Erbschaftsteuer bei Immobilien

Die Grenzen der Steuerbefreiung für Familienheime

Veröffentlicht am: 04.07.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Die Grenzen der Steuerbefreiung für Familienheime

Ein Beitrag von Danny Böhm

Wenn jemand in der Familie stirbt, geht es des Öfteren sehr schnell nur um das eine – um das liebe Geld und Immobilien. So auch in einem Fall des Finanzgerichts Düsseldorf. Ein Mann hatte seiner Witwe zwei angrenzende Grundstücke vererbt. Eines davon war allerdings nicht mit einem Haus bebaut und dieses wollte das Finanzamt nicht von der Erbschaftsteuer befreien lassen. Was bedeutet dies für Erblasser?

Was gehört zusammen?

Der Erblasser war der Eigentümer von zwei Grundstücken, die nebeneinander angrenzten und im Grundbuch auf zwei unterschiedlichen Blättern eintragen waren. Auf dem größeren der beiden Flächen steht ein Einfamilienhaus. Das etwas kleinere Grundstück ist unbebaut und wird von der Witwe als Gartenanlage benutzt. Beide Grundstücke sind nach dem Bebauungsplan einheitlich eingefriedet.

Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer wollte die Alleinerbin, dass die Steuerbefreiung für mit einem Eigenheim bebauten Grundstück auch in diesem Fall Anwendung finden sollte. Es handele sich nach der Verkehrsanschauung um ein einheitliches Grundstück, denn es werde gleich genutzt und hat dieselbe Adresse. Das Finanzamt allerdings folgte dem Begehren nicht. Es vertrat die Ansicht, dass es sich bei den Grundstücken um zwei wirtschaftlich selbstständige Einheiten handle. Das kleinere Grundstück sei nicht bebaut und könnte daher nicht unter die steuerbefreiende Vorschrift fallen.

Nicht umsonst gibt es ein Grundbuch

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es gehe bei Grundstücken, die mit einem Familienheim bebaut sind, nicht um die wirtschaftliche Einheit – auch wenn diese hier angenommen werden könnte. Um den Fall zu lösen, müsse eine rein zivilrechtliche Betrachtung erfolgen. Ein Grundstück sei daher ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Dies treffe auch auf die beiden Flurstücke zu. Beide sind im Grundbuch mit einer anderen Nummer eingetragen. Damit seien dies im Sinne des Zivilrechts zwei unterschiedliche Grundstücke. Insoweit könnte die Steuerbefreiung für das Grundstück ohne Immobilie am Ende keine Anwendung finden.

Um solche Ärgerlichkeiten zu vermeiden, sollte man sich besser vor dem Erbfall mit der Erbschaftsteuer für Immobilien auseinandersetzen. Ansonsten kann es zu bösen Überraschungen kommen. Ist der Todesfall erst einmal eingetreten, können viele frühere Versäumnisse nicht einfach ausgebessert werden. Steuerrechtliche Fragen sollten daher oberste Priorität haben.