Betriebsprüfung des Finanzamts
Informationen und Begleitung durch spezialisierte Anwälte und Steuerberater
Für Unternehmen sind Betriebsprüfungen (Außenprüfung gemäß § 193 AO) der Finanzbehörden zeit- und kostenintensiv. Die Konsequenzen einer solchen Prüfung können zu einer existenziellen Bedrohung für den Betrieb werden. Unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater begleiten ihre Außenprüfung strategisch, wirken bereits auf der Prüfungsebene auf ein gutes Ergebnis hin und wehren nachteilige Prüfungsfeststellungen ab.
- Betriebsprüfungen werden grundsätzlich vom Finanzamt durchgeführt und per Prüfungsanordnung zwei bis vier Wochen im Voraus angekündigt.
- Der Steuerpflichtige ist gem. § 200 AO zur Mitwirkung verpflichtet und hat steuerlich relevante Unterlagen herauszugeben.
- Im Rahmen der Schlussbesprechung ist gegebenenfalls eine tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt möglich.
- Steuerbescheide, die aufgrund der Betriebsprüfung geändert werden, können per Einspruch und Klage angegriffen werden.
Unsere Expertise bei Betriebsprüfungen
Als Kanzlei für Steuerrecht und Steuerstrafrecht vertreten und verteidigen wir Sie bundesweit bei Betriebsprüfungen / Außenprüfungen. Unsere Experten sind erfahrene Anwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Strafverteidiger und Steuerberater. Unsere Themen:
- Vorabprüfung der zu prüfenden Unterlagen und Sachverhalte
- Steuerrechtliche Begleitung der Betriebsprüfung
- Prüfung der Größen-, Gewinn- und Umsatzklassen des Unternehmens, die Prüfungszeiträume determinieren können
- Rechtliche Prüfung der Ermessensausübung des Finanzamts bei Festsetzung der Betriebsprüfung
- Außergerichtliche Verhandlung mit den Finanzbehörden betreffend die festgelegte Betriebsprüfung
- Vertretung bei Einsprüchen gegen Steuerbescheide und Klagen vor den Finanzgerichten, auch betreffend die avisierte Betriebsprüfung
- Vertretung im Steuerstrafrecht und bei Selbstanzeigen beim Vorwurf der Steuerhinterziehung
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Welche Betriebsprüfungen gibt es?
Ist die Rede von einer Betriebsprüfung, muss zwischen der klassischen Betriebs- bzw. Außenprüfung und spezielleren Prüfungen unterschieden werden.
- Bei der normalen Betriebsprüfung können verschiedene Steuerarten geprüft werden – darunter Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer.
- Bei der spezielleren Lohnsteuer-Außenprüfung oder der Umsatzsteuer-Sonderprüfung stehen jeweils die namentlich erwähnten Steuerarten im Fokus der Finanzverwaltung.
- Bei einer Umsatzsteuer-Nachschau oder einer Kassen-Nachschau handelt es sich nicht um eine Betriebsprüfung im engeren Sinne, obwohl auch sie der steuerlichen Kontrolle dienen.
Gesetzliche Vorgaben zur Betriebsprüfung durch das Finanzamt sind in §§ 193 ff. AO und der neuen Außenprüfungsordnung (ApO) geregelt, die seit dem 10.09.2026 offiziell in Kraft getreten ist und somit die Betriebsprüfungsordnung (BpO) abgelöst hat.
Neben den Außenprüfungen durch das Finanzamt gibt es auch solche, die von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt werden. Bei einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung steht die Kontrolle der ordnungsgemäßen Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Mittelpunkt.
Darüber hinaus gibt es auch internationale Außenprüfungen, bei denen Informationen über Verrechnungspreise, Betriebsstätten, Gewinnabgrenzung und grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen an ausländische Finanzbehörden übermittelt und dort verarbeitet werden, um steuerliche Verhältnisse zu überprüfen.
Wie läuft die Betriebsprüfung ab?
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1.
