Anforderungen an einen Hof im Sinne der Höfeordnung

OLG Köln zum landwirtschaftlichen Erbrecht

Veröffentlicht am: 14.12.2012
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das Oberlandesgericht Köln entschied am 5. November 2012 in einem Beschluss über die Anforderungen an eine landwirtschaftliche Besitzung bzw. Hofeigenschaft.

In dem zu entscheidenden Sachverhalt setzte die Erblasserin eines ihrer vier Kinder zum Alleinerben des mit eingetragenen Hofvermerk im Grundbuch versehenen Hofes sowie des hoffreien Vermögens ein. Zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen wollten die weichenden Geschwister feststellen lassen, dass es sich bei der Besitzung beim Erbfall nicht mehr um einen Hof im Sinne der Höfeordnung gehandelt hatte. Das Landwirtschaftsgericht gab dem Antrag statt und der Hofnachfolger legte Beschwerde ein.

Diese Beschwerde wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. Die Vermutung des § 5 HöfeVfO, dass ein Hof mit Hofvermerk auch ein solche ist, sei widerlegbar. Der Verlust der Hofeigenschaft - so das Gericht - entfalle unabhängig vom Hofvermerk, wenn tatsächlich keine landwirtschaftliche Besitzung als Hof im Sinne der Höfeordnung mehr vorhanden sei. Von einem Hof könne nur dann gesprochen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden sei oder jedenfalls ohne Weiteres wiederhergestellt werden kann. Voraussetzung hierfür sei nicht nur das Vorhandensein von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, landwirtschaftlicher Maschinen und Einrichtungen und sonstiges landwirtschaftliches Zubehör. All dies müsse darüber hinaus auch zu einer Orgnisationseinheit zusammengefasst sein oder zumindest ohne Weiteres - gegebenenfalls nach entsprechender Wiedereinrichtung und Ergänzung - wieder zu einer Organisationseinheit zusammenzuführen sein. Von einem Hof im Sinne der Höfeordnung könne dann nicht mehr die Rede sein, wenn der Betrieb als potentielle leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiere und es auch keine Anhaltspunkte für eine Widerherstellung der Betriebseinheit in absehbarer Zeit durch den Eigentümer gebe. Auf den subjektiven Wunsch des Hofeigentümers zur Erhaltung der Betriebseinheit, komme es nicht an, wenn alle objektiven Kriterien gegen die tatsächliche Durchführbareit dieser Absicht sprächen. Indizien von Gewicht für das dauerhafte Fehlen der geforderten Betriebseinheit seien eine jahrelange Bewirtschaftungsaufgabe, größtenteils fehlendes Maschineninventar, gänzliches Fehlen von lebendem oder Feldinventar sowie eine parzellierte Verpachtung von Grundstücken des Hofes.

Aufgrund der vorstehenden Kriterien lehnt das OLG Köln im konkreten Fall eine Hofeigenschaft ab.

Hintergrund

Das landwirtschaftliche Erbrecht, insbesondere das in Nord- und Westdeutschland geltende Höferecht der Höfeordnung, sieht eine privilegierung des Hofnachfolgers gegenüber seinen Geschwistern im Erbfall oder bei lebzeitiger Übertragung vor. Insbesondere sind Abfindungsansprüche weichender Erben geringer als Pflichtteilsansprüche im gewöhnlichen Erbrecht. Die Privilegierung soll eine Zerschlagung landwirtschaftlicher Betriebe durch Erbfall vermeiden. Sie ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn auch tatsächlich ein Hof vorliegt. Handelt es lediglich um verpachtete Flächen im Privatbesitz, besteht kein öffentliches Interesse daran, dass diese in einer Hand verbleiben. Aus diesem Grund müssen sich Landwirtschaftsgerichte immer wieder mit der Frage befassen, ob eine landwirtschaftliche Besitzung noch ein Hof ist oder eben nicht.