Vaterschaftstest, genetische Abstammungsuntersuchung

Voraussetzungen, Verfahren, Rechtsfolgen

Oft ist der Vaterschaftstest die einzige Möglichkeit, Gewissheit über die Abstammung zu erlangen. Mal sind es Väter, mal Kinder oder Mütter, die einen Vaterschaftstest durchführen wollen. Rechtlich heikel ist die genetische Abstammungsuntersuchung (DNA-Test), weil hier das Recht auf Kenntnis der Abstammungsverhältnisse einerseits auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung andererseits aufeinanderprallen. 

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Zentrale Aspekte der Abstammungsuntersuchung:

  1. Wer ist eigentlich Vater des Kindes?
  2. Einverständnis der Beteiligten — sonst droht sogar eine Geldstrafe!
  3. Anspruch auf Klärung der Vaterschaft statt heimlicher Tests
  4. Zeugen sind ein Muss — und nicht jeder kann Zeuge sein.
  5. Was tun bei Weigerung des Vaters oder der Mutter?
  6. Rechtsfolgen: Anfechtung oder Anerkennung

Rechtslage zur Vaterschaft

Wer ist eigentlich rechtlich gesehen der Vater eines Kindes? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht vor, dass der Vater eines Kindes derjenige ist, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich anhand eines Vaterschaftstest festgestellt worden ist.

Dabei bedarf eine Anerkennung der Vaterschaft der Zustimmung der Mutter bzw. des Kindes, wenn dieses bereits rechtsmündig ist. Die Anerkennung muss schriftlich erfolgen und kann innerhalb eines Jahres widerrufen werden.

Ausführlich zur Vaterschaft: Vaterschaft

Voraussetzungen des Vaterschaftstests

Mit der Durchführung eines Vaterschaftstest müssen grundsätzlich alle Beteiligten einverstanden sein — das umfasst die Mutter und den Vater des betroffenen Kindes ebenso wie das Kind selbst. Ist das Kind noch minderjährig, tritt an seine Zustimmung die des Sorgeberechtigten.

In der Regel führen schon die deutschen Anbieter eines solchen Testverfahrens dieses nicht ohne vorherige Einverständniserklärungen durch. Wer sich über diese Regel hinwegsetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Denn ein heimlicher Test ist ein Eingriff in die Rechte der Betroffenen. Es droht eine Geldstrafe bis zu 5.000 Euro. Zudem werden die Ergebnisse eines heimlichen Tests nicht anerkannt — das haben das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof mittlerweile entschieden.

Anspruch auf Einwilligung und Duldung

In vielen Konstellationen sind aber gerade nicht alle Beteiligten mit einem Vaterschaftstest einverstanden. Daher hat der Gesetzgeber einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zu Klärung der leiblichen Abstammung im Familienrecht normiert. Gemäß § 1598 BGB können sowohl der Vater als auch die Mutter oder das Kind einen solchen Vaterschaftstest verlangen und die Einwilligung der anderen Beteiligten einfordern.

Nicht zum Kreis der Personen, die einen DNA-Test dulden müssen gehört jedoch der mutmaßlich leibliche Vater. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2016. Kinder, die keinen rechtlichen Vater haben, können die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft gemäß § 1600d BGB verlangen.

Diese Differenzierung ist geboten, da der Anspruch auf genetische Abstammungsuntersuchung an keine weiteren Voraussetzungen, insbesondere nicht an Verdachtsmomente, geknüpft ist. Ein solcher Anspruch gegen alle potentiellen leiblichen Väter würde daher wohl zu weit gehen.

Wer darf Zeuge sein?

Die Entnahme von Gewebeproben (Blutprobe bzw. Speichelprobe), durch die ein Vaterschaftstest erfolgen soll, muss in Gegenwart von Zeugen erfolgen. Das soll verhindern, dass Proben vertauscht und Testergebnisse manipuliert werden. In der Regel ist die Person, die die Probe entnimmt (zumeist medizinisches Personal) auch zugleich der Zeuge.

Darüber hinaus können auch andere Dritte als Zeuge der Gewebeentnahme fungieren. Allerdings muss es sich laut Gesetz um eine unabhängige und geeignete Person handeln. Das sind etwa Ärzte oder Mitarbeiter des Jugend- und Gesundheitsamtes. Der Zeuge ist dann dafür mitverantwortlich, dass die Proben unmittelbar an das durchführende Labor gesendet werden.

Umgehung der deutschen Rechtslage?

In Deutschland ist es verboten, einen Vaterschaftstest vor der Geburt des Kindes durchzuführen, also noch während der Schwangerschaft. Eine Ausnahme gibt es allein für Straftaten, etwa bei Vergewaltigungen oder dem Missbrauch von Kindern. Dann kann ein sogenannter "pränataler Vaterschaftstest" durch staatliche Behörden angeordnet werden.

Wer dennoch vor der Geburt Klarheit will, kann etwa ins Ausland gehen. In Österreich und den Niederlanden sind pränatale Vaterschaftstests dagegen erlaubt. Auch heimliche Tests – ohne Einwilligung – sind in einigen Ländern legal.

Allerdings ist jeder in Deutschland Lebende diesbezüglich an deutsches Recht gebunden. So können gegen deutsches Recht verstoßende, im Ausland durchgeführte Tests trotzdem zu einer Bestrafung nach deutschem Recht führen.

Rechtsfolgen nach dem Vaterschaftstest

Kommt bei dem Vaterschaftstest heraus, dass der Betroffene nicht der leibliche Vater ist und möchte er daher seine Vaterschaft anfechten, kann er dies innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis der Anfechtungsumstände tun. Dabei beginnt die Frist frühestens mit Geburt des Kindes.

Aber nicht nur der rechtliche Vater ist berechtigt, eine Anfechtung zu erklären. Auch die Mutter des Kindes oder das Kind selbst können eine Anfechtung erklären. Die Frist für die Anfechtung durch das Kind beginnt dabei erst mit Wegfall der Geschäftsunfähigkeit. Auch der vermeintlich leibliche Vater kann die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten.

Unabhängig von der rechtlichen Vaterschaft und einer gerichtlichen Durchsetzung stehen dem leiblichen Vater immer gewisse Rechte zu. Dazu gehört das Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Kindeswohl dient, und ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes.

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