Grundsteuerreform in den Startlöchern

BVerfG kippt die Besteuerung von Immobilien

Veröffentlicht am: 18.04.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

BVerfG kippt die Besteuerung von Immobilien

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Jetzt kommt sie wohl doch: Die Neuregelung der Grundsteuer. Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die aus den 1964 Jahren stammende Einheitsbewertung zur Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat, folgte eine politische und öffentliche Debatte. Alle fragen sich nun – wird wohnen jetzt teurer?

Veraltete Bemessungsgrundlagen führen zur Verassungswidrigkeit

Die Idee der Grundsteuer ist eigentlich ganz leicht, hat in der heutigen Praxis allerdings einige Haken. Die Einheitswerte für die Steuer auf den Grundbesitz werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in den „alten“ Bundesländern noch heute auf Grundlage der Wertverhältnisse von 1964 ermittelt. Dass diese Grundlage nicht mehr ganz aktuell ist, scheint jedem einzuleuchten. Eine viel zu veraltete Bemessungsgrundlage findet nun auch das Bundesverfassungsgericht und sieht darin eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Das Festhalten an diesen Feststellungszeitpunkt führe nach Ansicht der Richter zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen. Die Richter erklärten die Bewertungsgrundlage der Grundsteuer daher nun für verfassungswidrig.

Langer Weg bis zur neuen Besteuerung von Immobilien

Bis zu dieser Entscheidung war es aber ein langer Weg. Fünf Verfahren, drei Richtervorlagen des Bundesfinanzhofs und zwei Verfassungsbeschwerden hat es gebraucht, bis die Verfassungswidrigkeit der Berechnungsgrundlage festgestellt wurde. So schön so gut. Nun fragen sich viele, wie es nach der Entscheidung weitergehen wird. In jedem Fall haben die Richter klargestellt, dass sich der Gesetzgeber bis zum 31.12.2024 etwas Neues in Sachen Grundsteuer einfallen lassen muss. Bis dahin ist aber noch vieles offen.

Periodische Neubewertung blieb aus – seit 1964

Eigentlich hatte der Gesetzgeber schon damals vorausgedacht und vorgeschrieben, dass in regelmäßigen Zeitabständen von sechs Jahren eine allgemeine Wertfeststellung zur Grundsteuer stattfinden solle. Ziel sei es, Einheitswerte zu ermitteln, die dem Verkehrswert der Grundstücke zumindest nahekommt und damit die Bezugsgröße feststellt, an der sich eine gerechte Besteuerung messen lassen könne. Diese Idee funktioniert aber natürlich nicht, wenn seit 1964 der Zyklus der Feststellungen ausgesetzt wurde. In der Folge kam es zu zunehmenden Wertverzerrungen.

Mittlerweile sei eine Schieflage entstanden, die auch nicht mit dem hohen Verwaltungsaufwand zu rechtfertigen sei, so die Richter am BVerfG. Im Ergebnis zählt für die Richter nur die „objektive Dysfunktionalität der verbleibenden Regelung“.

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben

Im Ergebnis wartet nun ein gewaltiger Berg an Arbeit auf die politischen Akteure. Direkt nach der Entscheidung des BVerfG meldete sich das Bundesfinanzministerium zu Wort. In erster Linie müsse das derzeitige Steueraufkommen für die Gemeinden gesichert bleiben. Zudem müsse eine rechtssichere Bemessungsgrundlage geschaffen werden. Auch Politiker fordern in erster Linie eine Rechtsicherheit für die Kommunen, denn sie sind es, die mit etwaigen Neubesteuerungen als erste in Kontakt kommen. Die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion Antje Tillmann forderte zudem auch, dass Wohnen bezahlbar bleiben müsse. Die Linken Chefin Katja Kipping plädiert besonders für eine soziale und gerechte Neuregelung.

In einem Punkt aber sind sich alle einig. Die Reform muss kommen – und zwar schnell. Wie genau eine Neubewertung in Zukunft aussehen wird, wird sich allerdings in den nächsten Monaten und Jahren noch zeigen müssen.

Die Grundsteuer zählt neben der Grunderwerbsteuer und der Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer zu den wichtigsten Steuern, die Immobilien betreffen. Mehr Informationen zur Besteuerung von Häusern, Eigentumswohnungen, Grundstücken etc. finden Sie hier: Besteuerung von Immobilien.