Partnerschaftsvertrag für Lebensgefährten
Regelungen für unverheiratete Paare
Während für Ehegatten eine Vielzahl von Rechten und Pflichten gelten, bewegen sich unverheiratete Paare in einer Welt aus Freiheit, Rechtsunsicherheit und fehlender Absicherung. Diese Situation wird den Anforderungen an das Zusammenleben meist nicht gerecht. Ein Partnerschaftsvertrag kann Sicherheit schaffen und die Verhältnisse der Paare individuell nach deren Interessen regeln. Gerade wenn Vermögenswerte wie z.B. Immobilien im Spiel sind, kann dies wichtig sein. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick unserer Familien- und Erbrechtler sowie Steuerberater.
Unsere Leistungen für unverheiratete Paare
Unsere Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater bieten alle Kompetenzen für Verträge zwischen unverheirateten Partnern und beraten im Familienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht und Steuerrecht.
- Gestaltung und Entwurf von Partnerschaftsverträgen
- Überprüfung und Anpassung von Partnerschaftsverträgen
- Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen aus Partnerschaftsverträgen
- Beratung zu den rechtlichen und steuerlichen Folgen der Eheschließung
- Beratung bei Rechtsfragen zur Stellung unehelicher Kinder
- Rechtsberatung für unverheiratete Paare, z.B. im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien
Für eine Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt einen unserer Ansprechpartner telefonisch oder per E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
ROSE & PARTNER in den Medien
Unsere Berater sind bekannt aus zahlreichen Experteninterviews und Fachbeiträgen: Presseliste
Rechtslage für unverheiratete Paare bzw. Lebensgefährten
An den Bund der Ehe sind zahlreiche rechtliche Auswirkungen vor allem im Familienrecht, Erbrecht und Steuerrecht geknüpft. Diese gelten für unverheiratete Paare nicht. Unverheiratete Paare stehen auch nicht gleichgeschlechtlichen Paaren gleich, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen. Die Regelungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft schaffen eine Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare zu mit Ehegatten. Insbesondere die Ansprüche nach einer Trennung wie Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt nach einer Scheidung sind für unverheiratete Paar nicht gesetzlich normiert.
Dass dies gerade bei langjährigen „eheähnlichen“ Beziehungen häufig nicht gerecht bzw. gewünscht ist, liegt auf der Hand. Ohne eine vertragliche Regelung kommen im Streitfall möglicherweise auch unerwünschte Regelungen aus dem Gesellschaftsrecht oder dem Schenkungsrecht zur Anwendung. Außerdem gibt es kein gesetzliches Erbrecht zugunsten von Lebensgefährten.
Video: Heiraten - ja oder nein?
Mit der Eheschließung sind wirtschaftlich sowohl Vorteile als auch Risiken verbunden. Rechtsanwalt Bernfried Rose nimmt unverheiratete Paare in diesem Video mit auf einen kurzen Ritt durch die rechtlichen und steuerlichen Folgen einer Heirat.
Der Inhalt des Partnerschaftsvertrages
In vielen Fällen ist daher eine klare und verbindliche Regelung durch einen Partnerschaftsvertrag für Lebensgefährten sinnvoll. Zentrale Bestandteile eines Partnerschaftsvertrages sind häufig:
- Ordnung der Eigentumsverhältnisse an Vermögenswerten
- Nutzungs- und Wohnrechte für Immobilien
- Regelungen für die gemeinsame Haushaltsführung
- Regelung für den Trennungsfall bzgl. der Aufteilung von Vermögen und Unterhaltsverpflichtungen
- Ausgleichsansprüche und das Schicksal von Schenkungen im Trennungsfall
- Erbrechtliche Regelung für den Fall des Versterbens eines Partners
- Erteilung gegenseitiger Vollmachten
Meist wird der Partnerschaftsvertrag auch Regelungen zur gemeinsamen Lebens- und Haushaltsführung sowie zur Solidarität und Unterhaltszahlungen enthalten. So kann zum Beispiel für den Fall der Trennung eine Kündigungsmöglichkeit oder Kündigungsfrist für die Partnerschaft vereinbart werden.
Bei den finanziellen Beiträgen zur Partnerschaft kommt es in der gelebten Realität häufig zu Abweichungen von dem ursprünglich geplanten und im Partnerschaftsvertrag festgehaltenen Modell. Ob und in welcher Form in diesen Fällen Ausgleichsansprüche bestehen und wie diese behandelt werden (z.B. als Darlehen), sollte auch im Partnerschaftsvertrag selbst geregelt werden.
