Schenkungsteuer bei Zuwendung an Landesstiftung

BFH zur Relevanz von Stiftungssatzung & Stiftungszweck

Veröffentlicht am: 12.05.2026
Qualifikation: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachanwältin für Erbrecht

Der Bundesfinanzhof hat zur Schenkungsteuer bei Zuwendungen an Landesstiftungen entschieden. Unter welchen Voraussetzungen Stiftungen Schenkungsteuerbefreiungen in Anspruch nehmen können, beleuchten wir in diesem Beitrag.

Der Bundesfinanzhof musste darüber entscheiden, wann Zahlungen an eine Landesstiftung von der Schenkungsteuer befreit sind (BFH, Urteil vom 30.07.2025 – Az. II R 12/24). Die Richter stellten klar, dass dies insbesondere davon abhängt, welcher Stiftungszweck in der Stiftungssatzung geregelt ist.

Im Folgenden beleuchten wir die Schenkungsteuer bei Zuwendungen an Stiftungen, die von einem Bundesland gegründet wurden.

Finanzamt setzt Schenkungsteuer fest 

Im vom BFH zu entscheidenden Fall drehte sich alles darum, dass eine Aktiengesellschaft mehrere Zahlungen an eine vom Land Mecklenburg-Vorpommern errichtete Stiftung geleistet hat. Die Stiftung war nicht als gemeinnützige Stiftung anerkannt. 

Das Finanzamt qualifizierte die Zahlungen an die Stiftung als schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen. Gegen die Einordnung des Finanzamts argumentierte die Stiftung, dass die gezahlten Gelder Umwelt- und Gemeinwohlzwecken dienten und aus Gründen der Gemeinnützigkeit steuerfrei sein müssten.

Ob die Zahlungen an die Landesstiftung tatsächlich schenkungssteuerfrei sind, sollten schließlich die Richter des BFH entscheiden.

Zahlungen an Landesstiftung ohne Gegenleistung

Die Richter des BFH qualifizierten die Zahlungen an die Landesstiftung als „freigebige Zuwendungen“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Denn die Stiftung hat das Geld bekommen, ohne eine entsprechende Gegenleistung dafür zu erbringen. Eine solche freigebige Zuwendung löse dem BFH zufolge grundsätzlich Schenkungsteuer aus.

Ausnahmsweise können Zuwendungen von der Schenkungsteuer befreit sein, wenn sie gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde dienen. Den Richtern zufolge bedeute „ausschließlich“, dass die Stiftung ausnahmslos und uneingeschränkt dem genannten Zweck dienen muss. Genau daran fehle es im vorliegenden Fall.

Stiftung verfolgt “insbesondere” Umwelt- und Klimaschutzzwecke

In der Stiftungssatzung stand, dass die Stiftung „insbesondere“ bestimmte Umwelt- und Klimaschutzzwecke verfolge. Diese Formulierung lies jedoch offen, ob die Stiftung in Zukunft nicht auch andere Zwecke verfolgen könnte. Die Satzung der Stiftung erlaubte zudem spätere Zweckänderungen, die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen sowie flexible Regelungen zur Vermögensverwendung im Auflösungsfall.

Den Richtern des BFH zufolge könne ausgehend von dieser Stiftungssatzung nicht eindeutig garantiert werden, dass die gezahlten Gelder ausschließlich Landeszwecken zugutekommen.

Stiftung nicht ausschließlich steuerbegünstigtem Zweck gewidmet

Alternativ hatte die Stiftung sich auf eine Befreiung von der Schenkungsteuer aufgrund gemeinnütziger Zwecke gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG berufen. Danach sind Zuwendungen ausnahmsweise von der Schenkungsteuer befreit, wenn sie ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gewidmet sind. Auch diese Ausnahme verneinte der BFH im vorliegenden Fall.

Wieder beriefen sich die Richter auf die Stiftungssatzung, die nicht eindeutig garantieren könne, dass sie Stiftung ausschließlich steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke verfolgt. Maßgeblich sei nicht die tatsächliche Verwendung der erhaltenen Gelder, sondern lediglich die rechtliche Ausgestaltung der Stiftungssatzung zum Zeitpunkt der Schenkung.

BFH: Keine Steuerbefreiung bei gemischten Stiftungszwecken

Ein Landesstiftung ist nicht schon deshalb steuerbegünstigt, weil sie von einem Bundesland gegründet wurde oder gemeinwohlorientierte Ziele verfolgt. Maßgebend für die Steuerbefreiung ist, dass aus der Satzung zweifelsfrei hervorgeht, dass die Stiftung ausschließlich Zwecken des Bundeslandes dient oder ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. 

Unklarheiten in der Satzung können den Richtern zufolge auch nicht im Rahmen einer späteren tatsächlichen Mittelverwendung für ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke „geheilt“ werden. Bei gemischten Stiftungszwecken, bei denen eine eindeutige Zweckbindung fehlt, kann die Schenkungsteuerbefreiung daher nicht greifen.

Das Urteil unterstreicht, wie wichtig die präzise Ausgestaltung der Stiftungszwecke innerhalb der Stiftungssatzung ist. Bereits die kleinsten Unklarheiten in der Formulierung können steuerliche Risiken auslösen.