Ehgattenunterhalt ohne Grenzen?

Die Sättigungsgrenze bei gehobenen Einkommensverhältnissen

Veröffentlicht am: 07.05.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Die Sättigungsgrenze bei gehobenen Einkommensverhältnissen

Ein Beitrag von Sybill  Offergeld, Fachanwältin für Familienrecht

Die nacheheliche Solidarität verpflichtet zur Unterhaltszahlung. Dabei bemisst sich die Höhe des Unterhalts nach den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen; der Lebensstandards soll nach der Trennung und teilweise auch noch nach der Scheidung für eine gewisse Zeit aufrechterhalten bleiben.                

Der Halbteilungsgrundsatz

Für die Ermittlung der Höhe, in der Unterhalt gezahlt werden soll, wird eine Quote gebildet, es gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz – stark vereinfacht – soll jedem Ehegatten nach Trennung oder Scheidung unterm Strich gleich viel zum Leben bleiben.

Bei der Berechnung werden die Einkommen beider Ehegatten ach Abzug einiger Posten und der Berücksichtigung des bekannten Erwerbstätigenbonus halbiert und auf beide Ehegatten verteilt. Bei dieser Berechnung geht man davon aus, dass das Familieneinkommen für Konsumzwecke verbraucht wird.

Die konkrete Bedarfsberechnung

Doch gilt dieser Grundsatz der Halbteilung uneingeschränkt? Nein. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden dann gemacht, wenn die Einkommensverhältnisse besonders günstig sind, also zum Beispiel bei der Managerscheidung oder Unternehmerscheidung.

Wenn die Einkünfte einen gewissen Betrag übersteigen, wird unterstellt,  liegt die Vermutung nahe, dass nicht mehr alle Einkünfte für den Konsum verbraucht, sondern vielmehr ein Teil gespart wird. In diesen Fällen wäre eine Berechnung des Unterhalts nach Quote ungerecht.

Die Sättigungsgrenze

Und dann gibt es eine Sättigungsgrenze. Diese ist unterschiedlich hoch je nach Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichtes und liegt zwischen 2.300 und 3.000 EUR.

Die Oberlandesgerichte gehen davon aus, dass man von einem Betrag in Höhe der Sättigungsgrenze seinen Bedarf decken kann – der Ehegatte ist satt, die Ausgaben zum Leben sind getätigt.

Wird der Unterhalt nicht nach Quote ermittelt, weil die Sättigungsgrenze erreicht ist, muss der unterhaltsbedürftige Ehepartner seinen Bedarf konkret beziffern, das heißt, jede einzelne Bedarfsposition (Lebensmittel, Kleidung, Kultur, Rücklagen, Medikamente, Reisen etc.) konkret auflisten und so den monatlichen Unterhaltsbedarf bestimmen.

Messlatte angehoben – Quotenunterhalt bei gemeinsamen Einkommen von 11.000 EUR

Der BGH hat im Jahr 2017 die Rechtsprechung zum Quoten – und Bedarfsberechnung konkretisiert und so eine neue Richtschnur festgelegt.

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Ehemann Auskunft erteilen sollte, sich aber für unbegrenzt leistungsfähig erklärte und daher die Auskunft ablehnte. Die Ehegatten hatten ein gemeinsames Einkommen von 11.000 EUR netto monatlich. Der BGH sprach aber der Ehefrau einen Auskunftsanspruch zu, da auch sie in der Lage sein müsse, zu entscheiden, ob sie ihren Unterhalt nach Quote oder nach Bedarf zu berechnen und beanstandete eine Quotenberechnung auch bei dem Einkommen von 11.000 EUR nicht.

Nach der Entscheidung des BGH besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Familieneinkommen jedenfalls dann noch vollständig für Konsumzwecke verbraucht wird, wenn die Einkünfte nicht höher ausfallen als das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle, also derzeit 11.000,00 Euro monatlich.

Das bedeutet, dass eine konkrete  Bedarfsberechnung erst dann zu erfolgen hat, wenn das Familieneinkommen über 11.000,00 Euro monatlich liegt.

Zwar ist auch bei noch höheren Einkünften weiterhin eine Berechnung des Unterhalts nach Quote möglich, der unterhaltsberechtigte Ehepartner muss dann aber beweisen, dass alle Einkünfte für den Konsum verbraucht wurden.

Was bringt die Entscheidung?

Es wäre zu wünschen, dass durch diese Entscheidung des BGH nun eine einheitliche Sättigungsgrenze für alle Grenze für alle Gericht gilt. Ob sich diese Grenze in der Rechtsprechung der jeweiligen Oberlandesgerichte durchsetzt, werden die nächsten Jahre zeigen. Jedenfalls hat der BGH die Tür offen gelassen – er führt in seinem Urteil auch aus, dass die Festlegung der Sättigungsgrenze je nach Einzelfall unterschiedlich festgelegt werden kann.