Erbschein als Erbnachweis bei der Bank

OLG Hamm hält Banken-AGB zur Vorlage eines Erbscheins für unwirksam.

Veröffentlicht am: 02.11.2012
Qualifikation: Rechtsanwalt
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Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung Banken-AGB gekippt, die regeln, dass ein Erbschein auch dann vom Kreditinstitut verlangt werden kann, wenn das Erbrecht selbst gar nicht fraglich ist oder auch auf andere Art und Weise nachgewiesen werden kann. Eine solche Klausel sei für den Kunden unangemessen benachteiligend und daher unwirksam. Rechtsmissbräuchlich sei nach Auffassung der Bank, wenn die Bank unter Verweis auf ihre AGB, vom Kunden auch dann einen Erbschein verlange, wenn das betreffende Bankkonto nur ein geringes Guthaben aufweise.

Schwierigkeiten des Erben mit der Bank

In fast allen Erbfällen gehören auch Bankkonten zum Nachlass. Nicht selten ist es für die Erben schwierig, Auskunft über diese Konten zu erhalten oder gar Verfügungen vorzunehmen. Gerade wenn kein (notarielles) Testament mit Eröffnungsprotokoll vorliegt, werden viele Erben von den Banken auf das nachlassgerichtliche Erbscheinsverfahren verwiesen. Probleme dieser Art können z.B. dadurch vermieden werden, dass einem Erben bereits zu Lebzeiten eine Vollmacht über den Tod hinaus oder für den Todesfall ausgestellt wird. Hierfür sollten die bankeigenen Formulare verwendet werden.

Erbschein beantragen?

Nicht nur Banken fordern als Nachweis der Erbenstellung einen Erbschein. Wenn Sie einen Erbschein beantragen, müssen Sie aber sowohl an den zeitlichen Aufwand als auch an die Kosten denken. Die Gebühren des Nachlassgerichts bzw. eines eingeschalteten Notars richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Prüfen Sie daher, ob Sie nicht doch mit einem Testament oder einer Vollmacht zum Ziel kommen.