Asset Protection - Vermögensschutz

Schutz des Vermögens vor dem Zugriff von Gläubigern, Ex-Gatten, Pflichtteilsberechtigten oder dem Finanzamt

Vermögen wird nicht nur durch Inflation oder Steuern in seinem Bestand bedroht. Unternehmerische Tätigkeit, Finanzierungen, Scheidungen, Erbfälle etc. bergen die Gefahr eines Haftungszugriffs von Gläubigern wie zum Beispiel Banken, dem Finanzamt, Ex-Gatten oder Pflichtteilsberechtigten. Aber auch Entscheidungsträger wie Geschäftsführer oder Vorstände müssen verstärkt damit rechnen für Fehler in die persönliche Haftung genommen zu werden.

Damit im Ernstfall Betriebsvermögen und insbesondere das davon getrennte Privatvermögen einer solchen Haftung entzogen ist, sind rechtzeitig entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Diese Gestaltungen zum Vermögensschutz werden angloamerikanisch auch als „Asset Protection“ bezeichnet. Vermögensschutz ist kein eigenes Rechtsgebiet, sondern eine interdisziplinäre Gestaltung, die das Zusammenwirken spezialisierter Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater erfordert. 

    Anwaltliche Leistungen im Bereich Asset Protection / Vermögensschutz

    Unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Erbrecht und Familienrecht bieten Ihnen an unseren Standorten schlagkräftige Teams für alle Gestaltungen zum langfristigen Erhalt Ihres Vermögens.

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    1. Der richtige Zeitpunkt für Maßnahmen zur Asset Protection

      Unsere Maßnahmen zum Schutz Ihres Vermögens können nur im Vorfeld eines möglichen Haftungsfalls oder Risikoereignisses (Tod, Scheidung) zum Ziel führen. Ist der Haftungsfall bereits eingetreten, sind zum Beispiel erst dann erfolgende Vermögensverschiebungen in der Regel anfechtbar bzw. sogar nichtig. Außerdem wird das Beiseiteschaffen oder Verschleiern von Vermögenswerten in diesen Fällen schon strafrechtlich relevant. Seriöser Vermögensschutz erfolgt daher stets nur prophylaktisch im Vorfeld einer möglichen Haftung.

      Die drei goldenen Regeln der Asset Protection

      1. Rechtzeitig handeln
      2. Rechtzeitig handeln
      3. Rechtzeitig handeln

        2. Rechtlich mögliche Gestaltungen zum Vermögensschutz

        Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über verschiedene zivilrechtliche und steuerrechtliche Maßnahmen, die in der Rechtswissenschaft diskutiert und in der Beratungspraxis eingesetzt werden.

        a. Haftungsausschluss, Haftungsreduzierung

        Der effektivste Vermögensschutz setzt bereits bei der Entstehung möglicher Haftungsansprüche an. So können durch vertragliche Gestaltung (zum Beispiel AGB) Haftungen aus unternehmerischer Tätigkeit reduziert werden. Persönliche Haftung kann sowohl durch passende Gesellschaftsformen (GmbH bzw. GmbH & Co. KG) als auch durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sowie durch Geschäftsführerverträge reduziert oder ausgeschlossen werden.

        b. Steuerliche Gestaltung

        Gegen die Inanspruchnahme der Finanzbehörden hilft eine konsequente steuerliche Optimierung durch entsprechende Gestaltung. Das gilt vor allem hinsichtlich des Betriebsvermögen bei unternehmerischer Tätigkeit und bei Immmobilienvermögen. Besonders groß ist das Potential zur Steuervermeidung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

        c. Schenkungen (unentgeltliche Vermögensübertragungen)

        Durch Schenkungen zugunsten von Familienangehörigen kann man rechtzeitig vor dem Eintritt eines Haftungsfalls Vermögen auf den Ehegatten oder Abkömmlinge (Kinder, Enkel) übertragen und hierdurch den Zugriff eigener Gläubiger ausschließen oder erschweren. Besonderer Beachtung bei der Gestaltung gilt den Anfechtungstatbeständen, der möglichen Pfändbarkeit etwaiger Rückforderungsansprüche des Schenkers sowie strafrechtlicher Verbote.

