Streit um die Änderung der Stiftungssatzung

Stifterwille im Testament entscheidet

Für die Änderung einer Stiftungssatzung gilt es einige Hürden zu nehmen. Der Stifterwille darf dabei nicht unter die Räder kommen.

Veröffentlicht am: 25.09.2025
Von: Sigrun Mast
Qualifikation: Fachanwältin für Steuerrecht
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Stiftungen werden grundsätzlich für die Ewigkeit errichtet. Daher werden an die Änderung einer Stiftungssatzung strengere Voraussetzungen geknüpft als etwa bei der Modifikation eines Gesellschaftsvertrags. In einem prominenten Fall verweigerte das Verwaltungsgericht Köln die Änderung der Satzung der Mehl-Mülhens-Stiftung aus dem Umfeld der Kölner Familie Mülhens (4711 “Kölnisch Wasser”).

Stiftung von Todes wegen - in mehreren Schritten

Initiiert wurde die Stiftung von Maria Mehl-Mülhens - eine Erbin der 47/11-Dynastie - die 1985 verstarb, und zuvor gleich mehrere Testamente errichtete, die unter anderem eine Stiftung von Todes wegen vorsahen, die nach dem Erbfall nach den Vorgaben im Testament gegründet werden sollten. Zunächst wurde im Testament bestimmt, dass die zu errichtende Stiftung durch die Zuwendung eines Nießbrauchs an Unternehmensanteilen der Stifterin finanziert werden solle. In einem späteren Testament sollte die Stiftung dann sogar Alleinerbin der Stifterin werden. Diesem Testament wurde als Anlage auch eine “Verfassung” beigefügt. In diesem und einem weiteren vorherigen Testament wurde auch der Stiftungsvorstand bestimmt: drei Familienmitglieder und ein Notar. Die Familienmitglieder wurden aber in einem noch späteren Testament ersetzt durch zwei andere Personen. 

Laut Stiftungssatzung sollte die Stiftung gemeinnützig sein und vor allem die Pferdezucht und den Pferdesport fördern. 

Stiftungsvorstand will Satzungsänderung - vergeblich

Im März 2023 beschloss der Stiftungsvorstand einstimmig zwei Passagen der Stiftungssatzung zu ändern.

  • Aus der Satzung sollte die Auflage gestrichen werden, mit der der Familie der Stifterin ein Nutzungsrecht an dem zum Grundbesitz der Stiftung gehörenden Schlusses eingeräumt wurde.
  • Die Bestimmung, dass dem Vorstand der Stiftung möglichst ein Mitglied der Familie der Stiftung angehören soll, sollte ersatzlos gestrichen werden. 

Begründet wurde der Wunsch nach Änderung der Satzung vom Vorstand der Stiftung damit, dass die beiden Regelungen aufgrund von Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr vom ursprünglichen Willen der Stifterin gedeckt seien. Die Familie hatte nämlich inzwischen die Anteile am Familienunternehmen verkauft, wodurch die finanzielle Grundlage der Stiftung entfallen sei. 

Über die Satzungsänderung kam es gleich auf zwei Ebenen zum Streit: sowohl bei der Bezirksregierung Köln als zuständige Stiftungsaufsicht als auch auf zivilrechtlicher Ebene beim Landgericht Köln, wo eine Großnichte der Stifterin mit der Stiftung stritt. Letztlich wurde die Genehmigung der Satzungsänderung mit Verweis auf § 85a Absatz 1 BGB verweigert. 

Sowohl das Landgericht Köln als auch das Verwaltungsgericht Köln lehnten schließlich die begehrte Satzungsänderung ab. Ausschlaggebend war der in der Stiftungsurkunde niedergelegte Stifterwille, der bei einer Satzungsänderung immer Berücksichtigung finden muss. Eine Änderung der Satzung - so die Gerichte - würde eine massive Bedeutung 

Video: Stiftung von Todes wegen

Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video, was eine Stiftung von Todes wegen ist und welche Besonderheiten bei der Errichtung zu bedenken sind.