Prüfungsanordnung
Die Betriebsprüfung wird vom Finanzamt grundsätzlich durch eine sogenannte Prüfungsanordnung gem. § 196 AO zwei bis vier Wochen im Voraus angekündigt. Darin wird über den Prüfungszeitraum und Umfang der Prüfung informiert.
Wichtig: Eine Umsatzsteuer-Nachschau oder Kassen-Nachschau als Sonderform der Prüfung kann unangekündigt erfolgen.
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2.
Beginn der Betriebsprüfung
Nachdem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde, startet die Außenprüfung mit konkreten Ermittlungshandlungen des Betriebsprüfers. Er hat sich vor Ort unverzüglich auszuweisen.
Mit dem Beginn der Betriebsprüfung wird grundsätzlich die Festsetzungsverjährung (§ 171 Abs. 4 AO) gehemmt. Das führt dazu, dass das Finanzamt laufende Jahre länger prüfen und ändern darf.
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3.
Durchführung der Betriebsprüfung
Im Rahmen der Ermittlungen werden die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer des Unternehmens maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), genauestens unter die Lupe genommen. Dazu kann der Betriebsprüfer alle erforderlichen Auskünfte, Bücher, Aufzeichnungen und weiteren Unterlagen – digitale Unterlagen ggf. per Datenzugriff – herausverlangen. Denn die Steuerpflichtigen sind gemäß § 200 AO zur Mitwirkung verpflichtet.
Mitarbeiterbefragung: Insbesondere ist der Betriebsprüfer befugt, falls notwendig, Auskünfte von verschiedenen Betriebsangehörigen einzuholen. Es sollte daher im Vornherein geplant werden, wer dem Betriebsprüfer als Ansprechpartner zur Verfügung steht und wie mit weiteren Mitarbeiterbefragungen umgegangen wird.
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4.
Schlussbesprechung
Stellt der Betriebsprüfer am Ende fest, dass die Besteuerungsgrundlagen sich nach den Untersuchungen geändert haben, gibt es eine Schlussbesprechung, in der gem. § 201 AO strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen abschließend zu erörtern sind. Hier kann auf eine tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt hingewirkt werden und Schätzungen des Finanzamts gegebenenfalls durch eigene Kalkulationen widerlegt werden.
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5.
Prüfungsbericht und Steuerbescheide
Die Ergebnisse der Betriebsprüfung werden dann in einem Prüfungsbericht festgehalten. Haben sich Besteuerungsgrundlagen geändert, kann das Finanzamt anschließend neue geänderte Steuerbescheide erlassen.
Wichtig: Der Prüfungsbericht kann nicht gesondert angegriffen werden – Rechtsbehelfe wie Einspruch und Klage sind nur gegen die auf Basis der Betriebsprüfung neu erlassenen Steuerbescheide möglich.
Exkurs: Digitale Betriebsprüfung
Im Rahmen einer digitalen Betriebsprüfung kann der Prüfer auch elektronische Buchhaltungs- und Unternehmensdaten in die Prüfung einbeziehen. Steuerlich relevante digitale Daten können dann mittels Prüfungssoftware vom Finanzamt ausgewertet werden.
Es gibt drei Möglichkeiten, wie die Finanzverwaltung Zugriff auf die Daten des Unternehmens verlangen kann:
- unmittelbarer Zugriff (Z1)
- mittelbarer Zugriff (Z2)
- Datenträgerüberlassung, d.h. Daten müssen in einem maschinell auswertbaren Format herausgegeben werden (Z3)
Als rechtlicher Maßstab sind im Rahmen einer digitalen Betriebsprüfung insbesondere die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) und § 147 Abs. 6 AO zu berücksichtigen.
Praxistipp: Sorgfältige Verfahrensdokumentation
Unternehmen sollten bereits im Vorfeld einer potenziellen Außenprüfung sicherstellen, dass digitale Unterlagen, Verfahrensdokumentationen und Datenzugriffsprozesse aus Finanz-, Lohn- und Vorsystemen im Falle einer digitalen bzw. modernisierten Betriebsprüfung abrufbereit sind. Alle steuerlich relevanten Prozesse müssen nachvollziehbar in der Verfahrensdokumentation abgebildet sein.
