EU-Sanktionen gegen Privatpersonen im Fokus der Compliance

Außenpolitik und Menschenrechte

Veröffentlicht am: 10.02.2026
Qualifikation: Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Neuerdings wurden im Rahmen der EU Sanktionen gegen Russland erstmals auch EU-Bürger mit Wohnsitz in der EU auf die Sanktionslisten gesetzt. Dies ist in vorliegender Form nicht nur rechtsstaatlich äußerst bedenklich, sondern stellt auch für Unternehmen als Vertragspartner von Betroffenen ein ernst zu nehmendes Compliance-Thema dar.

Das schärfste Schwert der EU – jenseits des Strafrechts

In der öffentlichen Wahrnehmung werden EU-Sanktionen oft als abstraktes Instrument der Diplomatie gegen Regime in Drittländern verstanden. Doch die neue Realität, auch in der wirtschaftsrechtlichen Beratung, zeigt ein anderes Bild: Mit dem 17. EU-Sanktionspaket gegen Russland im Mai 2025 wurden erstmals EU-Bürger mit Sanktionen überzogen und seitdem wächst die Liste stetig und betrifft nun auch Fälle, in denen die Betroffenen ihren Wohnsitz in der EU haben, sodass die Sanktionen mit voller Härte wirken. Zwar sind die Rechtsgrundlagen für die daraus resultierenden massiven Grundrechtseingriffe keineswegs neu, sondern seit Jahrzehnten im EU-Primärrecht verankert. Allerdings wurden sie früher nie gegen EU-Bürger in der EU angewandt und dies schien lange kaum vorstellbar. Denn für die Betroffenen bedeutet eine Listung das wirtschaftliche „Aus“ von einer Sekunde auf die andere – und zwar ohne dass vorab ein Gericht dies abgesegnet hätte.

Die gesetzliche Architektur: Ein zweistufiges Verfahren

Die rechtliche Grundlage für personenbezogene Sanktionen ist ein hybrides Konstrukt aus Außenpolitik und Binnenmarktrecht.

  • Die außenpolitische Ebene: Auf Basis von Art. 29 EUV erlässt der Rat der Europäischen Union einen Beschluss im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Hier wird politisch entschieden, wer auf die „Liste“ kommt.
  • Die operative Ebene: Damit diese Entscheidung im Binnenmarkt unmittelbar wirkt, bedarf es einer Verordnung nach Art. 215 AEUV. Diese Verordnungen (wie etwa die VO (EU) Nr. 269/2014 im Russland-Kontext) sind in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltendes Recht.
  • Nationale Flankierung: In Deutschland wird die Durchsetzung durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sichergestellt. Verstöße gegen das Bereitstellungsverbot sind gemäß § 18 AWG keine Bagatellen, sondern Straftaten, die mit langjährigen Freiheitsstrafen geahndet werden können. 

Drastische Auswirkungen: Das „Einfrieren“ des Lebens

Der Begriff Sanktion klingt vertraut und eher nach einem milden Mittel gegenüber militärischen Maßnahmen, wie es bei Sanktionen gegen Staaten die regelmäßige Alternative ist. Angewandt auf Privatpersonen mit Wohnsitz in der EU sind die Folgen einer Listung für die Betroffenen und deren Angehörige jedoch verheerend. Das sogenannte Asset Freeze (Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen) bedeutet, dass die betroffene Person über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügen kann. Das Bankkonto wird gesperrt, Kreditkarten funktionieren nicht mehr, Mietzahlungen oder Gehälter können weder geleistet noch empfangen werden. 

Besonders fatal: Das Bereitstellungsverbot untersagt es jedem Dritten, also auch Arbeitgebern oder Vermietern, der gelisteten Person Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen „direkt oder indirekt“ zukommen zu lassen. Da es keine gerichtliche Vorab-Kontrolle gibt, tritt diese Wirkung unmittelbar mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne vorherige Anhörung der Betroffenen, um einen „Überraschungseffekt“ zu erzielen und Vermögensverschiebungen zu verhindern. Dies führt ad hoc zu einer totalen sozialen und wirtschaftlichen Isolation, die in Deutschland und der EU in der Nachkriegszeit ohne Beispiel ist. 

