Steuern vermeiden bei Mitarbeiterbeteiligungen in Startups

Weiter Streit um Gesetzes- und Steuerreform

Wie können Gründer von Startups Steuern bei der Beteiligung von Mitarbeitern per ESOP/VSOP-Anteilen reduzieren? Die Bundesregierung reagiert auf Forderungen.

Veröffentlicht am: 10.02.2021
Qualifikation: Rechtsanwältin in Hamburg & Berlin
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Trotz nicht unerheblicher Kritik aus der Startup-Lobby bleibt Finanzminister Olaf Scholz bei dem bisherigen Entwurf für eine Reform der Mitarbeiterbeteiligungen bei Startups. In einer Stellungnahme äußert sich nun die Bundesregierung.

Hintergrund: Bedeutung und Risiken von Mitarbeiterbeteiligungen

Die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen – sei es durch echte oder durch virtuelle Geschäftsanteile – ist gerade in der Startup-Szene ein gern gewählter Weg. Seine Vorteile für Unternehmen und Mitarbeiter sind zahllos: Nicht nur ist die Mitarbeiterbeteiligungen ein Weg der mittelbaren Finanzierung von Startups. Denn durch die Beteiligungen werden die vergleichsweisen geringen Gehälter in der Startup-Branche ausgeglichen. Zudem bindet die Beteiligung die Mitarbeiter nicht unerheblich an das Unternehmen. Sie partizipieren an einem Erfolg ihres Arbeitgebers und werden durch die üblicherweise enthaltenen Vesting-Klauseln nicht nur finanziell, sondern auch ideell an das Startup gebunden.

Doch aus rechtlicher und steuerlicher Perspektive ist die Mitarbeiterbeteiligung ein organisatorisches Monster des deutschen Rechtssystems. Während echte Anteile für die Mitarbeiter nicht selten eine ganz erhebliche Steuerlast mit sich bringen – und das unter Umständen Jahre bevor sie überhaupt den ersten Euro aus ihrer Beteiligung erhalten – sind virtuelle Anteile doch nicht ohne einen erheblichen Aufwand zu übertragen.

Reform erleichtert an gleich zwei Fronten

Dieser misslichen Lage ist sich im vergangenen Jahr auch die Bundesregierung bewusst geworden und hat eine große Reform angekündigt, um den „Gründungsstandort Deutschland“ zu stärken. In dem sog. Fondsstandortgesetz sollen vor allem folgende Ziele erreicht werden:

  1. Steuererleichterungen für Mitarbeiter von Startups
  2. Bürokratische Erleichterung für echte Anteilsübertragung bei Startups

Danach müssen Beschäftigte ihre Anteile nicht mehr wie bisher schon beim Erhalt und damit zunächst ohne finanziellen Zufluss versteuern (sog. Dry-Income-Problematik) – dafür jedoch spätestens nach zehn Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel.

Was ist ein Startup?

Kritik entbrennt indes vor allem um die rechtliche Definition eines „Startups“. Denn der Gesetzesentwurf geht grundsätzlich davon aus, dass nach spätestens 10 Jahren die Wachstumsphase des Unternehmens beendet ist. Daher sind „zu alte“ Startups nicht von der Gesetzesreform erfasst.

Aber auch schnell gewachsene Startups können durch das Raster fallen. Denn Startups in fortgeschritteneren Finanzierungsrunden mit mehr als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro, beziehungsweise einer Bilanzsumme von über 43 Millionen Euro, sollen ebenfalls nicht profitieren.

Die Bundesregierung begründet das damit, dass die KMU-Definition im Gegensatz zur Startup-Definition eindeutig sei. Zudem gelte es, die Verwendung von Haushaltsmitteln zu begrenzen. Immerhin seien auch sog. Startups bei Erreichen eines gewissen finanzielles Erfolges in der Lage, sich durch marktübliche Bezahlung um qualifizierte Mitarbeiter zu bemühen. Vor diesen Argumenten mag man sich nicht ganz verschließen können.

Virtuelle Beteiligungen (VSOPs) nicht erfasst

Kritisiert wird darüber hinaus, dass die Erleichterungen für die virtuellen Mitarbeiterbeteiligungen (VSOP) nicht gelten. Diese müssen daher in gewissen Konstellationen weiterhin schon beim Erhalt der Anteile besteuert werden. Hier bleiben also rechtliche Konstruktionen, die eine Besteuerung beim Erhalt vermeiden, weiter erforderlich. Diese gehen indes zumeist zulasten der Mitarbeiter.

Mehr Klarheit bei den virtuellen Beteiligungsprogrammen wäre indes wünschenswert. Sie bringen für Startups erhebliche Flexibilität aus Arbeitgeber- und Unternehmerperspektive und werden daher im Gegensatz zu echten Anteilen oft bevorzugt. Es kann indes nicht von der Hand gewiesen werden, dass VSOPs nur aus der steuerrechtlichen Problematik für echte Anteile geboren wurden. Wie ihre Zukunft nach der Reform aussieht, bleibt abzuwarten.