Kein Markenschutz für die Liebe

„I❤“ ist nicht eintragungsfähig

Die Eintragung einer Marke kann aus verschiedenen Gründen vom Markenamt abgelehnt werden. Mit einem dieser Gründe hat sich das Gericht der Europäischen Union in einer aktuellen Entscheidung befassen müssen.

Veröffentlicht am: 15.07.2025
Qualifikation: Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
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Für den Schutz einer Marke ist die Markeneintragung das wesentliche Instrument. Nur so kann ein exklusives, wertvolles und positives Produktimage geschaffen und dauerhaft erhalten werden. Auch ist ein Vorgehen gegen Wettbewerber wegen einer Verletzung des Markenrechts regelmäßig nur möglich, wenn der Name des betreffenden Produkts oder des Unternehmens tatsächlich eingetragen ist. Die Markeneintragung erfolgt jedoch nicht immer reibungslos. Ob dem Antrag stattgegeben wird, liegt im Ermessen des jeweiligen Amtes. Verstößt die beantragte Marke gegen absolute Schutzhindernisse, wird der Antragung in aller Regel abgelehnt. Mit einer solchen Ablehnung und den damit einhergehenden Ärgernissen musste sich kürzlich das Gericht der Europäischen Union befassen (EuG, Urteil vom 08.07.2025 – T-304/24).

Fehlende Unterscheidungskraft

Ein Leipziger Unternehmen meldete das Motiv „I❤“ im Jahr 2021 als Unionsmarke an. Noch im selben Jahr lehnte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Anmeldung ab.

Im Mai 2022 versuchte das Unternehmen, das Motiv auf anderem Wege anzumelden. Diesmal reichte es drei Anmeldungen bei der EUIPO ein. Alle drei Anmeldungen zeigten erneut das Motiv „I❤“, allerdings in unterschiedlichen Positionierungen auf der Kleidung. Das Zeichen befand sich einmal im linken Brustbereich, einmal im Nackenbereich und einmal auf dem Innenettiket. Die Eintragung sollte für jede Oberbekleidung, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts und Pullover, gelten.

Nur knapp einen Monat später lehnte die EUIPO die Anmeldung erneut ab. Die Prüfstelle begründete ihre Entscheidung damit, dass dem Motiv weiterhin keine Unterscheidungskraft zukomme. Nachdem eine entsprechende Beschwerde erfolglos blieb, klagte das Unternehmen vor den EuG.

Liebesbotschaft ≠ Marke

Ganz zum Bedauern des Leipziger Unternehmens blieb auch die Klage vor dem EuG erfolglos. Das englische Wort „I“ würde in Kombination mit einem roten Herz als reine Liebesbotschaft verstanden („Ich liebe“). Ein Rückschluss auf den Hersteller lasse sich aus dem Motiv nicht entnehmen. Eher überlagere es jegliche Markenfunktion.

Das Motiv sei derart allgegenwärtig, dass auch die Platzierung am Kleidungsstück nicht zu ihrer Unterscheidungskräftigkeit beitrage. Sowohl der linke Brustbereich als auch die anderen beantragten Positionierungen seien übliche Orte für die Platzierung eines Logos. Damit ein allgegenwärtiges Motiv durch seine Positionierungsangabe markenrechtliche Kennzeichnungskraft erlangen könne, müsse diese Platzierung im Modeumfeld sehr ungewöhnlich wirken. Dies sei bei den beantragten Positionierungen aber gerade nicht der Fall. 

Probleme bei Markeneintragung

Die Entscheidung des EuG zeigt, dass die Markeneintragung nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollte. Abgesehen von der fehlenden Unterscheidungskraft kann das jeweils zuständige Amt die Eintragung unter anderem auch aufgrund ersichtlicher Irrefügungsgefahr, enthaltender Hoheitszeichen sowie wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung ablehnen.

Zudem muss beachtet werden, dass das Markenamt nicht prüft, ob bereits identische oder ähnliche Marken bestehen. Dies sollten Unternehmer selbst vor der Markeneintragung prüfen. Anderenfalls drohen bei Kollision und damit einhergehender Markenrechtsverletzungen Dritter kostspielige Abmahnungen und Widerspruchsverfahren.