Steuerflucht in die Schweiz

EuGH zur Wegzugsbesteuerung

Veröffentlicht am: 19.03.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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EuGH zur Wegzugsbesteuerung

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Helge Schubert

Eine Besonderheit bei Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof ist, dass der Name des Klägers sowohl im Aktenzeichen, als auch im zu entscheidenden Sachverhalt genannt wird. Daher wissen wir: Ein Herr Wächter verlegte im März 2011 seinen Wohnsitz aus Deutschland in die Schweiz. Er wohnte in Konstanz,  hatte es also nicht besonders weit in die Schweiz. Seit dem 1.2.2008 war er Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft schweizerischen Rechts, die IT-Beratung anbietet. 50 % der Anteile hielt Herr Wächter an der Gesellschaft.     

Nach dem Wegzug von Herrn Wächter in die Schweiz besteuerte das Finanzamt Konstanz den Wertzuwachs zwischen Gründung und Wegzug nach § 6 Außensteuergesetz (der sogenannten Wegzugsbesteuerung) und § 17 Einkommensteuergesetz. Herr Wächter sah sich damit einer sofort fälligen Einkommensteuerbelastung ausgesetzt als ob er seine Anteile an der Gesellschaft gerade veräußert hätte. Da er aber keine Anteile an einen Käufer veräußert hatte, fehlte ihm der entsprechende Liquiditätszufluss aus dem Kaufpreis.

Über Einspruch und Klage vorm Finanzgericht zum EuGH

Nachdem Herr Wächter auch im Einspruchsverfahren die sofortige Besteuerung seines Wegzugs nicht abwenden konnte, klagte er gegen den Einkommensteuerbescheid für 2011 beim Finanzgericht Baden-Württemberg. Dieses legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob die Wegzugsbesteuerung nicht dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21.6.1999, widerspricht.

Für den Fall des Wegzugs ins europäische Ausland hatte der Gesetzgeber bereits wegen eines Verstoßes gegen das Europarecht bei der Regelung der Wegzugbesteuerung eine zinslose Stundungsmöglichkeit bei Wegzug innerhalb der EU oder eines EWR-Staates geregelt. Eine zinslose Stundung wird gewährt bis zur tatsächlichen Veräußerung der betreffenden Beteiligungen und zwar ohne Sicherheitsleistung. Das jedenfalls. wenn erstens der Aufnahmestaat der Bundesrepublik Deutschland Amtshilfe und Unterstützung bei der Steuerbeitreibung leistet und zweitens der Steuerpflichtige in diesem Aufnahmestaat einer der deutschen Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt.

Gesetz zur Wegzugsbesteuerung verstößt gegen EU-Recht

Der Europäische Gerichtshof entschied nun im Februar 2019, dass die deutsche Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz bei einem Wegzug in die Schweiz gegen die im Abkommen geregelte Freizügigkeit verstößt.

Zunächst stelle der Europäische Gerichtshof fest, dass im vorliegenden Fall, dass ein deutscher Staatsangehöriger, der, wie Herr Wächter, sein Niederlassungsrecht als Selbständiger gemäß dem Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz ausgeübt hat, einen steuerlichen Nachteil im Vergleich zu anderen deutschen Staatsangehörigen erleidet, die wie er eine selbständige Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft ausüben, an der sie Anteile halten, aber im Unterschied zu ihm ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten. Der Nachteil für den Steuerpflichtigen durch die Wegzugsbesteuerung liegt darin, dass er die im Unterschied zu daheim gebliebenen Steuerpflichtigen die Steuer für die latenten Wertzuwächse von Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz zahlen muss, ohne einen Zahlungsaufschub bis zur Veräußerung der Anteile erhalten zu können.

Gebot der Verhältnismäßigkeit im Steuerrecht

Solche Ungleichbehandlungen sind im Steuerrecht grundsätzlich möglich, sie müssen aber zur Wahrung der Besteuerbefugnisse gerechtfertigt sein. Dazu ist aber die Festsetzung der Steuer bei einem Wegzug ausreichend, während die sofortige Erhebung der Steuer unverhältnismäßig ist.

Damit darf Deutschland  bei einem Wegzug in die Schweiz die Steuern auf den bislang angefallenen Wertzuwachs von Gesellschaftsrechten in einem Steuerbescheid bereits festsetzen, aber die sofortige Erhebung der Steuer ist unverhältnismäßig. Die Steuer ist zu stunden und zwar grundsätzlich bis zur tatsächlichen Veräußerung.

Vor einem Wegzug ins Ausland sind die damit verbundenen Steuerfolgen zu prüfen. Es kann zur Sofortversteuerung kommen oder eine Stundung kann von der Sicherheitenbestellung abhängen oder vielleicht ist die Wegzugsbesteuerung auch nicht einschlägig.