Wie konservativ muss Bestattung sein?
Rheinland-Pfalz wagt Reform
Nach fast 40 Jahren soll das Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz neu gefasst werden. Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht weitreichende Änderungen im Bestattungsrecht vor, die bereits im Vorfeld für Diskussionen sorgen.
Das Bestattungsrecht gehört sicherlich zu den Rechtsgebieten, denen man sich allenfalls bis zum Tod entziehen kann. Da die Gesetzgebungskompetenz Ländersache ist, gibt es in Deutschland keine einheitlichen Bestattungsregelungen. Bisher sind die Vorgaben der Bestattungsgesetze jedenfalls durchweg streng. Dies will Rheinland-Pfalz nun ändern. In einem aktuellen Gesetzesentwurf sieht das Bundesland zahlreiche Lockerungen und Modernisierungen des Bestattungsrechts vor und könnte damit als modernes Beispiel vorangehen.
Verabschiedungen am Sarg und im Fluss
Der Gesetzesentwurf sieht vor allem den Wegfall der Sargpflicht vor. Dadurch werden nicht nur Tuchbestattungen, sondern auch Bestattungen in größeren Flüssen möglich. Um dennoch ein würdevolles und geregeltes Vorgehen sicherzustellen, soll weiterhin die Mitwirkung eines Bestatters erforderlich sein, dessen Rolle sogar gestärkt werden soll. Ausschließlich Bestattern soll es vorbehalten bleiben, die Totenasche außerhalb von Friedhöfen auszubringen. Zulässig werden soll künftig auch die Verabschiedung am offenen Sarg. Dies sei entweder in den Räumen des Bestattungsunternehmens oder im Rahmen der Bestattungsfeier möglich.
Auch im Umgang mit der Totenasche durch die Angehörigen sieht der Gesetzesentwurf weitreichende Änderungen vor. So darf die Asche künftig zu Hause aufbewahrt werden und sogar auf mehrere kleinere Urnen für verschiedene Angehörige aufgeteilt werden. Weiterhin soll die Möglichkeit bestehen, die Totenasche zu einem Diamanten pressen zu lassen. Wird diese Bestattungsform in Anspruch genommen, muss die übrige Asche allerdings auf dem Friedhof bestattet werden.
Wenig Begeisterung bei Kirche und CDU
Die Kirche kritisiert insbesondere die neuen Möglichkeiten im Umgang mit der Urne. Dass die Asche zerstreut und die Urne zuhause aufbewahrt werden dürfe, verstoße gegen die Totenruhe und die Würde des Verstorbenen. Auch die größte Oppositionsfraktion in Rheinland-Pfalz, die CDU, kritisiert das Vorhaben. Das bisherige Bestattungsgesetz habe sich über Jahrzehnte bewährt und bedürfe allenfalls kleinerer Anpassungen.
Vielfach wird außerdem die Befürchtung geäußert, dass Friedhöfe durch das neue Bestattungsgesetz als Orte des Abschiedsnehmens an Bedeutung verlieren könnten. Der Gesundheitsminister Rheinland-Pfalz betont allerdings, dass dies nicht der Fall sei. Der Gesetzesentwurf sieht nämlich konkrete Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der neuen Bestattungsform vor: Der Verstorbene muss zu Lebzeiten seinen Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt haben und schriftlich festgelegt haben, welche Art der Bestattung er wählt und wer sich um die Umsetzung kümmern soll.
Bestattung gehört nicht ins Testament
Wer jetzt aufgrund einer möglichen Liberalisierung des Bestattungsrechts glaubt, sein Testament anpassen zu müssen, hat bereits einen Fehler gemacht: Die Wünsche bzw. Vorgaben für die eigene Bestattung gehört nicht ins Testament, sondern in einer gesonderte Bestattungsverfügung, notfalls auch in eine Patientenverfügung. Testamente sollten nämlich beim Amtsgericht in der amtlichen Verwahrung hinterlegt werden. Bis so ein Testament eröffnet wird und Angehörige davon Kenntnis erlangen, ist die Beerdigung längst Geschichte. Und auch der in der Schublade aufbewahrte letzte Wille ist kein Garant dafür, dass dieser rechtzeitig bekannt wird.
Wer nun also von den vielleicht kommenden neuen Möglichkeiten für die Bestattung inspiriert wurde, sollte bei der Gelegenheit auch die Wünsche für Beisetzung, Trauerfeier etc. in einer Verfügung außerhalb des Testaments fixieren.
Video: Erbschaft abwickeln
Rechtsanwalt Bernfried Rose gibt einen Überblick über die Aufgaben der Erben, wenn der Erbfall eingetreten ist.