        Schenkung: Video & Themenseite

        In diesem Video erfahren Sie die rechtlichen und steuerlichen Grundlagen der Schenkung. Für noch ausführlichere Informationen klicken Sie bitte auf unsere große Themenseite Schenkung.

        d. Ausnutzung nicht pfändbarer Vermögenswerte

        Bestimmte Vermögenswerte, wie zum Beispiel Wohnrechte können bei entsprechender Gestaltung nicht gepfändet werden. Die Umwandlung oder Neuschaffung solcher Werte kann daher eine effiziente Asset Protection sein.  

        e. Familienrechtliche Gestaltungen

        Das Familienrecht hält spezielle Instrumente des Vermögensschutzes bereit. Asset Protection hat hier grundätzlich zwei Zielrichtungen: Einerseits muss bei Verheirateten für den Fall der Trennung und Scheidung vorgesorgt werden. Vor allem der Zugewinnausgleich bei Scheidung ist für viele Vermögen ein Damoklesschwert. Das gilt vor allem bei erfolgreichen Unternehmern. Sowohl Privatvermögen als auch Betriebsvermögen muss daher durch einen Ehevertrag geschützt werden, der die gesetzlichen Regelungen zur Zugewinngemeinschaft modifiziert, gegebenenfalls aber auch die Themen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt regelt. 

        Die andere Form der Asset Protection mit familienrechtlichen Mitteln besteht darin, Vermögen legal und steuerfrei von einem Ehegatten auf den anderen zu übertragen, um es dem Zugriff von Gläubigern und anderen möglichen Anspruchsinhabern zu entziehen. Dies ist (eingeschränkt) dadurch möglich, dass während der Ehe durch einen Ehevertrag der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird und Vermögen im Rahmen des dann stattfindenden Zugewinnausgleichs von einem der Ehegatten auf den anderen übergeht. Man spricht hier von einer "Güterstandsschaukel".

        f. Erbrechtliche Gestaltungen

        Der Erbfall stellt eine der größten Gefahren für das Familienvermögen dar. Zerstrittene Erbengemeinschaften, Pflichtteilsansprüche enterbter Angehöriger, schlechte Testamente und die Erbschaftsteuer zählen dabei zu den größten Risiken. Diese gibt es sowohl bei der Vererbung von Privatvermögen als auch bei der Unternehmensnachfolge.

        Asset Protection mit erbrechtlichen Mitteln beinhaltet daher zunächst eine professionelle Nachfolgeplanung, die nicht nur rechtliche und steuerliche Aspekte berücksichtigt, sondern auch die wirtschaftlichen und zwischenmenschlichen Besonderheiten in der Familie berücksichtigt. Zu den Instrumenten gehören sowohl Testamente und Erbverträge als auch Pflichtteilsverzichte, Schenkungen und gesellschafts- und stiftungsrechtliche Gestaltungen.

        Besonderer Vermögensschutz ist in bestimmten Konstellationen geboten. Daher gibt es etwa besondere Testamente zugunsten überschuldeter Erben oder zur "Ausschaltung" von geschiedenen Ehegatten. Häufig greift man dabei in der letztwilligen Verfügung zu den Instrumenten Vor- und Nacherbschaft in Kombination mit einer (Dauer-)Testamentsvollstreckung.

        Testamentsvollstreckung zum Schutz des Vermögens?

        In diesem Video erklärt Ihnen Rechtsanwalt Bernfried Rose, in welchen Konstellationen die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll ist - und in welchen nicht.

        g. Familiengesellschaft

        Insbesondere Privatvermögen kann zur Vermögensverwaltung gut in einer Familiengesellschaft ("Familienpool") gebündelt werden. Gesellschaftsrechtlich können dann schon im Gesellschaftsvertrag Vorkehrungen getroffen werden, um den Zugriff von Gläubigern, dem Finanzamt oder zum Beispiel Schwiegerkindern auf das Vermögen zu erschweren. So können etwa Gesellschafter, wenn gegen sie vollstreckt wird oder sie insolvent werden, gegen eine geringe Abfindung aus der Gesellschaft gedrängt werden, um das Vermögen den übrigen Gesellschaftern (Familienmitgliedern) zu erhalten. 

        Darüber hinaus ist der Familienpool geeignet, das Familienvermögen (und sogar die Familie) langfristig zusammenzuhalten, da die gesellschaftsrechtlichen Kündigungs- und Abfindungsregeln das "Kassemachen" eines Familienmitglieds uninteressant macht.

