Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer auch europarechtlich unter Druck

EuGH rügt Diskriminierung bei Immobilien

Veröffentlicht am: 29.09.2014
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Die Erbschaftsteuer steht in Deutschland auf dem Prüfstand. In Kürze wird das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe darüber entscheiden, ob die derzeitige Besserstellung von Unternehmenserben mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Viele Experten rechnen damit, dass die aktuelle Regelung gekippt wird und die Regierung in Berlin sich weiter Gedanken um das Schicksal der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer machen muss.

Und auch auf europarechtlicher Ebene gibt es Gegenwind. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass die unterschiedlichen Freibeträge für beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe nicht mit dem Europarecht vereinbar sind. Die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer gewährt in Bezug auf eine in Deutschland belegene Immobilie nur einen geringen Freibetrag von 2.000 Euro, wenn der Erblasser bzw. Schenker sowie der Erwerber nicht in Deutschland, sondern in einem anderen EU-Land ansässig sind. Ist dagegen einer der Beteiligten in Deutschland steuerlich Inländer und der Erwerb damit unbeschränkt steuerpflichtig, greifen die hohen persönlichen Freibeträge von bis zu 400.000 Euro (Kinder) oder 500.000 Euro (Ehegatten).

Diese Regelung, so der EuGH, verstößt gegen die europarechtliche Freiheit des Kapitalverkehrs nach Art. 63 Abs. 1 AEUV - und zwar obwohl vor einigen Jahren bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ein Wahlrecht zugunsten einer unbeschränkten Steuerpflicht eingeführt wurde.

Hintergrund

Es bleibt also spannend bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Interessant aus Sicht des Rechtsanwalts und Steuerberaters ist vor allem, inwieweit die bisherigen großen Gestaltungsfreiräume sowohl bei Betriebsvermögen als auch bei Immobilien durch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH erhalten bleiben.