Änderung der Wegzugsbesteuerung?

Gesetzesentwurf soll Vereinfachung bringen

Veröffentlicht am: 21.12.2019
Qualifikation: Rechtsanwalt in Hamburg
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Der Umzug ins Ausland hat häufig den steuerrechtlich unangenehmen Effekt der Wegzugsbesteuerung. Die aktuelle Rechtslage ist dabei nicht selten äußerst kompliziert und erfordert fachkundige Beratung. Der Gesetzgeber bemüht sich nunmehr um eine Vereinfachung der derzeitigen Regelungen und zwar hat das Bundesfinanzministerium im Zuge der Umsetzung der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie einen Referentenentwurf vorgelegt, der unter anderem eine Neufassung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) vorsieht.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungsvorschläge.

Verkürzung der Frist für die unbeschränkte Steuerpflicht

Die Wegzugsbesteuerung setzt derzeit voraus, dass der Steuerpflichtige vor dem Wegzug insgesamt mindestens zehn Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zehnjahresfrist innerhalb einer zusammenhängenden Periode erfüllt wird oder in verschiedenen Abschnitten, sodass im Ergebnis auch Zeiträume einbezogen werden können, die sehr weit in der Vergangenheit liegen.

Dieses teilweise kaum begründbare Ergebnis soll durch den neuen Gesetzesentwurf vermieden werden. Zwar soll die Frist auf sieben Jahre verkürzt werden, dafür ist jedoch der Betrachtungszeitraum nur noch auf zwölf Jahre vor dem Wegzug beschränkt.

Vorübergehende Abwesenheit

Beruht der Wegzug auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit und wird der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren wieder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt die Wegzugsbesteuerung. Die Rückkehrabsicht muss glaubhaft gemacht werden.

Diese Frist soll nunmehr auf sieben Jahre verlängert werden. Zudem soll es nicht mehr auf die Glaubhaftmachung der Rückkehrabsicht oder auf berufliche Gründe der Abwesenheit ankommen. Die bloße Absicht zur Rückkehr und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügen.

Vereinheitlichung von Stundungsmöglichkeiten

Erfolgt ein Wegzug innerhalb der Europäischen Union oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes kann derzeit eine unbefristete und zinsfreie Stundung erwirkt werden. Bei Wegzügen in Drittstaaten kann dagegen auf Antrag nur eine Stundung in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchsten fünf Jahren gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung erreicht werden, wenn die sofortige Einziehung der Steuer eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde.

Das Bundesfinanzministerium sieht in seinem Entwurf nun eine vereinheitlichte und daher auch vereinfachte Handhabung vor. Die festgesetzte Steuer soll demnach auf Antrag gegen Sicherheitsleistung in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden.

Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen. Eine Beschränkung auf Härtefälle ist nicht vorgesehen. Das Ermessen der Finanzverwaltung soll zudem laut Entwurfsbegründung auf Null reduziert werden. Die Privilegierung von Wegzügen innerhalb der Europäischen Union soll ebenfalls aufgehoben werden.

Ausblick

Noch handelt es sich lediglich um einen Referentenentwurf, sodass sich derzeit noch nichts an der aktuellen Gesetzeslage ändert. Das bedeutet, dass die Frage, ob und wenn ja in welcher Form das Gesetz tatsächlich verabschiedet wird, abgewartet werden muss. Sicher ist allerdings bereits jetzt, dass insbesondere diejenigen, die einen Wegzug ins Ausland ins Auge fassen, die aktuellen gesetzgeberischen Bestrebungen zwingend im Blick haben sollten.