Die Lebensversicherung im Erbfall

Quelle häufiger Konflikte zwischen Bezugsberechtigtem und Erben

Veröffentlicht am: 02.10.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Quelle häufiger Konflikte zwischen Bezugsberechtigtem und Erben

Ein Beitrag von Ralph Butenberg, Fachanwalt für Erbrecht in Hamburg

Die Lebensversicherung hat ihren festen Platz im Altersvorsorge-Portfolio der Bürgerinnen und Bürger Deutschlands. Noch im Jahr 2017 belief sich die Gesamtzahl entsprechender Lebensversicherungsverträge auf rund 84 Mio. (so der Artikel von Carsten Herz zum Gesamtbestand der Lebensversicherungsverträge in Deutschland vom 04.07.2018, www.handelsblatt.com). Damit ist klar, dass in fast jedem aktuellen Erbfall in Deutschland Lebensversicherungsleistungen zur Auszahlung gelangen.

Die versicherungsvertragliche Bezugsberechtigung

Selbstverständlich lässt sich auch über die Leistungen aus Lebensversicherungen im Erbfall trefflich streiten. Grund hierfür ist eine Besonderheit im deutschen Zivilrecht: Die sogenannte „Bezugsberechtigung im Erbfall“. Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Anordnung, die der Versicherungsnehmer –regelmäßig der Erblasser- zu seinen Lebzeiten vornimmt. Er bestimmt damit, wer die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalles –dem Ableben der versicherten Person- erhalten soll.

Rechtliche Dreierkonstellation …

Rechtlich liegt eine Konstellation unter Beteiligung von drei verschiedenen Personen vor, die durch zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse miteinander verbunden sind: Zwischen dem Erblasser (= versicherte Person) und dem Versicherungsunternehmen besteht der Versicherungsvertrag, der rechtlich als so genanntes „Deckungsverhältnis“ bezeichnet wird. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten nennt sich „Valutaverhältnis“. Rechtsgrund für die Versicherungsleistung ist regelmäßig ein Schenkungsversprechen gem. § 518 Abs. 1 BGB des Erblassers an den Bezugsberechtigten.

… die im Konflikt mit der erbrechtlichen Situation stehen kann

Die versicherungsvertragliche Bezugsberechtigung hat mit der erbrechtlichen Situation nun nichts zu tun, der Erbe des Erblassers ist nicht automatisch im Hinblick auf die Lebensversicherungsleistung bezugsberechtigt. Entscheidend ist allein die versicherungsvertragliche Anordnung, die der Erblasser getroffen hat. Konflikte sind vorprogrammiert, wenn der Erblasser beispielsweise seiner zweiten Ehefrau die Bezugsberechtigung an seiner Lebensversicherung zuwendet und durch Testament seinen Sohn aus erster Ehe als Erben einsetzt. Diese oder ähnlich gelagerte Konstellationen begegnen uns in unserer Praxis sehr häufig.

Handlungsmöglichkeiten des Erben: Widerrufdes Schenkungsversprechens

Der Erbe ist in derartigen Situationen nicht rechtlos gestellt, er kann in möglicherweise die Auszahlung der Lebensversicherungsleistung verhindern. Grund hierfür ist die Vorschrift des § 518 Abs. 1 BGB, wonach ein Schenkungsversprechen nur in notariell beurkundeter Form rechtswirksam ist. In aller Regel werden Lebensversicherungsverträge jedoch nicht unter Beiziehung eines Notars abgeschlossen, so dass das Schenkungsversprechen zunächst rechtlich unwirksam ist. Allerdings sieht § 518 Abs. 2 BGB vor, dass der Formmangel durch „Bewirkung der Leistung“ geheilt wird. Zahlt das Versicherungsunternehmen die Versicherungsleistung an den vertraglich Bezugsberechtigten aus, liegt eine wirksame Schenkung vor, so dass der Erbe in aller Regel keine Möglichkeit mehr hat, die Versicherungsleistung zu beanspruchen.

Rechtsgrund für das „Behaltendürfen“ der Versicherungsleistung entfällt durch Widerruf

Allerdings kann der Erbe vor Auszahlung der Versicherungsleistung gegenüber dem Bezugsberechtigten das Schenkungsversprechen des Erblassers widerrufen. Achtung: Der Widerruf gegenüber dem Versicherungsunternehmen ist unerheblich, der Widerruf muss direkt gegenüber dem Bezugsberechtigten erfolgen. Nur wenn dem Bezugsberechtigten der Widerruf des Schenkungsversprechens vor Erhalt der Versicherungsleistung zugeht, entfällt dadurch der so genannte Rechtsgrund für die Auszahlung der Versicherungsleistung. Der Bezugsberechtigte darf die Versicherungsleistung dann nicht mehr behalten und muss sie an den Erben zurückzahlen, § 812 BGB. Der entsprechende zivilrechtliche Mechanismus nennt sich „ungerechtfertigte Bereicherung“: Der ursprünglich Bezugsberechtigte kann sich nicht mehr auf eine rechtswirksame Schenkung des Erblassers berufen und muss das von der Versicherung erhaltene Geld zurückzahlen.

Geht es im Erbfall auch um eine Lebensversicherung, ist schnelles Handeln unbedingt geboten, um die Rechtzeitigkeit des (beweisbaren!) Zugangs des Schenkungswiderrufes bei dem Bezugsberechtigten zu gewährleisten.

Bei Nachfragen zu dieser Fallgestaltung stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Erbrecht in Berlin, Hamburg, München und Frankfurt gern zur Verfügung.