Leichtfertige Steuerverkürzung durch Angaben in der Steuererklärung

BFH-Urteil zum Steuerstrafrecht

Veröffentlicht am: 19.09.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein aktuelles Urteil zur leichtfertigen Steuerverkürzung durch abweichende Angaben in der Steuererklärung veröffentlicht. 

In dem zu entscheidenden Sachverhalt hatte ein Ärzteehepaar den Gewinn der Arztpraxis in der Gewinnfeststellungserklärung richtig angegeben und hälftig auf Ehemann und Ehefrau verteilt. Bei der Einkommensteuerklärung wurden dem Mann dann die Hälfte der Einkünfte zugeschrieben, seiner Gattin jedoch nur ein Viertel. Der Steuerbescheid des Finanzamts erging zunächst auf der Grundlage der Erklärungen - die von einem gemeinsamen Steuerberater gefertigt und von den Ehegatten jeweils unterschrieben wurden. Als der Fehler auffiel und das Finanzamt per Änderungsbescheid der Ehefrau den tatsächlichen Anteil zurechnete beriefen sich die Betroffenen auf den Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist und bekamen vor dem Finanzgericht Recht.

Dies hielt einer Überprüfung durch den BFH nicht stand. Die Ehegatten - so das Gericht - haben eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen, wodurch sich die Festsetzungsfrist auf fünf Jahre verlängere. Der Fehler hätte dem Ehepaar auffallen müssen und sei zu korrigieren gewesen. Sie hätten die ihnen obliegende Sorgfalt bei der Abgabe der Steuererklärungen in erheblichem Umfang verletzt und dadurch eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen.

 

 

Hintergrund

Die leichtfertige Steuerverkürzung ist ein steuerstrafrechtlicher Tatbestand aus der Abgabenordnung. Wer demnach leichtfertig durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eine Steuerverkürzung herbeiführt oder einen sonst nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ein solches Handeln gilt zwar nicht als Straftat wie die Steuerhinterziehung, kann jedoch Geldbußen bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. Auch bei der leichtfertigen Steuerverkürzung gibt es die Möglichkeit der Selbstanzeige, die - richtig, vollständig und rechtzeitig abgegeben - bußgeldbefreiende Wirkung hat.