HINWEIS: Derzeit werden massenhaft Spam E-Mails versendet, in denen unter Angabe unserer Hamburger Kanzlei-Kontaktdaten Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen verschickt werden. Die Abmahnung wird in den E-Mails als „Verletzungsmeldung“ beigefügt. Diese E-Mails stammen nicht von ROSE & PARTNER. Bitte rufen Sie uns nicht an!

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung von Grundstücksunternehmen

BFH-Entscheidung zur Handhabung im Gründungsjahr

Das Gewerbesteuergesetz („GewStG“) sieht für gewerbesteuerpflichtige Unternehmen eine Kürzungsmöglichkeit bei Grundstücken im Betriebsvermögen vor. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG darf vom Gewinn 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gekürzt werden. Hierdurch soll eine Doppelbelastung zwischen Gewerbesteuer und Grundsteuer vermieden werden.

Veröffentlicht am: 25.04.2022
Qualifikation: Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Berlin
Lesedauer:

Für sogenannte Grundstücksunternehmen sieht der Gesetzgeber unter besonderen Voraussetzungen mit § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die erweiterte Gewerbesteuerkürzung vor, mit welcher der Gewinn aus der Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes insgesamt freigestellt wird. Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern können von dieser Regelung auf Antrag profitieren. Eine darüberhinausgehende Betätigung ist nur in sehr engen Grenzen unschädlich.

Die Voraussetzungen müssen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den gesamten Veranlagungszeitraum vorliegen.

Problematisch sind insoweit Fallkonstellationen, in welchen eine Grundstücksgesellschaft zunächst gegründet wird und dann Grundstücke erwirbt. Ebenso problematisch sind Fälle, in denen eine Grundstücksgesellschaft Grundstücke veräußert und dann nach Abverkauf des letzten Grundstücks liquidiert wird.

Grundstückskauf gleich nach der Gründung

Der Bundesfinanzof (BFH, 27.10.2021 - III R 7/19) musste über einen Fall entscheiden, in dem eine Grundstücksgesellschaft im Jahr 2014 gegründet wurde und dann im gleichen Jahr Grundstücke erworben hatte. Schädliche andere Tätigkeiten lagen nicht vor. Im Veranlagungszeitraum der Gründung hatte die Gesellschaft einen beträchtlichen Gewinn und beantragte die Gewerbesteuerkürzung, welche vom Finanzamt unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Gesellschaft nicht während des gesamten Zeitraumes Eigentümerin von Grundstücken abgelehnt worden ist.

Das Rechtsbehelfsverfahren und die sich daran anschließende Klage hatte keinen Erfolgt.

Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit der Revision beim BFH. Insgesamt trug sie zur Begründung vor, sie habe bis zum Eigentumserwerb an den Grundstücken keine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet und sei niemals originär gewerblich tätig gewesen. Sie habe somit ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet. Ferner beziehe sich das Stichtagsprinzip ausschließlich auf die Regelung der einfachen Gewerbesteuerkürzung und sei auf den Fall der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nicht übertragbar.

Die Finanzverwaltung argumentierte dagegen, dass die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung während des gesamten Erhebungszeitraums vorliegen müssten. Dies sei hier nicht der Fall. Der Erhebungszeitraum habe mit der Eintragung der Klägerin in das Handelsregister begonnen. Die Klägerin habe jedoch erst später im Jahr Grundbesitz verwaltet. Sie sei bereits zuvor tätig gewesen, da sie ihr Vermögen, nämlich die Stammeinlage, verwaltet und den Grundstückserwerb vorbereitet habe.

Da die Regelungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung auf jenen der einfachen Gewerbesteuerkürzung aufbauen, gelte das Stichtagsprinzip.

BFH stützt die Finanzverwaltung

Im Ergebnis hat sich der BFH der Argumentation der Finanzverwaltung angeschlossen.

Voraussetzung für die erweiterte Kürzung sei, dass ein Unternehmen „ausschließlich“ eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, abgesehen von den gesetzlich zugelassenen Ausnahmen.  Die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens sei nur dann unschädlich, wenn sie neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes stattfindet, nicht aber, wenn sie vor Beginn oder nach dem Ende einer begünstigten Grundstücksverwaltung die alleinige Tätigkeit darstellt. In zeitlicher Hinsicht hat dies zur Folge, dass der Unternehmer während des gesamten Erhebungszeitraums der grundstücksverwaltenden Tätigkeit nachgehen muss.

Das Urteil hat zur Folge, die Nutzung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen im Jahr der Gründung in der Regel ausgeschlossen ist. Diese ist in Übereinstimmung mit der vorherrschenden Meinung in der Literatur ergangen und ist insoweit wenig überraschend.

In vergleichbaren Fällen sind im Hinblick auf die Gewerbesteuer daher geeignete mögliche Gegenmaßnahmen zu prüfen und die Problematik der Eigentumsübertragung - gerade bei engem zeitlichen Zusammenhang zum Jahreswechsel - zu beachten.