche Klauseln sind sehr streitanfällig und grundsätzlich nicht zu empfehlen. Besser, da konfliktloser, fährt man mit Indexklauseln oder schlicht einer sukzessiven Mietsteigerung (Treppenmiete). Ist nichts dergleichen geregelt, gilt schlicht der Mietvertrag mit seinen bisherigen Konditionen weiter.

Schriftform - Der Teufel steckt im Detail

Fundamental wichtig ist es, bei der Optionsausübung keine formellen Fehler zu begehen. Insbesondere sollte die Optionsausübung stets schriftlich erfolgen und es sollten Vorkehrungen getroffen werden, einen Zugangsnachweis zu erhalten, sodass im Streitfall bewiesen werden kann, dass die Erklärung tatsächlich den Vermieter erreicht hat. Es gibt zwar Rechtsprechung, wonach auch eine Erklärung in Textform ausreicht, aber hier lohnt es sich auf Nummer sicher zu gehen, und die Options „schriftlich“, also durch unterschriebenen Brief, auszuüben. Insbesondere ist Vorsicht angezeigt bei großen Vermietern, die sich durch Asset Manager vertreten lassen; hier ist es alles andere als klar, ob der Asset Manager (immer noch) eine Empfangsvollmacht für solche Erklärungen hat.

Vorsicht – wird das Optionsrecht nicht ausgeübt, verfällt es

Verpasst der Mieter die Ausübung des Optionsrechts, endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Festlaufzeit. Der Mieter ist also gut beraten, sich Wiedervorlagen in seinen Kalender zu setzen, um nicht durch Unachtsamkeit Möglichkeiten zur Vertragsverlängerung zu verlieren.

Als Wirtschaftskanzlei und Kanzlei für Immobilienrecht betreuen wir Vermieter und Mieter in allen Fragen zum Gewerbemietrecht und insbesondere auch zu Fragen der Vertragsbeendigung und Vertragsverlängerung von Gewerbe- und Praxismietverträgen.

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