MiCAR-Übergangsfrist endet am 1. Juli 2026

Was Krypto-Dienstleister & ZAG-Institute jetzt tun müssen

Veröffentlicht am: 16.06.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Bereits am 1. Juli 2026 endet die MiCAR-Übergangsfrist unwiderruflich – ESMA hat im April 2026 klargestellt, dass es keine Verlängerung geben wird. Ab diesem Stichtag dürfen Krypto-Dienstleistungen in der EU nur noch von Anbietern mit gültiger CASP-Zulassung erbracht werden. Für ZAG-regulierte E-Geld-Institute, die bisher via Notifizierung tätig waren, ergeben sich besondere Anforderungen, die nicht unterschätzt werden dürfen.

Autor: Dr. Michael Demuth, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Spezialist für Aufsichtsrecht
Dr. Michael Demuth Autor Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Spezialist für Aufsichtsrechtdemuth@rosepartner.de

Der Stichtag und seine Vorgeschichte

Die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) ist seit dem 30. Dezember 2024 vollständig anwendbar. Der europäische Gesetzgeber räumte bestehenden Anbietern jedoch eine Übergangsfrist nach ein, um den betroffenen Anbietern genug Zeit für ein Anpassung zu geben: Wer bereits vor Inkrafttreten der Verordnung als Krypto-Dienstleister tätig war und über eine nationale Zulassung oder Registrierung verfügte, durfte seinen Geschäftsbetrieb vorübergehend ohne vollständige MiCAR-Erlaubnis fortführen.

Deutschland hat von der nationalen Optionsregelung Gebrauch gemacht und die Frist bis zum 1. Juli 2026 voll ausgeschöpft. Jetzt gilt: Wer bis zu diesem ultimativen End-Datum keinen Zulassungsantrag als Crypto-Asset Service Provider (CASP) unter MiCAR gestellt hat oder wessen Antrag abgelehnt wurde, verliert den Bestandsschutz. Eine weitere Gnadenfrist gibt es nicht. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat dies in einem Statement vom 17. April 2026 ausdrücklich bekräftigt und alle nationalen Aufsichtsbehörden – also auch die deutsche BaFin – zur konsequenten Durchsetzung ab dem Stichtag angehalten.

Die drei Zugangswege zur CASP-Lizenz

MiCAR kennt verschiedene Wege zur CASP-Erlaubnis. Für Marktteilnehmer mit bestehender Regulierung gibt es privilegierte Verfahren, die den Aufwand in der Praxis erheblich reduzieren. Relevant sind drei Zugangswege:

  1. Vollantrag nach Art. 63 MiCAR: Für Neueinsteiger ohne regulatorische Vorgeschichte gilt der Standardweg. Die BaFin prüft Geschäftsplan, IT-Sicherheitskonzept, Whitepaper, Eigenmittel und Governance umfassend. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt 25 Arbeitstage für die Vollständigkeitsprüfung, danach 40 Arbeitstage für die materielle Prüfung. In Praxis ist dies ein sehr aufwändiges Verfahren, welches inklusive Vorbereitungszeit viele Monate dauert.

  2. Vereinfachtes Verfahren: Dieses steht für KWG-Bestandsinstitute, die bereits eine Kryptoverwahrerlaubnis nach § 1 Abs. 1a KWG (Kreditwesengesetz) halten, zur Verfügung. Statt eines Vollantrags genügt der Nachweis, dass die über das bisherige KWG-Regime hinausgehenden MiCAR-Anforderungen erfüllt sind. Die BaFin hat hierfür eine Gap-Analyse veröffentlicht, an der die Institute sich orientieren können.

  3. Notifizierung nach Art. 60 MiCAR: Dies ist der schnellste Weg – ausschließlich zugänglich für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und AIF-Verwalter. Diese Institute übermitteln der BaFin spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Mitteilung. Für E-Geld-Institute ist das Verfahren jedoch auf bestimmte Dienstleistungen beschränkt, die mit ihren bestehenden ZAG-Erlaubnissen korrespondieren, da über diesen Weg keine Dienstleistungen erlaubt werden sollen, ohne dass vorher inhatllich eine entsprechende Prüfung erfolgt ist.

Besondere Lage für ZAG-regulierte E-Geld-Institute

E-Geld-Institute, die nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zugelassen sind, stehen leider vor einer Doppelregulierungsherausforderung, die in der Praxis Probleme bereitet, da sie neben dem ZAG-Aufsichtsregime auch dem MiCAR-Regime unterworfen werden, wenn sie E-Geld-Token im Angebot haben. Eine Ausnahme von der Doppelregulierung wurde zwar ausdrücklich gefordert. Der Gesetzgeber ist dem jedoch nicht gefolgt, getreu dem Motto: „Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht“.

