Haftung des Anwalts für Beratung im italienischen Recht

Entscheidung des Landgerichts München zum Schadensersatz

Veröffentlicht am: 22.03.2017
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Entscheidung des Landgerichts München zum Schadensersatz

Wenn man einen Prozess verliert, muss nicht immer der Richter schuld sein. Auch Anwälte können den Unmut ihrer unterlegenen Mandanten auf sich ziehen. So erging es einem Kollegen, der im italienischen Erbrecht aktiv wurde.

Italienischer Erblasser mit Immobilienvermögen in Deutschland

Es handelte sich um den Erbfall eines Italieners. Zum Nachlass gehörten mehrere Immobilien in Deutschland. Es gab ein handschriftliches Testament einen Erbschein nach italienischem Recht, eine bunt zusammengewürfelte Erbengemeinschaft und natürlich einen Erbstreit. Die Kläger machten ihrem Rechtsanwalt den Vorwurf, im Rahmen dieses Erbstreits eine notwendige Herabsetzung Klage nach italienischem Recht nicht rechtzeitig erhoben zu haben.

Zur Beratung des Anwalts im ausländischen Recht führt das Landgericht München folgendes aus: ein Anwalt macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er schuldhaft eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt. Die zum Anwaltsmandat gehörende Prüfung des einschlägigen anwendbaren Rechts bezieht sich in der Regel auf geltende Gesetze, anwendbare Rechtsprechung und an letzter Stelle einschlägige Literatur. Hierbei gehört zum erforderlichen Wissensstand eines Rechtsanwalts bei der Beratung und zur Prozessführung grundsätzlich auch die notwendige Kenntnis internationaler Rechtsregeln bzw. die Kenntnis der Rechtsprechung eines ausländischen Staates.

Verschaffung ausländischer Rechtskenntnisse nur im Rahmen des Zumutbaren

Bei der Anwendung italienischen Rechts in einem Inlandsfall bedeutet dies, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, sich entsprechende Rechtserkenntnisquellen im Rahmen des Zumutbaren zu beschaffen. Für die Zumutbarkeit ergebe sich ein objektiver Maßstab und es sei zu beachten das sich der Zugriff auf Literatur und Rechtsprechung zu auslandsrechtlichen Themen regelmäßig schwieriger gestalte als der Zugriff auf entsprechende Rechtsquellen zum deutschen Recht.

Die Münchner Richter kamen zu dem Schluss dass der vorliegende Fall nach italienischem Recht als Komplex strittig und schwierig einzustufen sei. Selbst ein renommierter Sachverständiger könne für die Anwendung italienischen Rechts in diesem Fall seine Meinung ausschließlich aus Literatur herleiten.

Im Ergebnis hat das Landgericht München aufgrund dieser Erwägungen keine Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwalts feststellen können.

Erkenntnis: gleich zum Spezialisten für Italienisches Recht

Die Entscheidung bringt gleich mehrere Erkenntnisse:

  1. Das italienische Erbrecht unterscheidet sich nicht unerheblich vom deutschen.
  2. Einige für die Beratungspraxis relevanten Regelungen sind so komplex, dass sie sich auch einem versierten deutschen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Erbrecht auch mit größerem Aufwand kaum erschließen.
  3. Haftungsprozesse gegen Anwälte sind schwer zu gewinnen.

Mandanten sind also gut beraten, gleich einen Experten aufzusuchen. Im vorliegenden Fall wäre dies ein italienischer Anwalt bzw. ein deutscher Spezialist für italienisches Recht gewesen. Rufen Sie mich an.