Regelungen für den Todesfall - Erbvertrag statt Ehegattentestament
Für die erbrechtliche Regelung steht den unverheirateten Ehegatten eine Regelung durch Testament zur Verfügung. Da einseitige Testamente jederzeit widerrufen werden können, auch ohne die eingesetzten Erben davon in Kenntnis zu setzen, kennt das Erbrecht das gemeinschaftliche Testament mit Bindungswirkung. Dieses ist jedoch ausdrücklich nur Ehegatten vorbehalten.
Bloße Lebensgefährten müssen daher zum Instrument des Erbvertrags greifen, wenn sie Rechtssicherheit für die gemeinsame Nachlassregelung wollen. Erbverträge haben regelmäßig eine noch stärkere Bindungswirkung als z.B. ein "Berliner Testament" von Ehegatten. Ist ein Erbvertrag Teil des Partnerschaftsvertrages, muss dieser zwingend beurkundet werden, um Wirksamkeit zu entfalten.
Video: Erbvertrag - kurz erklärt
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video in nur einer Minute, was ein Erbvertrag ist und wer was damit regeln kann.
Steuerliche Fallen für Lebensgefährten
Der Verzicht auf eine Eheschließung ist steuerliche regelmäßig nachteilig. Eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer und der Genuss des Ehegattensplitting ist nur verheirateten Paaren vorbehalten. Bei Immobilienerwerben, Schenkungen, laufenden Zahlungen, erbrechtlichen Regelungen etc. sind zudem die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu beachten. Lebensgefährten haben lediglich einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro (Ehegatten: 500.000 Euro).
Einen Beitrag zu den rechtlichen und steuerlichen Folgen der Eheschließung finden Sie hier: Ehe & Heirat
Video: Steuervorteile erbender Ehegatten
Der vielleicht größte wirtschaftliche Vorteil der Ehe zeigt sich häufig erst beim Versterben eines Ehegatten: Hohe Freibeträge, steuerfreier Zugewinn und Steuerbefreiungen für das Familienheim.
Was geht nicht? Die Grenzen des Partnerschaftsvertrags
Alles lässt sich im Partnerschaftsvertrag für unverheiratete Paare nicht regeln. Bestimmte Regelungen können aufgrund von Sittenwidrigkeit unwirksam bzw. nicht einklagbar sein. Das betrifft vor allem Klauseln, die den Kern der Persönlichkeit bzw. die Intimsphäre betreffen oder auch Vertragsstrafen für „Fehlverhalten“ vorsehen. Eine andere Grenze stellen die Gestaltungen dar, die ausdrücklich Ehegatten vorbehalten sind, also etwas Eheverträge oder gemeinschaftliche Testamente.
FAQ Partnerschaftsvertrag Lebensgemeinschaft
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Was ist eine nichteheiche Lebensgemeinschaft?
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist im Gesetz nicht geregelt. Die Rechtsprechung versteht darunter eine dauerhafte "Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft" eines Paares, die über einen gemeinsamen Haushalt hinausgeht.
Welche Formvorschriften gelten für den Partnerschaftsvertrag?
Der Partnerschaftsvertrag einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unterliegt grundsätzlich keiner gesetzlichen Form und kann daher sogar mündlich wirksam geschlossen werden. Enthält die Vereinbarung jedoch auch erbvertragliche Regelungen, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Kann man einen Partnerschaftsvertrag kündigen?
Anders als eine Ehe, die nur unter bestimmten Voraussetzungen geschieden werden kann, kann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit beendet und der Partnerschaftsvertrag entsprechend gekündigt werden. Während generelle Kündigungsfristen regelmäßig nicht zweckmäßig sind, sollten für Maßnahmen der “Rückabwicklung” und eines eventuellen Auzugs aus der gemeinsamen Wohnung gegebenenfalls Fristen eingeräumt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Lebensgemeinschaft und Lebenspartnerschaft?
Während man unter einer Lebensgemeinschaft in der Regel ein nichteheliches Zusammenleben versteht, ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft eine rechtliche Form des Zusammenlebens für gleichgeschlechtliche Paare, die vor allem bis zur Einführung der “Ehe für alle” praktische Bedeutung hatte.