        Themenseite Familienpool Ausführliche Informationen zur Bündelung von Vermögen in einer Gesellschaft mit allen rechtlichen und steuerlichen Vorteilen.

        h. Familienstiftung

        Bringt man Vermögen rechtzeitig in einen selbständigen Rechtsträger wie eine Familienstiftung ein – deren Zweck es ist, den Stifter und seine Familie zu versorgen – kann dieses Vermögen bei richtiger Gestaltung weder von Gläubigern des Stifters noch solchen der begünstigten Angehörigen gepfändet werden. Die Familienstiftung ist - wenn sie gut und rechtzeitig errichtet wird - ein sehr wirksames Mittel des Haftungsschutzes. Sie ist jedoch nur deshalb ein so scharfes Schwert, weil sie gleichzeitig keine unwesentlichen Einschränkungen hinsichtlich der "Handhabung" des Vermögens mit sich bringt. Wie bei keinem anderen Instrument des Vermögensschutzes sind daher bei der Familienstiftung die Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen und die langfristigen Ziele klar zu bestimmen.

        Das gilt selbstverständlich auch für die steuerliche Seite. Da die Familienstiftung nicht die umfassenden Steuerbefreiungen der gemeinnützigen Stiftung in Anspruch nehmen kann, ist sie im Grundsatz kein Steuersparmodell. Dennoch bietet sie bei bestimmten Vermögensstrukturen durchaus Gestaltungspotenzial für die Reduzierung der laufenden Steuerlast. Ganz eigene Spielregeln gibt es bei der Familienstiftung hinsichtlich der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Hier spielt wiederum die familiäre Konstellation eine entscheidende Rolle.

        Familienstiftung - Video & Themenseite

        Im nebenstehenden Video erklärt Rechtsanwalt Bernfried Rose die Basics zur Familienstiftung - in nur 60 Sekunden. Eine ausführliche Darstellung mit allen rechtlichen und steuerlichen Aspekten zur Gründung finden Sie auf unserer Themenseite Familienstiftung.

        i. Haftpflichtversicherungen

        Private Haftpflichtversicherungen, Berufshaftpflichtversicherungen (zum Beispiel für Rechtsanwälte, Steuerberater) und spezielle D&O-Versicherungen für Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer sind grundsätzlich wirksame und empfehlenswerte Instrumente des Vermögensschutzes. Da Versicherungen jedoch im Haftungsfall unter Umständen Regress beim Versicherten nehmen können, müssen weitere Maßnahmen der asset protection ergriffen werden.  

        j. Pfändungssichere Altersvorsorgeprodukte

        Auch Selbständige haben seit einigen Jahren die Möglichkeit, eine private Altersvorsorge dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Dies gilt für solche Produkte, die frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres oder ab Berufsunfähigkeit lebenslang als Rente gezahlt werden. Der Versicherte darf keine Möglichkeit zur vorzeitigen Liquidierung haben und bezugsberechtigt für den Todesfall dürfen nur Hinterbliebene benannt werden.  

        k. Pfändungsschutzkonto

        Droht im Haftungsfall die Kontopfändung durch einen Gläubiger, können gegebenenfalls essenzielle Verpflichtungen nicht mehr erfüllt werden. Hier hilft das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Auf diesem Konto besteht ein Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrags gemäß § 899 ZPO in Höhe von 1.340 Euro (Stand 1. Juli 2022) je Kalendermonat. Woher das Geld auf dem Konto kommt (Gehalt, Gewinne, Sozialleistunggen etc.) ist egal. Unter Umständen kann der Pfändungsbetrag auch erhöht werden (§ 902 ZPO). Ausführliche Informationen zum Pfändungsschutzkonto finden Sie im Internet beim Bundesministerium für Justiz.

        3. Anfechtbarkeit und Strafbarkeit von Vermögensverschiebungen

        Bei allen Gestaltungen zum Schutz des Vermögens gibt es zahlreiche rechtliche und steuerliche Stolpersteine. Ziel und Anspruch der Berater muss stets sein, Maßnahmen zu wählen, die sowohl wirksam als auch legal sind.

        a. Anfechtungsgesetz und Insolvenzanfechtung

        Über jeder Vermögensverschiebung hängt grundsätzlich das Damoklesschwert der Anfechtung. Die Anfechtungsrechte des Anfechtungsgesetzes und der Insolvenzordnung schützen Gläubiger vor bestimmten Vermögensübertragungen eines Schuldners. Anfechtbar sind gegebenenfalls Rechtshandlungen, wie z.B. Schenkungen, Verkäufe, Eheverträge etc., wenn Gläubiger hierdurch objektiv benachteiligt werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Vorsatzanfechtung (10 Jahre) und die Schenkungsanfechtung (4 Jahre).

