AGB mit 43 rechtswidrigen Klauseln

Verbraucherzentrale mahnt Versicherungsmakler ab

Veröffentlicht am: 12.10.2017
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Verbraucherzentrale mahnt Versicherungsmakler ab

Bei Massenabmahnungen von AGB denkt der Anwalt im Wettbewerbsrecht zunächst mal daran, dass viele Konkurrenten seines Mandanten eine rechtswidrige Klausel in ihren AGB verwenden. Offensichtlich gibt es aber auch Fälle, in denen sich ein einzelnes Unternehmen wegen massenhaften Rechtsverstößen in ihren AGB eine Abmahnung einfängt.

Das passierte nun einem Versicherungsmakler. Stolze 43 rechtswidrige Klauseln hatte er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet. Abgemahnt wurde er nicht von einer Kanzlei sondern von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Ungewöhnliche Honorarsicherung durch den Makler

So wollte das Maklerunternehmen beispielsweise mit einer unverständlich formulierten AGB-Klausel sicherstellen, dass auch im Falle der Kündigung, des Widerrufs oder der Stornierung des Vertrags oder auch einer Beitragsfreistellung auf jeden Fall 45 Promille der jeweiligen Versicherungssumme als Honorar fällig werden. Das sollte zudem sogar für bereits früher abgeschlossene Verträge gelten, selbst wenn sie gar nicht über das besagte Maklerunternehmen abgeschlossen worden waren.

Bei einem der Kunden wären konkret im Falle einer Kündigung mehrere tausend Euro fällig geworden. Das kam diesem nicht geheuer vor. Er beschwerte sich bei der Verbraucherzentrale, die dann gegen den Versicherungsmakler vorging.

Die Grenzen der Vertragsfreiheit – wie weit dürfen AGB gehen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind eine sinnvolle Sache, da sie das Wirtschaftsleben in vielen Bereichen vereinfachen. Das gilt vor allem bei den heutigen Vertriebsmodellen, zum Beispiel im E-Commerce. Da die Verwender von AGB häufig jedoch einen strukturellen Vorteil haben, also am längeren Hebel sitzen, hat der Gesetzgeber für sie Regeln aufgestellt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält daher Vorschriften, die eine Inhaltskontrolle von AGB ermöglichen. Die Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Sie müssen außerdem hinreichend klar, verständlich und bestimmt gefasst sein.

Nicht nur unwirksam, sondern abmahnfähig

Rechtswidrige AGB-Klauseln sind nicht nur zivilrechtlich unwirksam. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass in der Verwendung unwirksamer AGB gegenüber Verbrauchern auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu sehen ist. Der Verwender kann daher wettbewerbsrechtlich von einem Mitbewerber (oder einer Verbraucherzentrale) abgemahnt werden.

Das vorrangige Ziel einer solchen Abmahnung ist es, den Verwender der AGB zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu bewegen. Mit einer solchen Erklärung verpflichtet dieser sich, die abgemahnten Klauseln nicht weiter zu verwenden.

Im Falle des Versicherungsmaklers war das Vorgehen erfolgreich. Die Unterlassungserklärung wurde abgegeben.