Urheberrecht Musik - Abmahnung bei Verletzungen

Unerlaubte Verfielfältigung, Bearbeitung bzw. "Musikklau"

Musik verbreitet sich heute zunehmend losgelöst von Datenträgern digital im Internet. Auch die Veränderung und Verfälschung von Musikwerken ist in Zeiten der Digitalisierung problemlos möglich. Entsprechend häufen sich Abmahnungen und Klagen aufgrund von Verletzungen der Rechte der Künstler.  Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Themen rund um das Urheberrecht an musikalischen Werken.

Anwaltliche Leistungen im Bereich Urheberrecht Musik

Als Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht und IT-Recht beraten wir durch spezialisierte Anwälte Musiker, Produzenten und andere Akteure der Musikbranche in allen Fragen zum urheberrechtlichen Schutz von Songs und anderen Musikwerken - von der Lizenzierung über die Aufspürung von Rechtsverletzungen bis zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Schadensersatzansprüchen.

  • Individuelle Gestaltung vertraglicher Nutzungsrechte
  • Prüfung von Lizenzverträgen
  • Kooperation mit Softwareunternehmen zur Aufspürung von “Musikklau” im Internet
  • Durchsetzung bzw. Abwehr von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen
  • Erwirkung von bzw. Verteidigung gegen Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Zivilklagen
  • Gutachterliche Stellungnahmen zu Einzelfragen im Bereich Musik-Urheberrecht

Für eine Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Überblick über Rechtsverletzungen und ihre Verfolgung

Auf Grund breiter Berichterstattungen der Medien ist vor allem ein Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzungen an Musiktiteln bekannt und zwar die Abmahnung im Rahmen der Onlinetauschbörsen. Nutzer solcher Börsen laden sich im Internet ein Musikstück herunter und stellen dieses dabei gleichzeitig zum Herunterladen für andere zur Verfügung.

Daneben bestehen jedoch unzählige andere Verletzungsarten, die keine so große mediale Aufmerksamkeit genießen, jedoch den Musikherstellern einen ebenso immensen Schaden zufügen. Noch die bekannteste Form ist das Bereitstellen eines Musikwerks auf sogenannten One-click-Hostern, bei denen „rapidshare“ die größte Popularität genoss. In einer Cloud werden die Titel hochgeladen und können dann ohne Speichern auf dem eigenen Computer von den Nutzern angehört werden.

Hier zeigt vor allem ein Vorgehen gegen die Anbieter dieser Clouds Erfolg, das Verfahren „notice-and-take down“: Einmal auf ein solches Angebot hingewiesen, muss der One-Click-Hoster danach immer wieder kontrollieren, ob das Musikwerk nicht auf andere Weise wieder Eingang in sein Repertoire gefunden hat. Unterlässt er diese Kontrolle und wird der Musiktitel eines Mandanten erneut in seinem Angebot entdeckt, haftet der Anbieter auf Unterlassung und muss zudem auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten tragen.

Weiterhin ist der Vertrieb von sogenannten Bootlegs, also nicht autorisierten Mitschnitten, ein großes Problem für Urheber. Daneben ist auch eine Überpressung bei der Herstellung des physischen Tonträgers nicht selten. Das Presswerk, welches für das Erstellen der CD zuständig ist, produziert einfach mehr als die zahlenmäßig bestellte Ware und verkauft den Überschuss danach auf eigene Rechnung.

In Zeiten von „Youtube“ und dem damit Verbunden Hochladen von Clips auf dieser Plattform ist zudem immer wieder zu bemerken, dass sich die dortigen Filmhersteller einer geschützten Musik zur Untermalung ihrer Filme bedienen. Und dabei handelt es sich bei Weitem nicht nur um private Ersteller, sondern häufig genug auch um gewerbliche Anbieter von Filmclips. Diese wiederum verdienen über die Werbung auf solchen Videoportalen Geld unter anderem auch mit der unerlaubt genutzten Musik. Auch hiergegen hat der Urheber eines Musikwerks einen Anspruch auf Unterlassung sowie Beseitigung und Schadensersatz.

Musikwerke

Musik ist grundsätzlich jede Schöpfung, die sich der Töne als Ausdrucksmittel bedient. Erforderlich für einen Schutz durch das Urheberrecht ist, dass ein Musikwerk als Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung entsteht. Es muss also eine gewisse musikalische Gestaltungshöhe erreicht werden. Dies kann durch Melodik, Takt, Tempo oder Harmonik entstehen. Dem Urheber des Musikstückes stehen dann etwa das Vervielfältigungs- und das Bearbeitungsrecht oder auch das Urheberbezeichnungsrecht zu.

Eine körperliche Festlegung, etwa durch Niederschrift der Noten, ist nicht erforderlich. Grundsätzlich sind auch hier Form und Inhalt geschützt. Nicht schutzfähig ist dagegen musikalisches Allgemeingut, etwa formale Gestaltungselemente oder einfache Tonfolgen ohne schöpferische Leistung. Auch ein bestimmter musikalischer Stil ist urheberrechtlich nicht schutzfähig.

