Bitcoin & Steuern – Wurden Krypto-Gewinne richtig versteuert?

Finanzämter prüfen Steuererklärungen von Krypto-Anlegern

Werden Gewinne aus dem Handel mit Krypto-Währungen wie Bitcoins nicht richtig versteuert, droht eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung. Wie sich Steuerpflichtige durch eine Selbstanzeige vor einer Strafe retten können, erklären wir in diesem Beitrag.

Veröffentlicht am: 24.07.2023
Qualifikation: Steuerberater & Fachanwalt für Steuerrecht in Hamburg
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Finanzämter überprüfen momentan deutschlandweit, ob Gewinne aus Bitcoin-Handel richtig versteuert wurden. Tausende Nutzer einer großen Krypto-Börse stehen im Visier der Finanzbehörden. Man vermutet eine Schadenssumme – verursacht durch Steuerhinterziehungmit Bitcoin und anderen Kryptowährungen –, die sich im zweistelligen Millionenbereich befindet. Um welche Handelsplattform für Kryptowährungen es sich handelt, weiß man nicht hundertprozentig. Laut finanzen.net könnte es sich um die Krypto-Börse Bitcoin.de handeln und um Daten, die in den Zeitraum zwischen 2015 und 2017 fallen.

Die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung teilte die von ihr erstrittenen Daten bereits mit den anderen Bundesländern. Bundesweit werden Steuerbehörden in nächster Zeit gegen zahlreiche Krypto-Anleger wegen Steuerhinterziehung vorgehen. Wer jetzt rechtzeitig handelt, kann einer Strafe wegen Steuerhinterziehung noch entgehen. Wie das geht, beleuchten wir in diesem Beitrag.

Warum ist Steuerhinterziehung mit Krypto-Währungen leichter als mit Aktien?

Bitcoins werden im deutschen Steuerrecht nicht so behandelt wie Aktien. Im Aktienhandel ist es wie folgt: Die Bank behält 25 % Kapitalertragsteuer von der Dividende einer deutschen Kapitalgesellschaft ein und führt diese für den Steuerpflichtigen an das Finanzamt ab. Die Kapitalertragsteuer wirkt wie eine Einkommensteuer-Vorauszahlung und hat ansonsten abgeltende Wirkung, wenn keine Steuererklärung erstellt wird.

Bei Krypto-Geschäften, in denen mit Bitcoin, Ethereum und anderen Coins gehandelt wird, ist das nicht der Fall. Hier stehen die Steuerpflichtigen selbst in der Pflicht, die Einkünfte aus dem Krypto-Handel selbstständig wahrheitsgemäß in der Steuererklärung anzugeben.

Welche Steuern entfallen auf Bitcoin & Co?

Gewinne aus Bitcoin-Geschäften gelten – anders als Aktien – seit einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 14.02.2023, Az. IX R 3/22) als „andere Wirtschaftsgüter“ i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte. Diese Gewinne unterliegen danach der Besteuerung mit dem individuellen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen, solange die Spekulationsfrist von einem Jahr noch nicht abgelaufen ist.

Denn Steuern auf Bitcoin-Gewinne (durch Verkauf oder Tausch) müssen nur innerhalb des ersten Jahres gezahlt werden, in dem der Bitcoin gehalten wird. Ob Bitcoin-Gewinne versteuert werden müssen, ist also abhängig von der Haltedauer. Werden Bitcoin & Co länger als ein Jahr gehalten, sind spätere Verkaufsgewinne vollständig von der Steuer befreit.

600 EUR Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Außerdem gilt im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte eine Freigrenze von 600 EUR pro Jahr. Erwirtschaftet ein Steuerpflichtiger sowohl mit dem Bitcoin-Handel als auch mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften insgesamt bis zu 600 EUR, fallen ausnahmsweise keine Steuern an. ABER: Sobald mehr als 600 EUR Gesamtgewinn erzielt werden muss der Gewinn vollständig versteuert werden!

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung mit Krypto-Handel

Werden Gewinne aus dem Handel mit Bitcoins nicht in der Steuererklärung angegeben, droht eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung. Wer also seine Gewinne aus dem Krypto-Handel nicht versteuert hat, sollte schnell handeln, wenn er einer Strafe wegen Steuerhinterziehung noch entgehen möchte. Durch eine wirksame Selbstanzeige (§ 371 AO) kann der Steuerpflichtige gegebenenfalls noch straffrei davonkommen. Voraussetzung dafür ist, dass

  1. die Selbstanzeige rechtzeitig, d.h. bevor das Finanzamt die Steuerhinterziehung entdeckt oder eigene Ermittlungen eingeleitet hat,
  2. und so vollständig erfolgt, dass das zuständige Finanzamt den Sachverhalt, ohne eigene Ermittlungen anstellen zu müssen, nachvollziehen und anhand der Daten Steuern nachfordern kann.
  3. Die Einkommensteuer (oder Körperschaftsteuer bei der GmbH) auf die Krypto-Gewinne muss vollständig gezahlt werden zuzüglich 6 % Hinterziehungszinsen
  4. Eine Selbstanzeige bei Kryptoeinkünften ist nur möglich, wenn alle Kryptotransaktionen (Kauf, Verkauf, Tausch) vollständig dokumentiert sind!

Strafbefreiend wirkt eine Selbstanzeige nur unter diesen Bedingungen! Ist das Finanzamt dem Steuerpflichtigen bereits auf der Spur, wirkt eine Selbstanzeige immerhin noch strafmildernd.

ABER: Selbst bei einer Anfrage der Finanzbehörde i.S.d. § 208 AO ist eine strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich noch möglich und erfolgversprechend.