Erbvertrag mit Rücktrittsrecht

Schutz der Vertragserben vor Schenkungen

Veröffentlicht am: 13.07.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Wer in einem Erbvertrag bedacht wurde, kann Ansprüche geltend machen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten vermögen verschenkt. Der BGH hat nun entschieden, dass das sogar dann gilt, wenn im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde.

Wer in einem Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde, kann sich in der Regel darauf verlassen, dass er auch tatsächlich Erbe wird. Wird diese Erwartung dadurch beeinträchtigt, dass der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kennt das Erbrecht Ansprüche des Vertragserben gegen den Beschenkten. Doch gilt das auch, wenn im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde? Diese Frage beschäftigte ganz aktuell den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 8. Juli 2026 - IV ZR 256/25). 

Nachträgliche Änderung des Vertrags 

In dem Fall ging es um einen notariellen Erbvertrag aus dem Jahr 1967, der von einem Ehepaar mit zwei Kindern geschlossen wurde. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Vorerben und ihre beiden Kinder zu Nacherben des Erstversterbenden ein. Diesen Erbvertrag modifizierte das Paar dann im Jahr 2015 durch einen Nachtrag. Dieser regelte, dass

  • der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden einseitig berechtigt sein sollte, seinen eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Abkömmlingen abweichend von den erbvertraglichen Bestimmungen aufzuteilen (Änderungsbefugnis),
  • sich beide Vertragsparteien ein Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vorbehielten (Rücktrittsvorbehalt).

Später übereignete der Ehemann dann der gemeinsamen Töchter zwei Immobilien und zahlte dieser Geldbeträge aus. Dabei handelte er nicht selbst, sondern wurde von der begünstigten Tochter aufgrund einer erteilten Vollmacht vertreten. Als der Vater verstarb und die Mutter das Erbe ausschlug, kam es zum Streit zwischen den erbenden Kindern. Der Sohn sah sich aufgrund der Schenkungen des Vaters an die Tochter in seinem Erbrecht beeinträchtigt. Er verlangte von seiner Schwester die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an den verschenkten Grundstücken und Erstattung der Hälfte der geleisteten Zahlungen. 

Der Streit wurde zunächst vor dem Landgericht ausgetragen, dann beim Oberlandesgericht und schließlich beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Beeinträchtigende Schenkung trotz Rücktrittsrecht?

Der BGH stellte erst einmal klar, dass ein erbvertraglich gebundener Erblasser grundsätzlich zu seinen Lebzeiten Werte aus seinem Vermögen verschenken kann. Solche Geschenke könnten ledglich gemäß § 2287 Absatz 1 BGB unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod des Erblassers vom Beschenkten wieder herausverlangt werden. Eine der Voraussetzungen sei dabei, “dass die Schenkung der berechtigten Erwartung des Erben zuwiderläuft, den Erblasser zu beerben.” Neu für die Richter in Karlsruhe war die Frage, ob der Erbe schon dann nicht mehr erwarten darf, den Erblasser zu beerben, wenn dieser sich im Erbvertrag gemäß § 2293 BGB ein Rücktrittsrecht vorbehalten, den Rücktritt aber noch nicht erklärt hat.

Während die Vorinstanz das noch so sah, verneinte der BGH diese Frage:

"Allein die Vereinbarung des Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag steht dem Recht des Erben, das Geschenk des Erblassers nach dessen Tod vom Beschenkten zurückzufordern, nicht entgegen. Zwar mindert schon der bloße Vorbehalt eines Rücktritts die Aussichten des Erben, sein im Erbvertrag zugewandtes Erbe zu erhalten, weil er jederzeit damit rechnen muss, dass der Erblasser den Rücktritt erklärt und damit die vertragliche Erbeinsetzung wegfällt. Solange der Erblasser vom Erbvertrag aber noch nicht zurückgetreten ist, ist er an seine im Vertrag enthaltenen letztwilligen Verfügungen gebunden und der Erbe darf davon ausgehen, den Erblasser zu beerben. Wäre dies anders, könnte der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verschenken und damit die erbvertraglich getroffene Erbeinsetzung wirtschaftlich aushöhlen. Das benachteiligte den Vertragspartner des Erblassers, der unter Umständen von der Schenkung keine Kenntnis erlangt. Im Übrigen erlaubte es dem Erblasser, die ihn bindenden erbvertraglichen Regelungen durch die Schenkung wirtschaftlich zu umgehen, während zugleich etwaige ihn begünstigende Regelungen des Erbvertrags erhalten blieben, die bei einem Rücktritt vom Erbvertrag ebenfalls wegfielen."

Ebenfalls anderer Meinung als das OLG war man beim BGH hinsichtlich der Änderungsbefugnis im Erbvertrag. Der Erbvertrag hätte gerade nicht zu Lebzeiten beider Eltern geändert werden können. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Änderungsbefugnis und auch im Wege der Auslegung können sich in diesem Fall nichts anderes ergeben. 

Video: Erbvertrag - kurz erklärt

Rechtsanwalt Bernfried Rose gibt in diesem Video einen Überblick über den Zweck und die Funktionsweise von Erbverträgen - in nur einer Minute. 

Problematische Bindung bei letztwilligen Verfügungen

Der Fall zeigt nur eine von vielen Facetten des Themenkomplexes “Bindungswirkung” bei gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügungen - also Erbverträgen und auch Ehegattentestamenten. Versucht der überlebende Ehegatte bzw. Erbvertragspartner später neu zu testieren bzw. Vermögen zu Lebzeiten zu verschenken, ist ein Erbstreit häufig unvermeidbar. Eine generelle Empfehlung, welche Gestaltung die richtige ist, gibt es dabei nicht. Die Betroffenen müssen im Einzelfall entscheiden wie liberal oder restriktiv sie sich ihren gemeinsamen letzten Willen wünschen. 

Ein erfahrener Fachanwalt für Erbrecht kann Ihnen dabei helfen, alle Aspekte abzuwägen, die möglichen Konstellationen durchzuspielen und die individuell passende Regelung zu entwerfen.