Wie kann der Anwalt bzw. Steuerberater die Betriebsprüfung begleiten?
Ein Steuerberater bzw. ein Fachanwalt für Steuerrecht kann Sie bei der Außenprüfung sowohl fachlich als auch strategisch beraten. Er begleitet und steuert die Kommunikation mit dem Betriebsprüfer. Er prüft Daten- und Unterlagenanforderungen, Unterlagen und Sachverhalte, kann dadurch entsprechend auf Prüfungsfeststellungen reagieren und steuerliche Argumente gegenüber dem Finanzamt vertreten, um unberechtigte oder überhöhte Hinzuschätzungen vom Steuerpflichtigen abzuwenden.
Denn nicht selten kommt der Betriebsprüfer zu dem Schluss, dass Besteuerungsgrundlagen auf Basis der bereitgestellten Unterlagen nicht hinreichend ermittelt und berechnet werden können, sodass wegen formellen Buchführungsmängeln eine Schätzung gemäß § 162 AO vorgenommen werden soll. Hinzuschätzungen, die nach fachlicher Beurteilung eines Anwalts oder Steuerberaters in der angesetzten Höhe einer tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehren, können – sofern keine Rechtfertigung vorliegt – angegriffen werden.
Auch im Rahmen der Schlussbesprechung kann ein streitiger Sachverhalte noch aufgegriffen werden, um auf eine sachgerechte Lösung hinzuwirken. Gegebenenfalls kann ein erfahrener Berater auch eine “tatsächliche Verständigung” mit dem Finanzamt bewirken.
Wie kann man gegen Ergebnisse der Betriebsprüfung vorgehen?
Während der laufenden Betriebsprüfung kann auf eine tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt hingewirkt und Schätzungen des Finanzamts gegebenenfalls durch eigene Kalkulationen widerlegt werden.
Fällt das endgültige Ergebnis der Prüfung jedoch anders aus als gehofft und ergehen basierend auf dem streitigen Betriebsprüfungsbericht neue geänderte Steuerbescheide, kann dagegen Rechtsbehelf eingelegt werden. Möglich ist ein Einspruch gegen den neuen Steuerbescheid des Finanzamtes und bei erfolglosem Einspruch auch eine Klage vor dem Finanzgericht.
Wann führt die Betriebsprüfung zu einem Steuerstrafverfahren?
Allerdings kann die Betriebsprüfung darüber hinaus weitere Folgen für den Steuerpflichtigen haben. Im Laufe einer Betriebsprüfung kann im Einzelfall auch der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit aufkommen. § 10 BpO schreibt in diesem Fall vor, dass die für die Bearbeitung dieser Straftat zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten ist. Der Steuerpflichtige muss dann zunächst über die Einleitung eines Strafverfahrens und darüber, dass seine Mitwirkung im Besteuerungsverfahren nicht mehr erzwungen werden kann, informiert werden, bevor die Außenprüfung hinsichtlich dieses speziellen Sachverhalts fortgesetzt werden darf. Bei einem steuerstrafrechtlichen Risiko sollte frühzeitig eine Beratung hinsichtlich der steuerstrafrechtlichen Risiken und möglicher Vorgehensweisen (Ist eine Selbstanzeigenoch möglich und sinnvoll?) erfolgen.
Darüber hinaus kann es gemäß § 69 AO im Einzelfall auch zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers kommen. Diese Geschäftsführerhaftunggreift, wenn “soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden”.
Steuerhinterziehung, Selbstanzeige, Steuerstrafrecht
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Was tun bei Prüfungsanordnung für eine Internationale Betriebsprüfung?
