Widerspruch Markeneintragung
Das Widerspruchsverfahren im Markenrecht
Geschützte Marken sind häufig ein wesentliches Standbein für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Ebenso wichtig wie die Anmeldung einer Marke ist jedoch auch ihre Überwachung durch ein dauerhaftes Monitoring, um so einer Verwässerung der eigenen Marke entgegenzuwirken. Wird später von einem Konkurrenten eine verwechselungsfähig ähnliche oder gar identische Marke eingetragen, sollte der Markeninhaber dagegen mit einem Widerspruch vor dem Markenamt vorgehen.
Anwaltliche Leistungen rund um die Markeneintragung
Als Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenrecht betreuen wir Unternehmen in allen Fragen rund um die Anmeldung und Betreuung einer Marke und den Widerspruch gegen eine Markeneintragung:
- Anmeldung von Marken – national beim DPMA und international beim EUIPO und WIPO
- Durchführung und Verteidigung im Rahmen von Widerspruchsverfahren gegen Markeneintragungen
- Durchführung und Verteidigung im Rahmen von Löschungsverfahren gegen Markeneintragungen
- Monitoring/ Überwachung eingetragener Marken
- Abmahnung bei Markenverletzungen sowie Verteidigung gegen Abmahnungen
- Vertretung in sämtlichen zivilgerichtlichen markenrechtlichen Streitigkeiten (Unterlassungsklage sowie einstweiliges Verfügungsverfahren)
Ausführliche Informationen zur Eintragung einer Marke finden Sie hier: Markenanmeldung
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie unser Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Wesen und Grundlage des Widerspruchs gegen eine Markeneintragung
Sofern sich im Rahmen des eigenen Marken- Monitorings ergibt, dass im Markenregister des DPMA eine jüngere Marke eingetragen wurde, die der eigenen Marke ähnlich oder sogar identisch ist und somit eine Verwechslungsgefahr zur eigenen Marke besteht, kann der Inhaber der älteren Marke gemäß § 42 Abs. 1 MarkenG innerhalb von 3 Monaten nach Eintragung dieser Marke Widerspruch beim DPMA gegen die Markeneintragung erheben.
Jeder Markeninhaber einer prioritätsälteren Marke ist daher zur Einlegung des Widerspruchs beim DPMA oder EUIPO befugt, wenn er sich durch eine andere Markeneintragung in seinem eigenen Kennzeichenrecht beeinträchtigt fühlt. Als ältere Widerspruchskennzeichen kommen neben angemeldeten oder eingetragenen Marken auch ältere Firmennamen als Unternehmenskennzeichen mit bundesweitem überörtlichen Bezug und Werktitel in Betracht.
Das markenrechtliche Widerspruchsverfahren vor dem jeweiligen Markenamt ist für den Markeninhaber daher ein sinnvolles Rechtsmittel, um kostengünstig und effizient gegen eine erfolgte Markenverletzung durch Dritte vorzugehen.
Neben dem Widerspruchsverfahren vor dem zuständigen Markenamt könnte der Markeninhaber zwar auch zivilrechtlich gegen die monierte Markenverletzung durch eine markenrechtliche Abmahnung und durch eine Unterlassungsklage vorgehen oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Allerdings sind zivilgerichtliche Verfahren auf Unterlassung und zur Markenlöschung oftmals recht langwierig und mit deutlich höheren Verfahrenskosten verbunden.
Die Vorteile des markenrechtlichen Widerspruchsverfahrens liegen somit auf der Hand.
Fristen und Kosten im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren
Das Widerspruchsverfahren gegen eine eingetragene Marke ist gemäß $ 42 Abs. 1 MarkenG nur dann zulässig, wenn der Widerspruch binnen 3 Monaten nach der Veröffentlichung der angegriffenen Markeneintragung erhoben wird.
Innerhalb dieser 3-Monats-Frist muss der Markeninhaber, welcher den Widerspruch einlegt, die fällige Widerspruchsgebühr in Höhe von derzeit EUR 120 beim DPMA einzahlen. Sofern die Zahlung erst nach den 3 Monaten eingeht, gilt der Widerspruch als nicht erhoben.
Es ist leicht erklärbar, dass viele Markeninhaber die Widerspruchsfrist verpassen, da sie selbst eben keine Veröffentlichungen von neuen Markenanmeldungen verfolgen. Angesichts der aufgezeigten Vorteile des Widerspruchsverfahrens lohnt es sich daher umso mehr, eine professionelle Überwachung der eigenen Marke vorzunehmen zu lassen, durch die entsprechende neue identische oder ähnliche Marken aufgezeigt würden und hiergegen rechtzeitig Widerspruch eingelegt werden kann.
Das professionelle Markenscreening dient somit auch dem eigenen Schutz vor der Gefahr der Verwässerung der eigenen Marke und der Aufrechterhaltung der Kennzeichnungskraft der eigenen Marke. Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Sie bei der Errichtung eines professionellen Marken-Monitorings für die entsprechenden Waren- und Dienstleistungen in einem bestimmten Schutzgebiet der Marke unterstützen können.
