Der langsame Nachlasspfleger

Herabsetzung der Vergütung?

Veröffentlicht am: 09.07.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Herabsetzung der Vergütung?

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Kolja Schlecht, Fachanwalt für Erbrecht in Hamburg

Sind die Erben eines Verstorbenen unbekannt kann das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses eine Nachlasspflegschaft anordnen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich in einer Entscheidung vom 20.01.2021 (Az.: 3 Wx 236/19) mit dem Antrag der letztlich aufgefundenen Erbin – der Schwester des Erblassers mit deren Antrag auf Herabsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers zu befassen.

Ein Verstorbener war erst nach längerer Zeit in stark verwestem Zustand in seiner Wohnung entdeckt worden. Ein Testament hatte er nicht hinterlassen und gesetzliche Erben waren zunächst nicht bekannt.

Auf den Antrag des Vermieters des Erblassers wurde im Juni 2018 vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt. Dieser ermittelte in der Folgezeit die Schwester des Verstorbenen als dessen alleinige gesetzliche Erbin, der im Februar 2019 ein Erbschein erteilt wurde.

Unbekannte Erben – Rechtstellung des Nachlasspflegers

Als unbekannt gelten Erben unter anderem dann, wenn diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ohne umfangreiche Ermittlungen vom Nachlassgericht festgestellt werden können. Der Nachlasspfleger ist bis zum Auffinden des oder der unbekannten Erben gesetzlicher Vertreter und hat unter anderem die Aufgabe, Erben zu ermitteln und die Nachlassangelegenheit abzuwickeln.

Für diese Tätigkeiten hat der Nachlasspfleger einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die er nach einer Festsetzung durch das Nachlassgericht dem Nachlass entnehmen darf.

Herabsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers beantragt

In dem zu entscheidenden Fall hatte das Nachlassgericht antragsgemäß die Vergütung des Nachlasspflegers auf 4.369,44 € festgesetzt. Hiergeben wehrte sich die Alleinerbin mit dem Argument, der Nachlasspfleger hätte sie wesentlich früher ausfindig machen können, da sie als Schwester unter anderem der Bank und auch dem Vermieter - auf dessen Antrag letztlich die Nachlasspflegschaft eingeleitet worden war- namentlich bekannt gewesen sei. Somit hätte der Nachlasspfleger seine Tätigkeiten weitaus früher beenden können, wodurch auch ein geringerer Vergütungsanspruch entstanden wäre.

Der Nachlasspfleger verteidigte sich unter anderem mit dem Argument, dass er weder vom Vermieter noch der Bank unterrichtet worden sei und zudem die Erbfolge durch die Schwester nicht frühzeitiger feststand, da die Eltern des Verstorbenen noch ein weiteres Kind gehabt haben, das mit zwei Jahren gestorben sei, weswegen die Ermittlungen wegen der Ermittlungen der Geburts- und Heiratsurkunde der Eltern noch angedauert hätten.

Gesicherte Erkenntnis des Erben

Das Nachlassgericht und das Beschwerdegericht wiesen die Beschwerde zurück.

Als Begründung verwiesen die Gerichte darauf, dass der Einwand mangelhafter Amtsführung bei der Festsetzung der Nachlasspflegervergütung grundsätzlich unerheblich ist und etwaige, anlässlich der Amtsführung des Nachlasspflegers entstandene Gegenansprüche auf Schadenersatz oder Herausgabe nicht das Nachlassgericht entscheide, sondern ein Prozessgericht zu befinden habe.

Die Richter ließen offen, ob der eingesetzte Nachlasspfleger schneller hätte arbeiten müssen und verwiesen darauf, dass die Höhe der Vergütung jedenfalls nicht davon abhängt, ob das Nachlassgericht oder sonstige Beteiligte die Einschätzung des Nachlasspflegers zur Zweckmäßigkeit seines Handelns teilen würden.

Nur schweres pflichtwidriges Verhalten im Festsetzungsverfahren relevant

Auswirkung im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf die Höhe der Vergütung bestehen nur dann, wenn eine schwere, zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs führende Pflichtverletzungen des Nachlasspflegers erkennbar sind (z.B. bei wie etwa der Veruntreuung von Vermögen) oder wenn der Umfang der Tätigkeit des Pflegers bei pflichtgemäßem Verhalten wesentlich geringer anzusetzen gewesen wäre.

Ein pflichtwidriges Verhalten des Nachlasspflegers kann sich zwar vergütungsmindernd dahingehend auswirken, dass seine Tätigkeit auf Grund dieses Verhaltens dem Umfang nach wesentlich geringer anzusetzen ist als die bei pflichtgemäßem Verhalten objektiv erforderliche Mühewaltung. Bei alledem ist abzustellen auf die gesicherte Kenntnis des Kreises der Erben, also die Ermittlung aller in Betracht kommenden Personen und der Stellung der Alleinerbin.

Lediglich die Kenntnis der Existenz der Schwester und ihrer Anschrift reichte dem Gericht nicht aus um eine zuverlässige und einen Erbscheinsantrag ermöglichende Kenntnis vom Erbgang zu begründen. Der Nachlasspfleger durfte sich auf das Abwarten der Ergebnisse der Nachlassvorgänge nach den Eltern des Erblassers berufen.

Das Problem der unbekannten Erben stellt sich in der Praxis nicht selten, weswegen darauf geachtet werden sollte, frühzeitig testamentarische Bestimmungen zu treffen und vor allem für die Auffindbarkeit der Namen und Anschriften der späteren Erben Sorge zu tragen.