Unternehmen, die eine Prüfungsanordnung für eine internationale Betriebsprüfung oder eine koordinierte grenzüberschreitende Außenprüfung erhalten, können sich gegen eine solche Prüfungsanordnung wehren, ehe die Betriebsprüfung beginnt und ihnen umfangreiche Mitwirkungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten auferlegt werden. Eine angeordnete Betriebsprüfung muss nicht zwangsläufig tatsächlich durchgeführt werden. Denn schon zum Zeitpunkt der Prüfungsanordnung, die einen eigenen Verwaltungsakt darstellt, gibt es Verteidigungsmöglichkeiten, wie z.B. ein Einspruch oder ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Im Rahmen internationaler oder koordinierter Außenprüfungen ist es in der Regel so, dass Informationen über Verrechnungspreise, Betriebsstätten, Gewinnabgrenzung und grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen an ausländische Finanzbehörden übermittelt und dort verarbeitet werden – ein Informationsaustausch, der nicht rückgängig gemacht werden kann. Aus diesem Grund sollten Unternehmen ernsthaft in Erwägung ziehen, eine Prüfungsanordnung hinsichtlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sorgfältig überprüfen zu lassen – ggf. gerichtlich. Unternehmen, die erst aktiv werden, wenn die Betriebsprüfung bereits begonnen hat, haben womöglich ihre wichtigste Verteidigungsmöglichkeit ungenutzt verstreichen lassen.
Die Rechtsbehelfsfrist, um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung, insbesondere Verfahrens- und Ermessensvoraussetzungen sowie die materiell-rechtliche Ausgangslage, überprüfen zu lassen, beträgt meistens nur einen Monat, weshalb schnelles Handeln erforderlich ist.
Ausgezeichnete Beratung im Steuerrecht
Wir freuen uns über wiederkehrende Auszeichnungen Handelsblattes in "Beste Steuerberater".
Unser Dank gilt allen Kollegen, deren Leistungen das möglich gemacht haben.
FAQ zur Betriebsprüfung
Was ist eine Betriebsprüfung?
Eine Betriebsprüfung ist die Überprüfung steuerlicher Angaben eines Unternehmens durch das Finanzamt, um die korrekte Besteuerung sicherzustellen.
Wann und wie oft finden Betriebsprüfungen statt?
Es gibt keinen festen Turnus – das Finanzamt entscheidet im Rahmen seines Ermessens, bei Großbetrieben meist jährlich.
Kann eine Betriebsprüfung ohne Ankündigung erfolgen?
Ja, sogenannte Sonderprüfungen können unangekündigt stattfinden.
Wie läuft eine Betriebsprüfung ab?
Nach Ankündigung wird geprüft, ein Bericht erstellt und ggf. geänderte Steuerbescheide erlassen, gegen die Rechtsmittel möglich sind.
Darf der Betriebsprüfer Mitarbeiter befragen?
Dem Betriebsprüfer ist grundsätzlich erlaubt, Auskünfte bei Betriebsangehörigen einzuholen. Betroffene Unternehmen sollten vorab einen Ansprechspartner für den Betriebsprüfer festlegen. Erst, wenn die Aufklärung durch den ausgewählten Ansprechnpartner nicht ausreicht, dürfen weitere Mitarbeiter befragt werden.
Kann man eine Betriebsprüfung verweigern?
Nein, man kann eine Betriebsprüfung vom Finanzamt nicht verweigern. Vielmehr ist man gemäß § 200 AO zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt man seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und stellt bespielsweise keine Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung, können Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO durch das Finanzamt geschätzt werden - meist zuungunsten des Steuerpflichtigen.
Kann gegen das Ergebnis der Betriebsprüfung vorgegangen werden?
Gegen den Prüfungsbericht des Betriebsprüfer kann man nicht unmittelbar vorgehen. Erst wenn darauf basierend neue Steuerbescheide erlassen werden, kann gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden. Bleibt dieser erfolglos ist auch eine Klage vor dem Finanzgericht möglich.
Darf man dem Betriebsprüfer Unterlagen verweigern?
Grundsätzlich ist man gemäß § 200 AO zur Mitwirkung an der Betriebsprüfung verpflichtet und muss relevante Unterlagen herausgeben. Fordert der Betriebsprüfer jedoch Unterlagen, die ausschließlich den privaten Vermögensbereich treffen und keinen steuerlichen Bezug zum Unternehmen haben, kann der Herausgabe wegen Unverhältnismäßigkeit widersprochen werden.
