Bobic klagt gegen fristlose Kündigung

Was Geschäftsführer lernen können

Der ehemalige Geschäftsführer Bobic klagt gegen seine Kündigung - und verlangt die Zahlung einer Abfindung.

Veröffentlicht am: 13.05.2023
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Die Klage des ehemaligen Geschäftsführers Fredi Bobic gegen die Kündigung durch den Fußball-Bundesligist Hertha BSC läuft weiter und wird nun zum Landgericht verwiesen, wie ein Sprecher am Freitag verkündete. Wie geht es weiter - und was können Geschäftsführer aus dem Verfahren lernen?

Ordentliche und fristlose Kündigung von Bobic

Ursprünglich hatte sich Hertha bereits im Februar im Rahmen einer ordentlichen Kündigung von Bobic als Geschäftsführer getrennt. Zwei Wochen später wurde jedoch zusätzlich eine fristlose Kündigung ausgesprochen.

Konkret hat dies insbesondere die Rechtsfolge, dass die Kündigung unmittelbar wirkt und Hertha keine Abfindungszahlung an Bobic leisten muss. Angeblich geht es um eine Summe von bis zu vier Millionen Euro. Bobic wehrt sich gegen dieses Vorgehen und hat gegen beide Kündigungen Klage erhoben.

Kündigungsgrund für sofortige Kündigung?

Bisher wurde angenommen, dass Hertha die fristlose Kündigung aufgrund von Bobics umstrittenen Interviewaussagen nach der Niederlage im Derby gegen Union Berlin rechtfertigen möchte. Der 51-Jährige hatte gegenüber einem Reporter des RBB unangemessene Äußerungen gemacht und gedroht: "Wenn du noch einmal fragst, kriegst du eine Ohrfeige." Bobic hatte sich später für dieses Fehlverhalten entschuldigt.

Der Spiegel berichtet nun, dass es hinter Bobics Entlassung viel mehr stecke. Einerseits geht es um einen zweifelhaften Markenbotschaftervertrag, den der ehemalige Geschäftsführer mit seinem Freund Axel Kruse abgeschlossen haben soll. Demnach erhält Kruse für seine Marketingaktivitäten im Rahmen der "Hertha Legenden" mehr als 100.000 Euro pro Jahr. Insgesamt hat Bobics früherer Sturmpartner innerhalb von vier Jahren netto 450.000 Euro verdient, wobei der aktuelle Vertrag auf zwei Jahre datiert ist und Kruse die Möglichkeit hat, ihn um weitere zwei Jahre zu verlängern.

Darüber hinaus wird Bobic vorgeworfen, "vertrauliche Informationen" an unbefugte Dritte weitergegeben zu haben. Konkret handelt es sich dabei angeblich um Informationen über Verhandlungen mit Investoren.

Klage beim Arbeitsgericht - Gericht für Geschäftsführer unzuständig?

Bobic hatte bereits im Februar beim Arbeitsgericht Klage gegen seine Kündigung eingereicht - und zwar eine sog. Kündigungsschutzklage. Diese wurde nun vom Arbeitsgericht jedoch nicht angenommen, sondern ans Landgericht verwiesen.

Auch wenn die Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer grundsätzlich die richtige Art ist, gegen Kündigungen vorzugehen, gelten für Geschäftsführer Besonderheiten. In der Regel sind diese nämlich keine Arbeitnehmer. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie nicht weisungsgebunden und aufgrund der Umstände faktisch ähnlich abhängig sind, wie Arbeitnehmer. Wenn Geschäftsführer aber, wie üblich, ihre eigenen Aufgaben bestimmen und weisungsunabhängig arbeiten, sind sie in aller Regel nicht „arbeitnehmerähnlich“ - mit der Konsequenz, dass das Arbeitsgericht für die Klage unzuständig ist.

Diese Regel, derzufolge Organe einer Gesellschaft grundsätzlich keine Arbeitnehmer sind, begründet sich mit der Funktion der Geschäftsführer in der Gesellschaft: Richtigerweise nehmen sie viel mehr Arbeitgeberaufgaben wahr. Und Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichzeitig ist man nunmal nicht.

Ausnahmsweise Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für Geschäftsführer

Von dieser Regel gibt es indes eine Ausnahme: Nämlich dann, wenn die Parteien sich darüber streiten, ob denn nun der gekündigte Geschäftsführer Arbeitnehmer ist oder nicht. Diese Vorfrage, die in einigen Ausnahmefällen eben nicht ganz einfach und eindeutig vorab beantwortet werden kann, muss wieder, so die Rechtsprechung, vom Arbeitsgericht selbst beurteilt werden.

Das scheint hier indes nicht der Fall gewesen zu sein - denn das Arbeitsgericht überwies die Streitigkeit laut Mitteilung vom vergangenen Freitag direkt ans Landgericht. 

Fazit: Learnings für Geschäftsführer & Ausblick?

Grundsätzlich sollten Geschäftsführer, die gegen eine Kündigung vorgehen möchten, sich stets anwaltlich beraten lassen - und dabei besonderes Augenmerk auch auf die Zuständigkeit des Gerichts legen, wie dieser Fall erneut beweist. 

Bis das Verfahren von Bobic weitergeht und wir erfahren, ob die von Hertha genannten Gründe tatsächlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen, oder ob Bobic seine Abfindung doch noch zusteht, kann übrigens noch ein wenig Zeit vergehen. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden!