Eigenverwaltung

Geschäftsfortführung im Rahmen des Insolvenzverfahrens

Tritt beim Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, muss die Geschäftsleitung für das Unternehmen unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen. Anderenfalls droht die Haftung der Geschäftsführung. Im Rahmen des Insolvenzantrags kann ein Antrag auf Eigenverwaltung gestellt werden.

Bei der Eigenverwaltung handelt es sich um ein Instrument der Unternehmensfortführung durch das bisherige Management in Rahmen und unter Zuhilfenahme des Insolvenzverfahrens. Unter gewissen Voraussetzungen lässt sich die Eigenverwaltung durch die Einschaltung des Schutzschirmverfahrens absichern. Anders als bei der übertragenden Sanierung bleiben bei der Eigenverwaltung die Identität des Unternehmens und ihr Rechtsträger vollständig erhalten. 

Anwaltliche Expertise im Rahmen der Eigenverwaltung

Ein Schwerpunkt unserer Wirtschaftskanzlei bilden Restrukturierungs-, Insolvenz- und M&A-Projekte. Von unseren Standorten in Hamburg, Berlin, München und Frankfurt beraten wir bundesweit.

Bei ROSE & PARTNER begleitet Sie unser Team von Rechtsanwälten, Fachanwälten und Steuerberatern rund um das Thema Insolvenz und Eigenverwaltung. Unsere Leistungen umfassen insbesondere die folgenden Fragestellungen:               

  1. Erstberatung des Unternehmens und der Organe in der Krise
  2. Aufzeigen verschiedener Handlungsoptionen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pflichten für das Unternehmen und die handelnden Personen
  3. Unterstützung bei der Analyse der wirtschaftlichen Situation der Unternehmung und Aufbereitung der entsprechenden Kennzahlen durch Hinzuziehung geeigneter Fachleute
  4. Beratung bei der Gestaltung und Umsetzung von außergerichtlichen Sanierungsmaßnahmen im Vorfeld einer Unternehmensinsolvenz (etwa: Rangrücktritt, Patronatserklärung, Kapitalmaßnahmen, Schuldenschnitt, Debt-Equity-Swap)
  5. Unterstützung bei der Insolvenzantragstellung
  6. Beratung der in der Eigenverwaltung befindlichen Unternehmung und ihrer Organe bei der Fortführung des Geschäftsbetriebs unter Beachtung der insolvenzrechtlichen Anforderungen
  7. Beratung und Verteidigung von Organen gegenüber Haftungsansprüche in- und außerhalb der Insolvenz
  8. Einschaltung und Hinzuziehung geeigneter Netzwerkpartnern (Buchhalter, Insolvenzverwalter, Unternehmensberater)

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte einen unserer Ansprechpartner direkt telefonisch oder per E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Bedeutung und Ziel der Eigenverwaltung

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt im Regelfall dazu, dass der Unternehmen die Kontrolle über sein Unternehmen verliert. Denn die Befugnis, das von der Insolvenz betroffene unternehmerische Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, geht auf den vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter über.

Dieses Prinzip wird jedoch durchbrochen, wenn das Insolvenzgericht auf Antrag des insolvenzreifen Unternehmens eine Eigenverwaltung anordnet. In diesem Fall bleibt der Schuldner berechtigt, die Insolvenzmasse zu verwalten und über diese zu verfügen. Dies gilt allerdings mit der Einschränkung, dass das Insolvenzgericht einen Sachwalter zu bestellen hat, der den Schuldner beaufsichtigt.

Das Ziel eines Eigenverwaltungsverfahrens ist es das in Schieflage geratene Unternehmen durch die bisher handelnden Personen ohne Reibungsverluste fortgeführt und unter Zuhilfenahme der insolvenzrechtlichen Instrumente saniert werden kann. Dabei werden diese Personen beraten und überwacht durch den Sachwalter, das Insolvenzgericht besondere Sanierungsberater und die Gläubiger.

Durch das Instrument der Eigenverwaltung sollen in der Krise befindliche Unternehmen motiviert werden, möglichst frühzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. In der Praxis zeigt sich regelmäßig die Tendenz, dass die Geschäftsleitung den gebotenen Insolvenzantrag zu spät stellt mit der Folge, dass das Unternehmen nicht mehr sanierbar ist und die Geschäftsleiter wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch genommen werden.

Insolvenzrechtliche Voraussetzungen für die Eigenverwaltung

Die Entscheidung darüber, ob ein reguläres Insolvenzverfahren oder ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt wird, trifft das Insolvenzgericht.

