Sachwalterbestellung bei Eigenverwaltung

Das Insolvenzverfahren der Elsflether Werft AG

Veröffentlicht am: 28.02.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das Insolvenzverfahren der Elsflether Werft AG

Ein Beitrag von Dr. Jens Nyenhuis

Die mit der Sanierung des Segelschulschiffs Gorch Fock beauftragte Elsflether Werft AG hat am 20. Februar 2019 einen Insolvenzantrag gestellt und beantragt, das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchzuführen.

Nach den veröffentlichten Informationen kam es zu erheblichen Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung der Werft. Diverse Unterauftragnehmer haben offene Forderungen in beträchtlicher Höhe gegen die Werft. Das Verteidigungsministerium hatte bereits im Dezember 2018 einen (vorläufigen) Zahlungsstopp angeordnet.

Das Amtsgericht Nordenham hat 22. Februar 2019 einen vorläufigen Sachwalter in Person von Dr. Hendrik Heerma bestellt.

Sachwalterbestellung bei Eigenverwaltung

Die Bestellung eines Sachwalters erfolgt nur dann, wenn das insolvenzreife Unternehmen einen Antrag auf Eigenverwaltung gestellt hat. Es handelt sich dabei um eine besondere Form des Insolvenzverfahrens, bei dem der Schuldner berechtigt bleibt, die Insolvenzmasse zu verwalten und über diese zu verfügen.

Voraussetzung für ein solches Verfahren ist, dass der Schuldner die Anordnung einer solchen Eigenverwaltung beim Insolvenzgericht auch beantragt. Neben dem Vorliegen eines Insolvenzgrundes, in Betracht kommen insoweit nur die drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung, setzt eine Eigenverwaltung voraus, dass im Verhältnis zum normalen Insolvenzverfahren keine Nachteile für die Gläubiger zu befürchten sind.

Unterlässt der Schuldner die Stellung eines Eigenverwaltungsantrags, kommt nur die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens in Betracht. In dieser Variante bestellt das Insolvenzgericht statt des Sachwalters einen normalen Insolvenzverwalter, auf den dann die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis betreffend das schuldnerische Vermögen übergeht.

Ist der Eigenverwaltungsantrag nicht offensichtlich aussichtslos, bestellt das Insolvenzgericht im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens auch bereits einen vorläufigen Sachwalter, wie es im genannten Fall der Elsflether Werft AG in Person des Dr. Hendrik Heerma geschehen ist.

Prüfung und Überwachung durch den Sachwalter

Die wesentliche Aufgabe des Sachwalters im Rahmen der Unternehmensinsolvenz besteht darin, die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen.

Die Prüfungspflicht umfasst insbesondere die aufzustellende Liquiditätsplanung. Der Sachwalter hat zu prüfen, ob diese anhand sachgerechter Kriterien erstellt, regelmäßig aktualisiert und den Umständen entsprechend angepasst wird.

Die Überwachungstätigkeit des Sachwalters ist umfassend und erstreckt sich auf die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners. Besonders hat der Sachwalter den Zahlungsverkehr, aber auch den übrigen Geschäftsbetrieb, zum Beispiel die Bestellvorgänge, zu überwachen.

Zur Durchführung seiner vorgenannten Aufgaben steht dem Sachwalter ein stark ausgeprägtes Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Der Sachverwalter kann jederzeit die Geschäftsräume betreten und Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen. Zudem kann der Sachwalter sogar die Kassenführung des schuldnerischen Unternehmens übernehmen.

Zustimmungs- und Widerspruchsrechte des Sachwalters

Verbindlichkeiten für ungewöhnliche Geschäfte des Schuldners sollen nur mit Zustimmung des Sachwalters vorgenommen werden. Die Zustimmung ist, sofern keine besondere Eile geboten ist, vor der Eingehung der Verbindlichkeit einzuholen.

Auf Antrag der Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht zudem anordnen, dass bestimmte Geschäfte nur mit der Zustimmung des Sachwalters vorgenommen werden dürfen. Ein genereller Zustimmungsvorbehalt für alle Geschäfte kann allerdings nicht angeordnet werden.

Bei gewöhnlichen Verbindlichkeiten des in Insolvenz befindlichen Geschäftsbetriebs steht dem Sachwalter ein Widerspruchsrecht zu. Dieses Widerspruchsrecht kann in der Praxis nur dann ausübt werden, wenn der Sachwalter vorab über die bevorstehende Verbindlichkeit informiert wird oder vergleichbaren Verbindlichkeiten für die Zukunft widerspricht.