Einerseits erlaubt zwar Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 60 Abs. 4 MiCAR E-Geld-Instituten, über den Notifizierungsweg beschränkte Kryptowerte-Dienstleistungen für selbst ausgegebene E-Geld-Token (EMT) zu erbringen – konkret die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden sowie Transferdienstleistungen im Namen von Kunden. Diese Privilegierung ist aber an eine entscheidende Bedingung geknüpft: Sie gilt nur für EMT, die das Institut selbst emittiert hat, nicht für fremde Token, weshalb in der Praxis der Anwendungsbereich entscheidend eingeschränkt wird.

Andererseits schafft die Schnittstelle zwischen MiCAR und der Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 erhebliche Auslegungsprobleme. Seit März 2026 gilt nach Klarstellung der EBA: Wer EMT-bezogene Zahlungsdienste erbringt, benötigt entweder eine eigene ZAG-Erlaubnis als Zahlungsinstitut oder eine CASP-Vollzulassung. Der bisherige Graubereich, in dem Krypto-Dienstleister EMT-Transaktionen als rein technischen Service anboten, ohne klare Zuordnung zu PSD2 oder MiCAR, ist damit abgeschafft. Institute, die in diesem Bereich tätig sind und keinen fristgerechten Antrag gestellt haben, mussten den Dienst bereits zum 2. März 2026 einstellen und müssen anderenfalls mit schwerwiegenden aufsichtsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Kritische Einordnung: Regulierungskomplexität auf Kosten der Praxis

Das MiCAR-Regime bringt zweifellos Vorteile: Erstmals gilt ein harmonisiertes europäisches Regelwerk für Krypto-Dienstleister, der EU-Pass ermöglicht die Tätigkeit in allen 27 Mitgliedstaaten auf Basis einer einzigen Lizenz, und der Anlegerschutz wird deutlich gestärkt. Deutschland hat sich dabei mit rund 36 % aller EU-weit erteilten CASP-Lizenzen als führender Standort etabliert.

Leider krankt die Umsetzung jedoch an einer strukturellen Schwäche: Die Schnittstellen zwischen MiCAR, ZAG und KWG sind komplex und schaffen Probleme für den jungen Markt. Ein E-Geld-Institut, das EMT ausgibt und zugleich Krypto-Transferdienstleistungen erbringt, bewegt sich gleichzeitig im Regime des ZAG, des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes (KMAG) – dem nationalen Begleitgesetz, das am 27. Dezember 2024 in Kraft getreten ist – und unmittelbar unter MiCAR. Alle drei Regelwerke müssen konsistent berücksichtigt werden, und im Lizenzantrag, im Whitepaper und im IT-Sicherheitskonzept müssen sie widerspruchsfrei ineinandergreifen.

Hinzu kommt, dass die KMAG-Anzeige- und Meldepflichten nach § 21 KMAG i.V.m. der KMAG-Anzeigeverordnung erst 2026 vollständig in Kraft treten sollen – also zeitgleich mit dem Ende der Übergangsfrist. Unternehmen stehen damit vor dem Dilemma, ihre Compliance-Systeme aufzurüsten, ohne alle finalen Anforderungen im Detail zu kennen.

Was Krypto-Dienstleister und ZAG-Institute jetzt tun sollten

Für Institute, die Krypto-Dienstleistungen anbieten oder planen, ergibt sich unmittelbarer Handlungsbedarf:

  • CASP-Status prüfen: Wer noch keinen Antrag gestellt hat, muss sofort klären, ob der Notifizierungsweg, das vereinfachte Verfahren oder der Vollantrag greift. Maßgeblich ist die bestehende aufsichtsrechtliche Ausgangslage.
  • Dienstleistungsumfang abgrenzen: Die CASP-Zulassung deckt nur die beantragten Dienstleistungen ab. Kreditinstitute dürfen nach erfolgreicher Notifizierung sämtliche CASP-Dienstleistungen erbringen; E-Geld-Institute und Wertpapierfirmen sind auf die Dienste beschränkt, die ihren bestehenden Lizenzen entsprechen.
  • EMT-Schnittstelle klären: E-Geld-Institute, die EMT-basierte Zahlungsdienste anbieten, müssen die Abgrenzung zu PSD2 vor dem Stichtag sauber dokumentieren. Die EBA-Klarstellung vom März 2026 lässt hier keinen Spielraum mehr.
  • ESMA-Register und BaFin-Datenbank aktuell halten: Ab dem 1. Juli 2026 prüfen Geschäftspartner, Banken und institutionelle Kunden den CASP-Status aktiv. Wer im Register fehlt, riskiert nicht nur Aufsichtsmaßnahmen, sondern auch den Verlust von Bankverbindungen.
  • KMAG-Anzeigepflichten vorbereiten: Die noch ausstehende KMAG-Anzeigeverordnung wird 2026 in Kraft treten. 

 

Mehr Informationen zu ZAG und Krypto-Themen finden Sie hier: Aufsichtsrecht.