Rechtsstaatliche Bedenken und die „Solange“-Rechtsprechung

Aus anwaltlicher Sicht wirft dieses Verfahren fundamentale Fragen auf: Die Sanktionen greifen massiv in das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG / Art. 17 EU-Grundrechtecharta) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) ein – ohne vorherige gerichtliche Prüfung und ohne die rechtsstaatlichen Garantien eines Strafverfahrens.

In Deutschland stellt sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit im Lichte der „Solange"-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das BVerfG prüft Unionsrecht grundsätzlich nicht am Maßstab des Grundgesetzes, solange die EU einen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Doch bei Sanktionen gegen EU-Bürger könnte diese Grenze erreicht sein: Wenn die Exekutive ohne gerichtliche Kontrolle existenzvernichtende Maßnahmen ergreifen kann und Rechtsschutz erst Jahre später vor den EU-Gerichten erfolgt, steht der Kerngehalt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Frage.

Compliance-Falle für Vertragspartner: Worauf Unternehmen achten müssen

Für Geschäftspartner, wie Vermieter, Arbeitgeber oder jeden anderen Dienstleister einer sanktionierten Person entstehen daraus enorme Haftungsrisiken. Wer weiterhin Leistungen an diese erbringt oder auch Zahlungen annimmt (gilt grundsätzlich auch beim Brötchenkauf), riskiert, sich wegen eines Verstoßes gegen das Bereitstellungsverbot straf- und haftbar zu machen. 

  • Prüfpflichten: Unternehmen müssen ihre KYC-Prozesse (Know Your Customer) und Sanktionslisten-Screenings auch auf Privatpersonen ausweiten.
  • Vertragsmanagement: Bestehende Verträge müssen oft unmittelbar suspendiert werden. Doch Vorsicht: Eine voreilige Kündigung ohne rechtliche Absicherung kann Schadensersatzansprüche auslösen, falls die Listung später aufgehoben wird. Eine echte „Zwickmühle“.

Ausnahmegenehmigungen: Das Gesetz sieht zwar Ausnahmen für „Grundbedürfnisse“ (Miete, Lebensmittel, Medikamente) vor, doch diese müssen bei der Bundesbank oder dem BAFA beantragt werden. Bis zur Genehmigung besteht für den Vertragspartner vollständige Rechtsunsicherheit; in dieser Zeit können die notwendigen Leistungen – auch zur Sicherung der absoluten Grundbedürfnisse – faktisch nicht erbracht werden. 

Erschwerter Zugang zum Recht: Wenn die Einschaltung eines Anwalts zum Problem wird

Eine aus rechtsstaatlicher Sicht besonders heikle Hürde stellt die Einschaltung von Rechtsanwälten dar. Zwar ist die Rechtsberatung als solche gegenüber sanktionierten Personen nicht verboten, doch die Bezahlung des Anwalts aus eingefrorenen Mitteln bedarf einer behördlichen Genehmigung. Dies führt in der Praxis dazu, dass Betroffene kaum überwindbare Schwierigkeiten haben, überhaupt qualifizierte rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um gegen ihre Listung vorzugehen. Der Zugang zu den Gerichten wird damit im Ergebnis fast unmöglich gemacht – ein Zustand, der in einem Rechtsstaat im klassischen Sinn eigentlich undenkbar sein sollte.

Fazit und Empfehlung: Prävention ist alternativlos

Das Sanktionsrecht hat sich von einem Instrument im Einsatz bei Konflikten zwischen Staaten hin zu einer massiven Compliance-Herausforderung auch im privaten Wirtschaftsverkehr entwickelt. Für Vertragspartner gilt: Ignoranz schützt vor Strafe nicht. Sobald Anhaltspunkte für eine Listung eines Geschäftspartners vorliegen, muss jeglicher Zahlungs- und Leistungsverkehr sofort gestoppt und eine rechtliche Beratung eingeholt werden.

Betroffene wiederum müssen schnellstmöglich versuchen, über das behördliche Genehmigungsverfahren Handlungsspielräume für den Lebensunterhalt und die rechtliche Verteidigung zurückzugewinnen. In diesem hochkomplexen Spannungsfeld zwischen EU-Verordnungen und nationalem Sanktionsumsetzungsrecht ist eine spezialisierte Beratung unerlässlich.

Für Unternehmen ergibt sich hier ein weiteres Feld, auf dem die Compliance systematisch aufgebaut und nachhaltig implementiert werden muss.

 

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