        Wichtige Vorschriften zur Anfechtung von Vermögensverschiebungen

        • § 129 (1) InsO (Grundsatz): Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter (...) anfechten.
        • § 3 (1) AnfG (Vorsätzliche Benachteiligung): Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
        • § 4 (1) AnfG (Unentgeltliche Leistung): Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

        b. Strafbarkeit von Maßnahmen des Vermögensschutzes

        Versuchte Vermögensschutzmaßnahmen und Verschleierungen sind oft auch strafrechtlich relevant. Wer bei einem konkreten Haftungsfall noch schnell Vermögen zur Seite schaffen oder verschleiern will, wird sich daher nicht selten vor einem Strafgericht wegen Untreue, Betrug, strafbarem Bankrott etc. verantworten müssen. Dasselbe Risiko wie der unbesonnen handelnde Schuldner trägt dann grundsätzlich auch die Personen, auf die das Vermögen verschoben wird. Sogar die an einer solchen Vermögensverschiebung beteiligten Berater können sich strafbar machen. 

        4. Die passenden Berater zum Schutz Ihres Vermögens

        Für Ihre individuelle Strategie zum Vermögensschutz steht Ihnen unser erfahrenes Team spezialisierter Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater in Hamburg, Berlin, München und Frankfurt zur Verfügung. Jeder Berater bringt dabei eigene Kompetenzen aus seinem Fachbereich ein, damit Sie alle Möglichkeiten wahrnehmen können. Bitte beachten Sie, dass wir selbstverständlich nur hinsichtlich legaler Formen der Asset Protection beraten.

        Nachfolgend ein Überblick über die Teams in unseren Niederlassungen. Selbstverständlich beraten wir bundesweit - auch mit Teams von Spezialisten aus verschiedenen Standorten, wenn es für Ihren konkreten Fall geboten ist.

        Frankfurt

        • Christian Norman, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

        Hamburg

        • Dr. Michael Demuth, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
        • Ralph Butenberg, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht
        • Helge Schubert, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater

        München

        • Finn Dehtleff, Gesellschaftsrecht
        • Meltem Kolper-Deveci, Nachfolge, Fachanwältin für Familienrecht
        • Katrin Hoffmann, Fachanwältin für Steuerrecht, Steuerberaterin

        Berlin

        • Dr. Ronny Jänig, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
        • Dirk Mahler, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater
        • Sybill Offergeld, Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht

        5. FAQ Asset Protection

        Schnelle Antworten auf häufige Fragen

        Wie schützt ein Ehevertrag das Vermögen?

        Mit einem Ehevertrag schützt man Vermögen vor Ansprüchen des Ehegatten im Scheidungsfall. Darüber hinaus kann man aber während der Ehe durch einen Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft auflösen und dadurch Vermögen (steuerfrei) auf den Ehegatten zu übertragen, um es vor eigenen Gläubigern zu schützen ("Güterstandsschaukel").

        Ist die Familienstiftung ein Mittel zur Asset Protection?

        Wer Teile seines Vermögens auf eine von ihm gegründete und kontrollierte Familienstiftung überträgt, schützt es langfristig vor dem Zugriff der eigenen Gläubiger, Ex-Gatten, Enterbten.

        Gehen Vermögensschutz und Steueroptimierung Hand in Hand?

        Viele Gestaltungen der Asset Protection haben auch positive steuerliche Effekte. Schenkungen an Kinder etwa reduzieren langfristig die Erbschaftsteuerbelastung und ermöglichen gegebenenfalls auch die Nutzung niedriger Steuertarife bei Erträgen aus dem Vermögen. Und auch güterrechtliche Vereinbarungen können das Vermögen in Sicherheit bringen und sich erbschaftsteuerlich positiv auswirken.

        Was sind die größten Risiken für das Familienvermögen beim Erbfall?

        Erbstreitigkeiten, zum Beispiel bei Konflikten in Erbengemeinschafften oder auch aufgrund geltend gemachter Pflichtteilsansprüche, bergen das Risiko der Verminderung bzw. Zerschlagung des Familienvermögens. Ursache dieser Konflikte sind regelmäßig fehlende, ungültige, mehrdeutige oder unzweckmäßige Testamente bzw. eine zu späte Planung der Nachfolge.