Landwirtschaftliches Erbrecht, Höfeordnung
Testamente, Übergabeverträge, Konflitke
Die Vererbung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen weist eine Reihe von Besonderheiten auf. Dies betrifft nicht nur die gesetzlichen Rahmenbedingungen sondern auch die wirtschaftlichen Verhältnisse und die sozialen Strukturen in der bäuerlich geprägten Familie.
Die Kanzlei ROSE & PARTNER ist der Land- und Forstwirtschaft verbunden. Wir beraten Hofinhaber und Hofnachfolger umfassend in allen Fragen rund um die Hofnachfolge, insbesondere: Höfeordnung, Landgut, Pflichtteil, Verpachtung und Erbschaftsteuer.
Anwaltliche Leistungen im Landwirtschaftserbrecht
Unsere Rechtsanwälte für Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht beraten Sie in vielen Rechtsfragen rund um die bäuerliche Familie und die dazugehörige land- oder forstwirtschaftliche Besitzung:
- Nachfolgeplanung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Hofübergabeverträgen
- Beratung und Vertretung weichender Erben (Geschwister) bzgl. ihrer Abfindungsansprüche
- Gutachten zur Erbfolge nach BGB, Landguterbrecht und Höfeordnung
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Testament und Übergabevertrag
Um den Bestand des Betriebes zu sichern, sollte die Übergabe land- oder forstwirtschaftlichen Vermögens von einem Rechtsanwalt mit spezifischen Kenntnissen begleitet werden. Zentraler Bestandteil der Nachfolgeplanung sind auch in der Landwirtschaft das Einzeltestament, das Ehegattentestament oder der Erbvertrag.
Alternativ zur erbrechtlichen Gestaltung der Nachfolge durch Testament kommt gerade in der Landwirtschaft die lebzeitige Übergabe an den Nachfolger durch Schenkung in Betracht.
Anerbenrecht: Höfeordnung und Landguterbrecht
In NRW, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gilt als "Anerbenrecht" die nordwestdeutsche Höfeordnung. Wichtigste Besonderheit bei Höfen im Sinne der Höfeordnung ist der Umstand, dass nur einer der Nachkommen Hoferbe wird. Weichende Erben erhalten keinen gewöhnlichen Pflichtteil, sondern nur eine sich im Einheitswert orientierende Abfindung.
Liegt ohne oder auch trotz Hofvermerk kein Hof gemäß Höfeordnung vor, kann unter Umständen das Landguterbrecht den Bestand des Betriebes sichern. Dieses gilt auch außerhalb des Geltungsbereichs der Höfeordnung. Hier orientiert sich die Abfindung der Miterben am betriebswirtschaftlichen Ertragswert, der unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegt.
Für adelige Grundbesitzer bietet insbesondere die Höfeordnung die rechtliche Möglichkeit, die heute so nicht mehr wirksame Erbfolge des Adelsrechts zugunsten des erstgeborenen Sohnes (Primogenitur) aufrechtzuerhalten.
Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer
Nach wie vor gelten bei landwirtschaftlichen Betrieben eigene Spielregeln bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. So profitieren sie von den Steuerprivilegien für Betriebsvermögen im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Darüber hinaus muss für die Steuerlast der "gesondert festzustellende Wert" für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ermittelt werden. Zwar gilt hier - wie auch bei anderen Immobilien -, dass sich der steuerliche Wert am "gemeinen Wert", also dem Verkehrswert orientieren muss. Dennoch kann es hier je nach Art der Wertermittlung zu erheblichen Abweichungen kommen.