Außenprüfungen bei beschränkt Steuerpflichtigen – Wer ist zuständig?

Bundeszentralamt für Steuern vs. örtliches Finanzamt

Für das Steuerabzugsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig, für die Durchführung von Außenprüfungen im Allgemeinen sind örtliche Finanzämter zuständig. Wer ist aber für Außenprüfungen im Rahmen von Steuerabzugsverfahren zuständig?

Veröffentlicht am: 18.04.2024
Qualifikation: Steuerberater in Hamburg
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Auch beschränkt Steuerpflichtige müssen in Deutschland Einkommensteuer zahlen. Ein Finanzamt in Niedersachsen wollte außerdem eine Außenprüfung durchführen lassen, woraufhin Streit darüber ausbrach, welche Behörde für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen im Zusammenhang mit beschränkt Steuerpflichtigen zuständig ist. Die Zuständigkeitsfrage hat der Bundesfinanzhof in München Ende letzten Jahres entschieden (BFH, Urteil vom 20.12.2023 – I R 21/21).

Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

Der vorliegende Fall dreht sich um eine Konzertdirektion mit Sitz in Deutschland, die in Form einer Personengesellschaft betrieben wird. Jährlich organisiert diese ein Musikfestival, für das Künstler aus aller Welt engagiert werden. Deren Honorare sind in Deutschland steuerpflichtig.

Da es sich bei ausländischen Künstlern um beschränkt Steuerpflichtige handelt, wird die der Künstler gemäß § 50a I Nr. 1und Nr. 2 EStG in Form des Steuerabzugs erhoben. Gemeint ist damit, dass die Konzertdirektion als Auftraggeber der Künstler bei Honorarauszahlung bereits einen gewissen Prozentsatz einbehält und diesen Geldbetrag direkt an den Staat abführt.

Wer ist beschränkt steuerpflichtig?

Beschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Erzielen sie jedoch inländische Einkünfte, sind sie in Deutschland regelmäßig beschränkt einkommensteuerpflichtig. Einkünfte, die von den beschränkt Steuerpflichtigen in Deutschland erzielt werden, müssen dann in Deutschland versteuert werden – Einkünfte, die ein beschränkt Steuerpflichtiger im Ausland erzielt, werden dagegen nicht in Deutschland versteuert.

Die Einkommensteuererhebung erfolgt dabei unter anderem im Steuerabzugsverfahren, gesteuert vom Bundeszentralamt für Steuern.

Steuerabzugsverfahren soll überprüft werden

In 2020 hatte das örtlich zuständige Finanzamt gegen Konzertdirektion und Künstler eine Prüfungsanordnung bezüglich des Steuerabzugs erlassen. Die Personengesellschaft wehrte sich dagegen und argumentierte, dass das örtliche Finanzamt für eine solche Außenprüfung bzw. bereits deren Anordnung gar nicht zuständig sei.

Vorinstanzlich hatte sie damit noch Erfolg, als das Finanzgericht Niedersachsen das Bundeszentralamt für sachlich zuständig erklärte bezüglich der Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG im Rahmen der Außenprüfung.

Was ist eine Außenprüfung?

Bei einer Außenprüfung handelt es sich um eine Betriebsprüfung, die vorangekündigt wurde. Überprüft werden können sämtliche Steuerarten. Wann eine solche Betriebsprüfung durchgeführt wird, steht regelmäßig im Ermessen der Behörden. Verlauf und Umfang der Betriebsprüfung ergeben sich aus der Betriebsprüfungsanordnung.

Die im Laufe der Betriebsprüfung ermittelten Ergebnisse können zur Grundlage von geänderten neuen Steuerbescheiden werden. Diese können durch den Steuerpflichtigen jedoch mit Rechtsmitteln angegriffen werden, z.B. per Einspruch gegen den Steuerbescheid oder Klage gegen den Steuerbescheid.

BFH: Finanzämter für Außenprüfungen sachlich zuständig

Der Bundesfinanzhof vertrat jedoch eine andere Auffassung als das FG Niedersachsen. Ihm zufolge sei das Bundeszentralamt für Steuern nicht befugt, Außenprüfungen anzuordnen. Zwar sei das Bundeszentralamt mit der Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 1 EStG beauftragt – einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung.

Nicht davon erfasst sei die Außenprüfung. Die Begründung des BFH lautete wie folgt: Außenprüfungen seien in einem streng formalisierten selbständigen Verfahren durchzuführen und werden von den Münchner Richtern deshalb ausdrücklich nicht als Teil einer Veranlagung oder eines Steuerabzugs angesehen.

Zuständig für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen in Zusammenhang mit Steuerabzugsverfahren seien somit die örtlichen Finanzämter. Allerdings könne das Bundeszentralamt für Steuern an einer vom örtlichen Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilnehmen.