Auskunftsansprüche bei Markenverletzungen

Kampf gegen Markenfälschungen auf Online-Marktplätzen

Veröffentlicht am: 16.08.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Kampf gegen Markenfälschungen auf Online-Marktplätzen

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Der Betreiber eines Internet-Marktplatzes und die dazugehörige technische Servicegesellschaft müssen einem Markeninhaber bei Verletzung seiner Markenrechte ausführlich Auskunft erteilen, urteilten jüngst die Richter am Landgericht in Braunschweig.

T-Shirt-Fälschungen auf Internetplattform angeboten

Gegen den Internet-Marktplatz hatte ein Bekleidungsunternehmen geklagt, dass im Januar des vergangenen Jahres erkannt hatte, dass sich eine ausländische Firma an der markenrechtlich geschützten Aufschrift des Unternehmens bedient hatte. Das Unternehmen hatte ohne Zustimmung des Markeninhabers T-Shirts mit dem geschützten Zeichen vertrieben. Der Markeninhaber begehrte daraufhin von dem Betreiber des Internet-Marktplatzes Auskunft über die markenrechtsverletzende Firma.

Im Laufe des Prozesses konnten die Richter am Landgericht eindeutig feststellen, dass es sich bei den Waren um Markenfälschungen gehandelt hatte. Das Vorliegen einer Markenverletzung sei daher eindeutig. Vielmehr ging es dann aber um die Frage, ob auch ein Auskunftsanspruch des Markenrechtsinhabers bestehe.

Betreiber muss Auskunft erteilen

Nach Ansicht des Gerichtes liegt vorliegend auch ein solcher Auskunftsanspruch nach dem Markengesetz vor. Da der Betreiber des Internet-Marktplatzes im gewerblichen Ausmaß Dienstleistungen für die markenrechtsverletzende Firma erbringe, sei er auch zur Auskunft des Namens des Unternehmens, dessen Herstellern und Lieferanten verpflichtet. Auch über die Menge der gefälschten Waren habe der Betreiber den Markeninhaber zu informieren.

Das Gericht stellte zudem fest, dass nicht allein der Betreiber in die Verantwortung zu ziehen sei. Vielmehr sei auch die dazugehörige Servicegesellschaft Adressat des Auskunftsanspruches, da das Betreiben der Website mit der Dienstleistung der Zurverfügungstellung des Internet-Marktplatzes derart eng verbunden sei, dass auch eine Verantwortlichkeit der Servicegesellschaft zu bejahen sei.

Kenntnis schadet nicht

Verhindert werde der Auskunftsanspruch auch nicht dadurch, dass tatsächlich dem Markeninhaber bereits bekannt ist, welches Unternehmen die Markenrechte verletzt hat.

Daraus ergebe sich für den Betreiber der Internetplattform für Online-Handel keine Unverhältnismäßigkeit zur Erteilung der Auskunft. Zum einen sei es nicht gewährleistet, dass der Markenverletzer alle erforderlichen Informationen selbstständig erteilen würde, zum anderen könne mit der erteilten Auskunft die Richtigkeit der Angaben überprüft werden. In dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil erkannte das Gericht letztlich also einen umfassenden Auskunftsanspruch desjenigen an, der die Marke eingetragen hatte.