Familienstiftung als Holding

Steuern sparen, Vermögen aufbauen und schützen

Die Errichtung einer Holding ist eine häufig umgesetzte Gestaltung zum langfristigen Vermögensaufbau von (Familien-)Vermögen. Neben einer GmbH-Holding oder auch einer Familienpoolgesellschaft, als Personengesellschaft bietet die Familienstiftung als Holding eine Alternative mit einigen Vorteilen. Eine abschließende Bewertung, ob die Errichtung einer Familienstiftung als Holding im Einzelfall sinnvoll und interessengerecht ist, kann nur nach einer Gesamtabwägung der steuerlichen, rechtlichen und familiären Ziele erfolgen.

Unsere Stiftungsexperten und Fachanwälte für Steuerrecht und Gesellschaftsrecht beraten Sie bundesweit in allen Fragen zur steueroptimierten Strukturierung Ihres Vermögens - insbesondere bei der Gründung von Stiftungen und der Errichtung von Holding-Strukturen.

Rechtliche und Steuerliche Beratung im Bereich Stiftung & Holding

Unsere Stiftungsexperten, Wirtschaftsanwälte und Steuerberater betreuen bundesweit Unternehmer und vermögende Privatpersonen (Private Clients) in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen zum Aufbau, zur Sicherung und zur Weitergabe von Vermögen.

  • Individuelle Strategien zur Asset Protection und zur Nachfolge
  • Holdingstrukturen mit Gesellschaften und Stiftungen
  • Steueroptimierte Gestaltung von Familienstiftungen
  • Individuelle Testamente, Pflichtteilsverzichte, Eheverträge etc.

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Was ist eine Familienstiftung?

Die Familienstiftung verfolgt zuvorderst das Ziel, die Mitglieder einer bestimmten Familie materiell zu fördern. Es werden also keine oder nur am Rande gemeinnützige Ziele verfolgt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine Familienstiftung dann vor, wenn „diese nach der Satzung und gegebenenfalls dem Stiftungsgeschäft ihr Wesen darin besteht, es den Familien zu ermöglichen, das Stiftungsvermögen, soweit es einer Nutzung zu privaten Zwecken zugänglich ist, zu nutzen und die Stiftungserträge an sich zu ziehen. Inwieweit davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist nicht entscheidend.“

Video Familienstiftung

Rechtsanwalt Bernfried Rose stellt die Highlights der Familienstiftung vor - in nur 60 Sekunden.

Steuerliche Vorteile einer Familienstiftung als Holding

Das Konzept der Holding sieht vor, dass auf Ebene der Holding ein langfristiger Vermögensaufbau aus Gewinnausschüttungen einer operativen Tochtergesellschaft erfolgt.

a. Steuerbelastung auf Gewinnausschüttungen

Erfolgen Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) an eine Familienstiftung als Holding, so werden diese auf Ebene der Familienstiftung nur mit 0,75 % besteuert, solange diese mit 10 % oder mehr beteiligt ist. Im Vergleich zu einer Ausschüttung in das Privatvermögen stehen daher von einer Gewinnausschüttung von 100 € zum Vermögensaufbau 99,25€ statt 73,63 € (ohne Kirchensteuerbelastung gerechnet) zur Verfügung.

Je länger der Anlagehorizont und je höher die Kapitalrendite wirksamer, hilft dieser Thesaurierungseffekt beim Vermögensaufbau. Durch die geringere Auschüttungsbelastung können etwas mehr als 1/4 der Ausschüttungssumme im Vergleich zur Ausschüttung ins Privatvermögen zum Vermögensaufbau angelegt werden. Gerade für den Aufbau einer Altersvorsorge ist der Thesaurierungseffekt ein effektiver Partner an der Seite des Unternehmers.

b. Steuerbelastung auf die Unternehmensveräußerung

Wird eine durch eine Holding-Familienstiftung gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) unabhängig von der Beteiligungsquote veräußert, so wird der Veräußerungsgewinn nur mit 0,75 % besteuert. Damit steht praktisch der gesamte Veräußerungsgewinn für eine gewinnbringende Kapitalanlage oder Investition in neue unternehmerische Beteiligungen zur Verfügung

c. Besteuerung des Vermögensaufbaus auf Ebene der Familienstiftung-Holding

Der Vermögensaufbau durch Wertpapiere unterliegt wie folgt der Besteuerung:

  • Veräußerungsgewinne aus Aktienhandel/Aktientrading unterliegen ebenfalls nur einer Steuerbelastung von 0,75 % im Unterschied zur Abgeltungssteuer von 26,375 % (gegebenenfalls zuzüglich. Kirchensteuerbelastung).
  • Dividendenausschüttungen werden grundsätzlich mit 15,825% (15 % Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag) besteuert. Nur wenn die Beteiligungshöhe in Höhe von 10 % erreicht wird, greift auch für die Dividendenausschüttung die geringere Steuerbelastung von 0,75 %.
  • Alle anderen Kapitaleinkünfte (Zinseinkünfte, Währungsspekulation, Commodities, etc.) werden mit ebenfalls mit 15,825 % besteuert.
  • Sonderregelungen greifen für ETF nach dem Investmentsteuergesetz. Hier werden 80 % der Veräußerungsgewinne eines ETF mit mehr als 51 Aktienquote steuerfrei gestellt.

