Gatten, Partner und Gefährten - Ehegattensplitting für alle?

Wenn unverheiratete Paare gemeinsam veranlagt werden wollen - kurioser Rechtsstreit vor dem Finanzgericht

Veröffentlicht am: 24.08.2016
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wenn unverheiratete Paare gemeinsam veranlagt werden wollen - kurioser Rechtsstreit vor dem Finanzgericht.

Die meisten Eheschließungen gibt es nicht etwa in den Sommermonaten, sondern in der Woche zwischen Weihnachten und Neujahr. Dabei dürfte weniger Amor seine Pfeile im Spiel haben als der Steuerberater der Betroffenen. Schließlich sichert eine Heirat kurz vor Jahresende noch die Vorteile des Ehegattensplittings für das gesamte Jahr. Gerade bei Paaren mit deutlichen Einkommensunterschieden bringt die gemeinsame Veranlagung jährlich oft einige tausend Euro mehr beim Netto.  

Seit die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare auch im Steuerrecht angekommen ist, wenden die Finanzämter den Splittingtarif nicht nur bei Ehegatten, sondern auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften an. So weit, so gut. 

Nichtverheiratetes Paar klagt Ehegattensplitting ein  

Wenn aber sogar schwule und lesbische Paare als Lebenspartnerschaft in den Genuss der Zusammenveranlagung kommen, dann muss das doch wohl auch für „richtige“ Familien ohne Trauschein gelten. So in etwa könnte die Überlegung eines Paares in wilder Ehe mit drei Kindern gewesen sein, als es bei der Einkommensteuer auf die Anwendung des Splittingtarifs bestand.

Das Finanzamt zeigte sich jedoch wenig einsichtig, so dass das Paar sein (Steuer-)Glück vor dem Finanzgericht suchte.

Lebensgemeinschaft ist keine Lebenspartnerschaft  

Die Klage wurde auf eine Formulierung im Steuerrecht gestützt, die besagt, dass die Regelungen des Einkommensteuergesetzes für Ehen auch auf „Lebenspartnerschaften“ anzuwenden sind (§ 2 Abs. 8 EStG). Dass es dabei offensichtlich nur um eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber um jede nichteheliche Lebensgemeinschaft handeln kann, erschloss sich den Klägern scheinbar nicht.  

So musste sich das Paar von den Richtern des Finanzgerichts Münster entsprechend belehren lassen: Die Gleichstellung von Ehen und eingetragenen Lebensgemeinschaften bei der Einkommensteuer sei auf Veranlassung des Bundesverfassungsgerichts eingeführt worden, um eine Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Paaren zu vermeiden. Bei beiden, so die Richter gehe es um die „rechtlich institutionalisierte Form einer Partnerschaft“ für deren Zusammenleben rechtliche Bindungen gelten würden.

Wie beweist man eine eheähnliche Beziehung?  

Für bloße Lebensgefährten gilt das natürlich nicht. Wer nicht heiratet, will die Rechtsfolgen der Ehe vermutlich gar nicht. Unterhaltspflichten, Ehegattenerbrecht mit Pflichtteil, Scheidungswahnsinn mit Zugewinnausgleich etc. – das ist schließlich nicht jedermanns Sache. Dann lassen sich aber auch schwer Argumente für die Teilnahme am Steuersparmodell Familie finden.  

Man fragt sich außerdem, inwieweit die Kläger ihre Argumentation zu Ende gedacht haben. Wie legt man denn dem Finanzamt dar, dass man sich in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft befindet? Es geht dabei ja nicht nur um die Paare, die seit Jahren mit gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben. Wie steht es mit dem Studentenpärchen, das gerade gar nicht so recht weiß, ob es noch zusammen ist oder mit dem Geschäftsmann, der ein Doppelleben mit zwei Frauen führt? Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner ist man (rechtlich) ganz oder gar nicht. Und es gibt immer nur einen zur selben Zeit. Wer dagegen Lebensgefährte ist, entscheidet allein das Leben und kein behördlicher Stempel.  

Durch die lebensnahe Auslegung des Finanzgerichts scheint uns damit einiges erspart geblieben zu sein. Bleibt für Paare in „wilder“ Ehe als Trost nur der Partnerschaftsvertrag, mit dem sie Ihre Beziehung einer Ehe angleichen können – bis auf die Steuern…