Vervielfältigung

Das Vervielfältigungsrecht bezeichnet das Recht des Urhebers, beliebig viele Vervielfältigungen des Werkes herzustellen, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Dabei ist es unerheblich, wie und in welcher Zahl diese produziert werden und ob sie vorübergehend oder dauerhaft erzeugt werden. Für Vervielfältigungen eines Musikwerkes ist grundsätzlich die Erlaubnis des Urhebers nötig. Auch die Aufnahme etwa einer Konzertaufführung kann eine unerlaubte Vervielfältigung sein. Darüber hinaus werden auch Coverversionen rechtlich als Vervielfältigungen angesehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die das Original notengetreu wiedergeben und sich nicht als Ergebnis einer individuellen Schöpfung darstellen, so etwa bei der Bearbeitung.

Bearbeitung

Bei der Bearbeitung wird in Abgrenzung zur Vervielfältigung der Gesamteindruck des Werkes verändert. Dies ist etwa der Fall bei einem Remix, wenn vorhandene Tonspuren durch Veränderung des Rhythmus, des Tempos oder des Klangbildes verändert werden — zum Beispiel wenn ein klassischer Musiktitel zu einem elektronischen Remix verarbeitet wird.

Bearbeitungen dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden, § 23 UrhG. Allerdings ist das Einverständnis des Urhebers dann nicht einzuholen, wenn es sich lediglich um eine freie Benutzung des Werkes handelt.

Urheberrecht an KI-generierter Musik

Immer häufiger spielen Künstliche Intelligenzen (KI) bei der freien schöpferischen Gestaltung von Musik und Songtexten eine Rolle. Wo die eigene Kreativität aufhört, beginnt die der KI. Allerdings bedient sich diese nicht nur regelmäßig an den Ideen von Drittkünstlern, auch kann die Verwendung einer KI dazu führen, dass die generierten Werke keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Das Urheberrechtsgesetz knüpft gemäß § 2 Absatz 3 UrhG und § 7 UrhG an eine menschliche, persönliche Schöpfung an. Eine KI kann damit kein Urheber sein. Unterstützt sie also bei der Schaffung kreativer Werke, sind diese nicht durch das Urheberrecht geschützt. Vielmehr sind KI-generierte Arbeitsergebnisse frei verwendbar.

Ein Urheberrechtsschutz trotz KI-Einsatz könnte allenfalls dadurch sichergestellt werden, dass die KI lediglich als Werkzeug im Rahmen eines menschlichen Schaffungsprozesses verwendet wird. Genaue Grenzwerte und Kriterien sind allerdings noch nicht etabliert. Es dürfte jedoch feststehen, dass ein Urheberrechtsschutz erst bei einem menschlichen Anteil von über 50 % in Betracht kommt. Dies muss dann aber auch vom vermeintlichen Urheber nachgewiesen werden können, was im Rahmen schöpferischer Entstehungsprozesse regelmäßig schwer möglich sein wird.

Urheberrechtsschutz gegen KI

Angesichts des fehlenden Urheberrechtsschutzes am generierten Output ist das Interesse des ursprünglichen Urhebers am Schutz seiner Werke vor der KI umso größer. Dass die KI nicht aus sich heraus kreativ ist, ist allgemein bekannt. Ihre Werke basieren vielmehr auf einem vorherigen Trainingsdatensatz, der eine unbestimmte Menge an Daten und Darstellungen enthält. Daher gelingt es regelmäßig, nahezu vollständig identische Songtexte und ähnliche Werke durch die KI generieren zu lassen.

Es kommt grundsätzlich nicht in Betracht, dass es sich bei einer solchen Ausgabegenerierung um eine straflose Doppelschöpfung handelt. Diese liegt vor, wenn unabhängig voneinander mindestens zweimal das gleiche Werk entsteht. Zwar wird das fremde Werk nicht im Trainingsdatensatz gespeichert, allerdings gibt die KI den Inhalt aus einer Art „Erinnerung“ wieder. Insoweit ist die Wiedergabe nicht zufällig und damit auch nicht von vornherein straflos.

Nichtsdestotrotz fehlt es aktuell an höchstrichterlicher Rechtsprechung oder einer klaren Gesetzeslage zur Sicherstellung des Urheberrechts gegenüber KI. Die Uneinigkeit dreht sich um die Frage, ob die lizenzlose Verwendung geschützter Werke für den KI-Trainingsdatensatz gemäß § 44b UrhG zulässig ist. Danach ist das automatisierte Absuchen des Internets einschließlich der Sammlung von Daten zu Analysezwecken zulässig. Zuletzt entschied das Landgericht München (LG München, Urteil vom 11.11.2025 – 42 O 14139/24), dass der KI-Trainingsdatensatz nicht von dieser Schrankenbestimmung umfasst ist.