Grünes Licht für 50+1

Bundeskartellamt entscheidet nach achtjähriger Prüfphase

Veröffentlicht am: 26.08.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Die umstrittene 50+1 Regel, die externe Investoren von einer absoluten Stimmenmehrheit in den ausgegliederten Kapitalgesellschaften der Profiklubs abhält, bleibt zulässig. Dennoch stehen der DFL und den Klubs deutliche Nachbesserungen bevor.

Dr. Jens Nyenhuis Autor Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrechtnyenhuis@rosepartner.de

Die 50+1 Regel

Auf dem Platz heißt es 11 gegen 11. An dem Spiel sind unlängst auch Investoren interessiert. Über die mögliche Reichweite des Einflusses von Investoren wird in unterschiedlichen Kreisen – teils heftig – gestritten. Die sogenannte 50+1 Regel bewegt aktuell die Gemüter im Fußball- & Bundesliga-Recht.

Nach der Satzung der DFL muss der Mutterverein von ausgegliederten Kapitalgesellschaften stets die Mehrheit der Stimmrechte behalten. Zwar kann sich auf diese Weise ein Investor finanziell beteiligen, er darf jedoch niemals die alleinige Kontrolle über die sportlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen eines Klubs erlangen. Zuletzt befand sich diese Regelung in ständiger Kritik, da sie den wirtschaftlichen Wettbewerb um Investorenkapital im Profifußball spürbar einschränke.

Denn anders als in vielen ausländischen Ligen, wie der Premier League, kann ein finanzstarker Geldgeber einen deutschen Traditionsverein nicht vollständig übernehmen. Kritiker der 50+1 Regel argumentieren daher, dass die Liga international „zurückbleibt“. Wohingegen Befürworter der Regel diese mit einem tief verankerten Verständnis von Fußball als Gemeingut und Vereinssport und nicht als rein kapitalistisches Unternehmen begründen.

Hausaufgaben der DFL

Das Bundeskartellamt hat diese erhebliche Marktbeschränkung für zulässig erklärt, weil die 50+1 Regel wichtige Gemeinwohlziele wie die typische Vereinsstruktur und die echte Mitbestimmung der Mitglieder sichert. Trotzdem mahnt die Behörde drei Rahmenbedingungen an, die die DFL zu beachten hat.

Zunächst verlangt die Behörde einen echten Zugang zur Mitgliedschaft, damit Fans die Chance erhalten, sich bei Versammlungen einzubringen. Sachlich begründete Aufnahmehürden bleiben zulässig, solange die Mitgliedschaft nicht durch überhöhte Beiträge unbezahlbar wird. Ihre Zweifel hierzu stützt die Behörde unter anderem auf die Struktur von RB Leipzig, wo lediglich 23 Personen über ein Stimmrecht verfügen, während rund 1.100 weitere Mitglieder ohne Stimmrecht verbleiben.

Des Weiteren soll die Liga künftig genauer prüfen, ob Vereinsvertreter bei Abstimmungen innerhalb der DFL wahrhaftig im Sinne ihres Muttervereins wählen. Anlass war der frühere Hannover 96 Geschäftsführer Martin Kind, der sich bei einer Abstimmung über eine Investorenbeteiligung an den Medienerlösen der Liga im Dezember 2023 weisungswidrig hinwegsetzte.

Schließlich muss die Liga auch bei den umstrittenen Förderausnahmen nachbessern. Bayer Leverkusen und der VfL Wolfsburg profitieren derzeit von einer Sonderregel für Vereine, die über Jahrzehnte von einem Großkonzern gefördert wurden. Für diese Konstruktion muss nun eine kartellrechtskonforme Anschlusslösung gefunden werden.

FC Bayern kratzt an seiner 70 Prozent Marke

Wie eng theoretische Vorgaben und kommerzielle Realität beieinanderliegen, zeigt der aktuelle Fall des FC Bayern München. Der deutsche Fußballverein verhandelt Medienberichten zufolge über den Verkauf seiner letzten fünf verbliebenen AG‑Anteile an die Viessmann Generations Group für rund 250 Millionen Euro. Durch diesen Schritt sinkt der Anteil des Vereins von 75 auf exakt 70 Prozent. 

Es handelt sich dabei um die letzte Reserve, die der Verein veräußern kann, ohne die Mitglieder um eine Zweidrittelmehrheit für eine Satzungsänderung bitten zu müssen. Das aktuelle Beispiel zeigt, wie Klubs das durch das Kartellrecht und interne Satzungen vorgegebene Regelwerk maximal ausreizen. Der Verein behält die uneingeschränkte Kontrollmehrheit, während gleichzeitig frisches Kapital generiert wird, ohne gegen die Bestimmungen zu verstoßen.

Die Zukunft zwischen Tradition und globalem Kapital

Trotz immer wiederkehrender Diskussionen scheint rechtlich gesehen eine radikale Abkehr vom klassischen Vereinsmodell, wie etwa eine vollständige Abschaffung der Mitgliederpartizipation nach englischem Vorbild, derzeit kaum umsetzbar. Nichtsdestotrotz zeigt das alltägliche Geschäft des modernen Fußballs, dass die kommerzielle Durchdringung längst weit fortgeschritten ist. Selbst wenn die 50+1 Regel auf dem formalen Papier unangetastet bleibt, verlagert sich der wirtschaftliche Druck zunehmend in zivilrechtliche und gesellschaftsrechtliche Grauzonen.

Die Einschätzung des Bundeskartellamts ist infolgedessen als Zwischenschritt zu verstehen. Schlussendlich wird es nicht mehr um die Frage gehen, ob 50+1 gilt, sondern darum, wie viel Mitspracherecht und Verein den Fans in der Praxis tatsächlich verbleibt, und diese Antwort schuldet die Liga ihren Mitgliedern noch.