BFH zum Bonus bei Zentralregulierung
Umsatzsteuerpflicht im Zentralregulierungsgeschäft
Der BFH hat ein neues Urteil im Umsatzrecht betreffend weitergereichte Boni im Zentralregulierungsgeschäft gefällt.
Innerhalb großer Handelsstrukturen – wo also in großem Umfang Waren gekauft und verkauft werden – sind zwischen Lieferanten (z.B. den Herstellern) und den Abnehmern (Händlern) sogenannte Zentralregulierer als Vermittler zwischengeschaltet. Diese Zentralregulierer bündeln einerseits die Nachfrage der verfügbaren Händler für die Lieferanten, wodurch sie andererseits für die Händler bessere Konditionen mit den Lieferanten verhandeln können.
Entlohnt wird der Zentralregulierer von den Lieferanten häufig durch einen Bonus (beispielsweise in Form von Rabatten oder Rückvergütungen). Regelmäßig gibt der Zentralregulierer diese Boni ganz oder teilweise an die abnehmenden Händler weiter. Der Bundesfinanzhof musste schließlich über die Frage entscheiden, wie diese weitergereichten Boni umsatzsteuerliche zu behandeln sind (BFH, Urteil vom 23. Oktober 2024 – XI R 6/22).
Rechtslage ab 2014: Bonuszahlungen nicht umsatzsteuerbar
EuGH (Rs. Ibero Tours – C-300/12) und BFH (BFH Urteil vom 03.07.2014 – V R 3/12) hatten in 2014 erst entschieden, dass die weitergereichten Bonuszahlungen nicht der Umsatzsteuer unterlägen.
Vor 2014 galt noch Folgendes: Wurde ein Bonus vom Zentralregulierer an den Händler ausgezahlt, minderte dies die Bemessungsgrundlage des Zentralregulierers – der Händler wiederum hatte seinen Vorsteuerabzug zu kürzen.
Nach Rechtsprechungsänderung: Händler wollen Steuererstattung
In dem konkreten Fall hat der betroffene Zentralregulierer mit einem Lieferanten Jahreskonditionen inklusive Bonuszahlungen ausgehandelt. Die vereinbarten Boni hatte der Zentralregulierer im eigenen Namen vereinnahmt (sog. Gruppenboni). Grund einer solchen Bonuszahlung sind die dem Lieferanten entstehenden wirtschaftliche Vorteile, darunter Bündelungsfunktionen, Konditionsverhandlungen und Absatzförderung. Die Boni wurden vom Zentralregulierer vollständig an die Händler weitergereicht.
Nach Rechtslage und gängiger Praxis in 2012 hatte diese Bonus Weitergabe die Bemessungsgrundlage des Zentralregulierers für die Umsatzsteuer gemindert – die Händler mussten ihren Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG entsprechend mindern.
Nach Änderung der Rechtsprechung durch die BFH- und EuGH-Urteile im Jahr 2014 machten die betroffenen Händler jedoch die Rückgängigmachung der Vorsteuerberichtigung und eine damit einhergehende Steuererstattung gerichtlich geltend.
Zunächst Klageabweisung
Das Finanzgericht Münster wies die Klage zunächst ab (FG Münster, Urteil vom 23. März 2021 – Az. 15 K 3483/18 U). Es vertrat die Auffassung, dass man eine wirtschaftliche Betrachtung vornehmen müssen, die zu dem Ergebnis gelange, dass die von den Lieferanten vergebenen Gruppenboni wirtschaftlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Warenlieferungen an die Händler stünden.
Entsprechend würden die Boni der Sache nach Minderungen des Einkaufspreises und nicht ein Entgelt für Leistungen des Zentralregulierers darstellen.
BFH: Weitergeleitete Gruppenboni nicht umsatzsteuerbar
Die Richter des BFH vertraten eine andere Auffassung als das FG Münster. Maßgeblich für die Frage, ob die Bonuszahlungen des Zentralregulierers umsatzsteuerlich relevant werden, ist, ob durch die Zahlungen ein Rabatt innerhalb oder außerhalb einer Leistungskette gewährt wird. Den Richtern zufolge könne vorliegend keine solche Leistungskette festgestellt werden.
Grund dafür sei, dass der Lieferant den Händler unmittelbar beliefert. Der Zentralregulierer tätige in dieser Konstellation lediglich eine davon gesonderte Dienstleistung für den Lieferanten. Folgt man der Rechtsprechung des EuGH, wird dadurch eine Entgeltminderung ausgeschlossen.
Im Ergebnis hat der BFH damit wiederholt entschieden, dass weitergeleitete Gruppenboni durch einen Zentralregulierer nicht umsatzsteuerbar sind.
Rechtsfolgen für Händler, Zentralregulierer & Lieferant
Händler: Keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs mehr nötig; BFH-Entscheidung zugunsten der geltend gemachten Erstattungsansprüche
Zentralregulierer: Dürfen Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage nicht mehr mindern; sollten ihre Abrechnungen auf Richtigkeit überprüfen
Lieferanten: Da Gruppenboni Entgelt für eine Dienstleistung des Zentralregulierers an den Lieferanten darstellen, benötigen Lieferanten nun eine Rechnung des Zentralregulierers für den Vorsteuerabzug
Mehr Informationen zur Umsatzsteuer finden Sie hier: Umsatzsteuerrecht