Nach Abschluss des markenrechtlichen Widerspruchsverfahrens vor dem Markenamt trägt jede Partei in der Regel die ihr entstandenen Kosten selbst (§ 63 Abs. 1 S. 3 MarkenG). Im Ausnahmefall kann das Markenamt in seiner Entscheidung die Kosten des Verfahrens einem der Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen, wenn die Rechtsverfolgung zum Beispiel ersichtlich mutwillig war.
Formelle Anforderungen an den Widerspruch gegen eine Markeneintragung
Der Markeninhaber sollte für die Einreichung des Widerspruchs immer das vom DPMA herausgegebene Formblatt verwenden, da der Widerspruch schriftlich zu erfolgen hat.
Zudem muss der Inhaber älterer Markenrechte gemäß § 29 MarkenV für jede angegriffene Marke oder jedes angegriffene Unternehmenskennzeichen, aufgrund welcher gegen die Eintragung einer anderen ähnlichen Marke vorgegangen werden soll, ein gesonderter Widerspruch eingereicht werden. Allerdings können auf mehrere Widerspruchskennzeichen desselben Widersprechenden gestützte Widersprüche in einem Widerspruchsschriftsatz zusammengefasst werden.
Die ältere Widerspruchsmarke, aus welcher vorgegangen wird, braucht für das Widerspruchsverfahren vor dem DPMA nicht zwingend eine deutsche Marke sein. Es kann auch eine Unionsmarke oder eine IR-Marke mit Schutzerstreckung auf die EU oder für Deutschland herangezogen werden.
Sofern jedoch gegen eine Unionsmarke Widerspruch erhoben werden soll, richtet sich das markenrechtliche Widerspruchsverfahren nicht nach dem MarkenG und wird nicht vor dem DPMA geführt, sondern ist beim EUIPO nach den Regeln der UnionsmarkenVO zu führen.
Der Widerspruch muss darüber hinaus Angaben enthalten, wer den Widerspruch einlegt und als „Widersprechender“ gilt und aus welchem eigenen Kennzeichenrecht er seine älteren Rechte herleitet (Widerspruchskennzeichen). Der Widersprechende muss zudem klar benennen, welche fremde Marke von ihm angegriffen wird.
Angegeben werden müssen ferner die Registernummer der älteren Widerspruchsmarke, die Registernummer der angegriffenen Marke, Name und Anschrift des Widersprechenden sowie seines rechtlichen Vertreters, der Name des Inhabers der angegriffenen Marke und seines Vertreters, die Wiedergabe des Widerspruchskennzeichens und die Angaben der Waren und Dienstleistungen des Widerspruchskennzeichens, auf die sich der Widerspruch stützen soll und die Waren- und Dienstleistungen der angegriffenen Marken, gegen den sich der Widerspruch richtet.
In strategischer Hinsicht ist es für den Widersprechenden sinnvoll, den Widerspruch auf sämtliche eingetragenen Waren- und Dienstleistungen der eigenen, älteren Marke zu stützen.
Inhaltliche Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerspruch
Von zentraler Bedeutung, ob ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren vor dem DPMA oder dem EUIPO geführt werden kann, ist die Beurteilung, ob eine Verwechselungsgefahr der sich gegenüberstehenden Kennzeichen gegeben ist.
Ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne des deutschen MarkenG bei einem Widerspruchsverfahren vor dem DPMA - ebenso wie einem Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO nach der Unionsmarkenverordnung (UMV) vorliegt, ist anhand der Wechselwirkung zu prüfen zwischen
- der Ähnlichkeit der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen der sich gegenüberstehenden Marken,
- der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichen in phonetischer und visueller Hinsicht sowie vom Bedeutungsgehalt und
- der Unterscheidungskraft der älteren Marke,
sodass eine geringere Produktähnlichkeit durch eine höhere Zeichenähnlichkeit oder eine höhere Kennzeichnungskraft (Unterscheidungskraft) der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt.
Vor dem Einlegen eines Widerspruches gegen eine neue Markeneintragung vor dem DPMA oder EUIPO sollte zwingend vorher von einem Fachanwalt geprüft werden, ob der Inhaber der anzugreifenden Marke nicht doch noch ältere andere Kennzeichenrechte für sich beanspruchen kann. In diesem Falle schwinden jegliche Erfolgsaussichten des Widerspruches.
Insgesamt ist jedoch die Beurteilung der Verwechslungsgefahr komplex und schwierig, da zahlreiche Aspekte und die einschlägige Judikatur berücksichtigt werden müssen. Eine fachmännische Beurteilung durch den Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz erscheint geboten, da zahlreiche „Kniffe“ und Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten im Rahmen eines markenrechtlichen Widerspruchsverfahrens auftreten können.
Unsere Markenspezialisten haben jahrelange Erfahrung in der Durchführung markenrechtlicher Widerspruchsverfahren vor dem DPMA und dem EUIPO, und wissen, welche Argumente vor dem jeweiligen Markenamt „Gewicht“ haben.