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Influencer mal wieder

Irreführende Werbung durch fehlende Kennzeichnung

Veröffentlicht am: 19.11.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Irreführende Werbung durch fehlende Kennzeichnung

Ein Beitrag von Dr. Bernd Fleischer, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, verbot durch Beschluss vom 24.10.2019 (Az. 6 W 68/19) einer Influencerin, im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Account verschiedene Bilder von sich im Internet zu präsentieren und dabei diverse Produkte aufzuzeigen, zu denen gleichzeitig eine Verlinkung zu den Webseiten der Produkthersteller bestand, ohne diese Veröffentlichungen als Werbung kenntlich zu machen.

Werbung auf Instagram

Die Influencerin unterhält eine personalisierte Webseite auf Instagram und hat über eine halbe Million Follower. Auf dieser Seite postet sie zahlreiche Fotos und Bilder, auf denen sie selbst abgebildet ist. Diese Bilder werden dann verlinkt mit den Instagram-Seiten der Hersteller der jeweils in ihren Posts aufgezeigten Produkten. An keiner Stelle jedoch werden die Posts der Influencerin werden als Werbung kenntlich gemacht.

Verbotene redaktionelle Werbung

Die Influencerin betreibt mit der abrufbaren Präsentation von Produkten auf ihrem Instagram-Account verbotene redaktionelle Werbung die als wettbewerbswidrig und irreführende Werbung einzustufen ist.

Das OLG Frankfurt führt aus, dass die Influencerin den tatsächlich vorhandenen kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlungen nicht kenntlich gemacht habe. So handele es sich bei dem Instagram-Account der Influencerin mit einer halben Million Follower zunächst um eine geschäftliche Handlung; da die Posts der Förderung fremder Unternehmen dienten.

Förderung des Produktabsatzes

Die Posts seien Werbung, die den Absatz der dargestellten Produkte steigern und das Image des beworbenen Herstellers und dessen eingetragener Marken fördern soll. Die Influencerin geriere sich in den verfahrensgegenständlichen Posts zwar nicht als Werbefigur, sondern als Privatperson, welche andere an ihrem Leben teilhaben lässt. Dies hilft ihr jedoch nichts. In dem sie in den Fotos zum Beispiel einen „Tag“ auf ein bestimmtes Hotel setze, betreibt sie Werbung für dieses getaggte Hotel.

Erhaltene Gegenleistung für Werbung

Der redaktionelle Post-Beitrag auf Instagram habe auch nicht in konkreter Verbindung zu dem beworbenen Hotel gestanden. Die Influencerin hat eine Gegenleistung für ihre Werbung dadurch erhalten, indem sie sich ausdrücklich bei den zwei Unternehmen, für das sie auf ihren Posts „Tags“ gesetzt hatte, für die Reiseeinladungen bedankt hatte.

Möglichkeit der Irreführung der Verbraucher

Die Handlungen der Influencerin seien geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung wie der Buchung einer Reise zu veranlassen, die er sonst ggf. nicht getroffen hätte. Hierzu genüge der Umstand, dass die Verbraucher aufgrund der Verlinkung in den Instagram Beiträgen der Influencerin Webseiten öffneten, die es ermöglichen, sich konkreter mit dem verlinkten Produkt zu befassen.

Irreführung durch Unterlassen möglich

Wir haben an anderer Stelle schon darüber berichtet. Irreführende Werbung ist auch durch Unterlassen gemäß § 5 a UWG möglich. Nach diesem Verbotstatbestand handelt unlauter und damit wettbewerbswidrig, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Schleichwerbung als Social-Media Phänomen

Das Phänomen der fehlenden Kennzeichnung ist nach wie vor häufig in den sozialen Medien anzutreffen. Youtuber, Blogger und auf Instagram, überall wird nach wie vor Werbung im rechtlichen Sinne für die eigenen Follower betrieben durch das Verlinken auf bestimmte Produkte und hierfür eine Gegenleistung erhalten. Zwar gibt es bereits zahlreiche Rechtsprechungen mittlerweile von verschiedenen Landgerichten oder auch Oberlandesgerichten. Eine Entscheidung des BGH steht jedoch noch aus. Bis dahin werden wir uns weiter an Schleichwerbung gewöhnen müssen.