Sprung in den Pool als Arbeitsunfall
Wenn der Chef einen Pool hat...
Der Sprung in den Pool des Arbeitgebers kann ein Arbeitsunfall sein - was Geschäftsführer wissen müssen.
Kürzlich erreicht uns ein kurioses Urteil aus dem Arbeitsrecht: Ein Mitarbeiter, der während der Arbeit im Pool des Chefs einen Sprung macht und sich dabei verletzt, kann dies als Arbeitsunfall geltend machen - so jedenfalls das Sozialgericht München. Was Arbeitgeber und Geschäftsführer aus dem Fall lernen sollten.
Hintergrund des Urteils: Betriebsausflug beim Geschäftsführer
Der Kläger war als Servicetechniker bei einem Unternehmen tätig. Im Rahmen eines Betriebsausflugs befand er sich mit seinen Kollegen im Haus des Geschäftsführers, welches über einen Swimmingpool verfügte.
Der Geschäftsführer hatte seine Mitarbeiter dazu eingeladen, den Pool zu nutzen. Der Servicetechniker sprang in den Pool und zog sich dabei eine Verletzung zu, die ihn zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit zwang.
Genossenschaft lehnt Antrag ab - Klage erfolgreich
Der Mann wollte den Vorfall als Arbeitsunfall geltend machen, was jedoch von der zuständigen Berufsgenossenschaft abgelehnt wurde. Daraufhin klagte er vor dem Sozialgericht München.
Das Sozialgericht München gab dem Kläger recht und entschied, dass der Sprung in den Pool des Geschäftsführers als Arbeitsunfall anzuerkennen sei.
Arbeitsunfall - die Voraussetzungen
Das Gericht stellte fest, dass der Servicetechniker sich in einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung befunden habe und der Pool vom Geschäftsführer zur Verfügung gestellt worden sei.
Auch wenn der Sprung freiwillig und nicht ausdrücklich angeordnet worden sei, habe der Geschäftsführer doch die Situation geschaffen, in der der Mitarbeiter verunglücken konnte. Somit sei der Unfall dem betrieblichen Risiko zuzurechnen.
Fazit: Geschäftsführer mit Pool aufgepasst
Das Urteil des Sozialgerichts München verdeutlicht, dass auch ungewöhnliche Arbeitsunfälle, die sich während betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen ereignen, unter Umständen als Arbeitsunfall anerkannt werden können. Es ist jedoch stets eine arbeitsrechtliche Einzelfallprüfung erforderlich, in der alle Umstände berücksichtigt werden müssen.
Im vorliegenden Fall spielte die Tatsache, dass der Pool vom Geschäftsführer zur Verfügung gestellt wurde und der Sprung während einer betrieblichen Veranstaltung stattfand, eine entscheidende Rolle. Geschäftsführer sollten vielleicht zweimal darüber nachdenken, Mitarbeiter in den eigenen Pool einzuladen - das sicherlich auch, um eine Haftung des Geschäftsführers für unsichere Pooleinstiege zu vermeiden.