Erfolgt der Vermögensaufbau bzw. Vermögenserhalt durch Immobilieninvestitionen, so werden die Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung ebenfalls mit 15,825 % versteuert. Die geringe laufende Besteuerung kann zur schnellen Tilgung des Immobilienkredits oder zur zügigen Eigenkapitalbildung für weitere Immobilieninvestitionen genutzt werden. Mehr zur Holding als Steuersparmodell und zur  Immobilien-Familiengesellschaft finden auf folgenden Themenseiten:

Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer und Erbersatzsteuer

Die steuerliche Gesamtbilanz einer Familienstiftung hängt ganz wesentlich auch von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab. Trotz Steuerklassenprivileg droht bei der Erstausstattung der Stiftung mit Vermögen aufgrund niedriger Freibeträge eine hohe Belastung mit Schenkungsteuer - bzw. (bei der Stiftung von Todes wegen) Erbschaftsteuer. Außerdem muss die sogenannte Erbersatzsteuer bedacht werden. Diese fällt alle 30 Jahre automatisch an, weil der Gesetzgeber in diesem Rhythmus einen Erbfall fingiert. Trotz doppeltem Kinderfreibetrag ist die Erbersatzsteuer bei größeren Vermögen beachtlich. Belastend wirkt vor allem der Umstand, dass im Rahmen der Stiftungslösung die Ausnutzung der Freibeträge alle 10 Jahre durch Schenkungen nicht möglich ist.

Daher sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass entweder

  • begünstigtes - von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgenommenes - Betriebsvermögen in die Stiftung eingebracht wird,
  • die Vorteile bei der laufenden Besteuerung und beim Vermögensaufbau (z.B. bei Immobilienvermögen) etwaige Nachteile bei der Erbschaftsteuer ausgleichen oder
  • neben der Familienstiftung noch eine Familiengesellschaft für die optimale Ausnutzung der Steuerfreibeträge errichtet wird.
Erbschaft- und Schenkungsteuer bei der Familienstiftung Ausführliche Themenseite zur Besteuerung der Stiftungsgründung und der wiederkehrenden Erbersatzsteuer

Vorteil der Holding-Familienstiftung bei Wegzug aus Deutschland

Das deutsche Steuerrecht sieht für Gesellschafter mit einer Beteiligung von 1 % oder mehr an einer Kapitalgesellschaft die sogenannte Wegzugsbesteuerungnach dem Außensteuergesetz vor. Dabei unterstellt das Außensteuergesetz eine fiktive Veräußerung der Beteiligung mit der vollen Steuerlast ohne entsprechenden Liquiditätszufluss. Die Wegzugsbesteuerung für privat gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften gemäß § 6 AStG hat sich durch eine gesetzliche Neuregelung in 2021 deutlich verschärft.

Diesbezüglich ist die Familienstiftung als Holding eine interessante Gestaltungsmöglichkeit, wenn der Stifter vor dem Wegzug ins Ausland die Anteile an der GmbH oder AG auf die Stiftung überträgt. Da die Stiftung keine Gesellschafter hat, ist die Wegzugsbesteuerung hier nicht einschlägig.

Langfristiger Vermögensschutz durch die Familienstiftung als Holding

Auch wenn steuerliche Aspekte häufig ein wichtiges Motiv bei der Wahl des richtigen Vehikels bei der Vermögens- und Unternehmensnachfolge sind, so sind doch die rechtlichen Chancen und Risiken, die mit einer Entscheidung für oder gegen eine Stiftung verbunden sind, langfristig entscheidend.

  • Im Bereich Asset Protection, also dem Vermögensschutz vor Gläubigern, schneidet die Familienstiftung bei entsprechender Satzungsgestaltung und rechtzeitiger Planung und Umsetzung überragend ab.
  • Das gilt auch für den Schutz vor einer Zerschlagung des Vermögens durch zerstrittene Erben, Pflichtteilsberechtigte oder geschiedene Schwiegerkinder (Zugewinnausgleich).

Dieser Schutz ist gewährleistet, weil das Stiftungsvermögen vom Grundsatz aus der Vermögenssphäre des Unternehmers bzw. Gesellschafters völlig losgelöstes Vermögen ist und auch Ehegatten und Abkömmlinge niemals Inhaber der Vermögenswerte werden können.