Als erste Voraussetzung ist es hierfür erforderlich, dass das betreffende Unternehmen die Eigenverwaltung auch beantragt. Ein Antrag auf Eigenverwaltung kann in jedem Insolvenzverfahren mit Ausnahme des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt werden. Der Antrag wird regelmäßig gemeinsam mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, kann aber auch noch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachgeholt werden.

Da es sich trotz der besonderen Regeln zur Verwaltung und Verfügung über das Vermögen des Schuldners um ein Insolvenzverfahren handelt, muss auch ein Insolvenzgrund vorliegen. Das Unternehmen muss dementsprechend (drohend) zahlungsunfähig oder überschuldet sein, anderenfalls ist weder ein Insolvenzantrag noch ein Antrag auf Eigenverwaltung möglich.

Die Anordnung einer Eigenverwaltung setzt weiterhin voraus, dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Dabei ist zu beachten, dass eine Unterstützung des Eigenverwaltungsantrags durch den vorab anzuhörenden Gläubigerausschuss dazu führt, dass die Anordnung nicht als nachteilig für die Gläubiger gilt.

Vor diesem Hintergrund ist ein Insolvenzantrag, der auf die Anordnung einer Eigenverwaltung abzielt, sehr komplex und sollte sorgfältig vorbereitet werden. Denn es gilt das Insolvenzgericht beziehungsweise die Gläubiger davon zu überzeugen, dass derartige Nachteile nicht zu befürchten sind.

Schutzschirmverfahren

Im Rahmen des Eigenverwaltungsantrags kann auch das Schutzschirmverfahren genutzt werden. In diesem Fall setzt das Insolvenzgericht dem Unternehmen auf Antrag eine Frist von bis zu drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans.

Voraussetzung ist allerdings, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eintreten ist. Ein solcher Antrag kann also nur in den Fällen lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden. Ein solches Schutzschirmverfahren setzt ferner voraus, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Die Voraussetzungen für ein solches Schutzschirmverfahren sind durch eine entsprechende Bescheinigung über die Sanierungsfähigkeit nachzuweisen, die nur von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation ausgestellt werden kann.

Wird diesem Antrag stattgegeben, sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Eigenverwaltung und Haftungsgefahren für die Geschäftsführung

Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2018 entschieden, dass der Geschäftsführer einer in Eigenverwaltung fortgeführten Gesellschaft entsprechend einem Insolvenzverwalter haftet. Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Geschäftsführer im Rahmen der Eigenverwaltung anstelle des Insolvenzverwalters handelt.

Es handelt sich um eine weitreichende Haftung. Der Geschäftsführer haftet den Beteiligten für jede schuldhafte Verletzungen der ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten. Ferner haftet er, wenn im Zuge des Insolvenzverfahrens begründete Masseverbindlichkeiten nicht beglichen werden können.

Dieses Haftungskonzept scheint, soweit dies erkennbar ist, für alle Geschäftsleiter unabhängig von der jeweiligen Rechtsform des Unternehmens zu gelten. Es ist daher bis auf weiteres davon auszugehen, dass hierdurch die regulären Haftungsnormen für Geschäftsführer und Vorstände durch dieses insolvenzspezifische Konzept ab der Eröffnung des Eigenverwaltungsverfahrens abgelöst werden.

Eigenverwaltung in der Praxis

Insgesamt machen die Eigenverwaltungsverfahren bisher nur einen kleinen Anteil aller deutschen Insolvenzverfahren aus. Das Schutzschirmverfahren wird dabei nur in einem geringen Teil der Eigenverwaltungsverfahren genutzt.

Aber vor allem einige Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit zeigen, dass die Eigenverwaltung vor allem bei größeren Insolvenzverfahren genutzt wird. Als prominentere Beispiele seien insofern genannt die mit der Sanierung des Segelschulschiffs Gorch Fock beauftragte Elsflether Werft AG oder auch das Modeunternehmen Gerry Weber International AG.

Es erscheint durchaus möglich, dass derartige Verfahren Leuchtturmwirkung erzielen und zu einer noch stärkeren Verbreitung der Eigenverwaltung auch in kleiner Insolvenzverfahren führen. Die Vorteile liegen auf der Hand und können jedenfalls dann genutzt werden, wenn die Eigenverwaltung zu einem frühen Zeitpunkt der Krise beantragt wird.

Auf der anderen Seite hat eine Regierungsbericht zum „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) aus dem August 2018 gezeigt, dass die Eigenverwaltung nach Auffassung der hierzu befragten Experten in der Praxis zu häufig bei nicht geeigneten Schuldnern anordnet worden sei.

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