Dieser Schutz hat seinen Preis. Dieser besteht in der Endgültigkeit und fehlenden Flexibilität der Familienstiftung. So ist es nicht möglich, das in die Stiftung eingebrachte Vermögen wieder herauszunehmen, wenn man zu einem späteren Zeitpunkt doch eine Familiengesellschaft für das bessere Nachfolgeinstrument hält. Die Stiftungssatzung muss hinsichtlich des Stiftungszwecks, der Verwendung des Stiftungsvermögens und der Besetzung der Stiftungsorgane so gestaltet werden, dass sie auch noch nach Generationen in der Lage ist, die Ziele des Stifters zu erreichen. Eine spätere Änderung der Stiftungssatzung ist nur sehr eingeschränkt in Ausnahmefällen möglich. Auch mit den Rahmenbedingungen für eine eventuelle Auflösung der Familienstiftung muss sich die Stiftergeneration befassen.

Asset Protection - Themenseite zum Vermögensschutz Wie vermögende Privatpersonen und Unternehmer ihr Vermögen schützen und welche Instrumente ihnen dabei zur Verfügung stehen, erfahren Sie auf unserer ausführlichen Ratgeberseite zum Vermögensschtuz.

Keine oder nur rudimentäre Aufsicht durch die Stiftungsbehörde

Familienstiftungen unterliegen nur in einem sehr begrenzten Umfang der Aufsicht durch die Stiftungsbehörden. In Bayern wird sogar auf eine Aufsicht verzichtet. Anders als bei gemeinnützigen Stiftungen wird die Rechtsaufsicht bei Familienstiftungen für entbehrlich gehalten, da das Eigeninteresse der Destinäre die Durchsetzung des Stifterwillens hinreichend absichern soll. 

In den meisten Stiftungsgesetzen findet sich ein Regelung zur Stiftungsaufsicht bei der Familienstiftung mit folgenden Worten: „Für Familienstiftungen „beschränkt sich die Aufsicht auf Maßnahmen nach § 87 BGB (Gefährdung des Gemeinwohl) und die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane…“

Sorgfältige Gesamtabwägung für Ihre Familie und Ihr Vermögen

Die obigen Ausführungen zur Familienholding in Form einer Stiftung zeigen die Vorteile und Möglichkeiten, aber auch die Risiken und die Komplexität einer Stiftungslösung. Das gilt sowohl für die rechtliche Ebene mit dem Spannungsverhältnis zwischen dauerhaftem Schutz und mangelnder Flexibilität, als auch für die unterschiedlichen Arten der Besteuerung. Die Antwort auf die Frage, ob die Familienstiftung der richtige Überbau für die Assets Ihrer Familie ist, bedarf daher einer sorgfältigen Betrachtung als verschiedenen Blickwinkeln. Dabei muss sowohl Ihre aktuelle familiäre Situation und Vermögensstruktur berücksichtigt werden, als auch die möglichen Entwicklungen.

Vertrauen Sie auf unsere Beraterteams, die Ihnen Kompetenz im Stiftungsrecht, Steuerrecht, Erbrecht und Familienrecht geben und Sie stets ergebnisoffen beraten - Ihnen also auch die in Betracht kommenden Alternativen zur Stiftung darstellen, damit Sie die Weichen für Ihre Familie richtig stellen können.

FAQ Familienstiftung Holding

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Welche Rechtsformen gibt es für eine Holding?

Holdingstrukturen bestehen meist aus Kapitalgesellschaften auf verschiedenen Ebenen. Die übergeordnete Holding kann aber auch eine Familienstiftung sein, die Anteile an operativ tätigen GmbHs, vermögensverwaltenden Personengesellschaften etc. hält.

Kann man mit einer Stiftung als Holding Steuern sparen?

Eine Familienstiftung ist - anders als eine gemeinnützige Stiftung, die umfassend steuerlich begünstigt ist - ist zunächst kein Steuersparmodell. Ob die Stiftung letztlich zu einer steuerlichen Entlastung führt, hängt sowohl von der Besteuerung bei der Gründung, als auch hinsichtlich der laufenden Erträge und des Vermögensaufbaus ab. Hier verbietet sich eine pauschale Bewertung, da keine familiäre und wirtschaftliche Situation einer Familie wie die andere ist.

Wer berät bei der Gründung einer Holdingstiftung?

Die Gründung von Stiftungen gehört nicht zum alltäglichen Geschäft herkömmlicher Kanzleien. Derartige Gestaltungen werden ganz überwiegend von spezialisierten Sozietäten mit entsprechendem Knowhow im Stiftungsrecht und Steuerrecht durchgeführt, die auch zu den sonstigen Gestaltungen rund um die Nachfolgeplanung und den Vermögensschtuz beraten.

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