Einspruch gegen den Steuerbescheid
Beratung und Vertretung durch spezialisierte Steuerfachanwälte und Steuerberater
Steuerbescheide der Finanzämter müssen nicht einfach akzeptiert werden. Mit einem Einspruch können Bescheide außergerichtlich überprüft werden. Lesen Sie, wie der Einspruch abläuft, welche Erfolgsaussichten er hat und wie es bei einem erfolglosen Einspruchsverfahren weitergeht.
- Gegen einen Steuerbescheid des Finanzamts kann Einspruch eingelegt werden.
- Dieser muss grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Steuerbescheids erhoben werden.
- Das Finanzamt kann dem Einspruch abhelfen und den Steuerbescheid ändern oder aufheben.
- Bei erfolglosem Einspruch ist immer noch eine Klage vor dem Finanzgericht möglich.
Anwaltliche Leistungen rund um den Steuerbescheid
Unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater vertreten Unternehmen und vermögende Privatpersonen bei allen Konflikten mit dem Finanzamt – bundesweit und in allen Instanzen.
- Optimierung von Steuererklärungen im Vorfeld des Steuerbescheids
- Prüfung von Steuerbescheiden und Erfolgsaussichten
- Erstellung und Begründung von Einsprüchen
- Verhandlungen mit dem Finanzamt
- Anträge auf Aussetzung der Vollziehung
- Begleitung tatsächlicher Verständigungen
- Klagen vor den Finanzgerichten und vor dem Bundesfinanzhof
- Vertretung in steuerstrafrechtlichen Parallelverfahren
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Wann lohnt sich ein Einspruch gegen den Steuerbescheid?
Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid des Finanzamts kann sich lohnen, wenn steuerliche Verhältnisse fehlerhaft beurteilt wurden. Der Steuerbescheid ist z.B. fehlerhaft bei
- Nicht-Berücksichtigung von Freibeträgen oder Steuerbefreiungen,
- Nicht-Anerkennung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen,
- falscher Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen oder
- rechtlich unzutreffender Einordnung von Sachverhalten.
Insbesondere bei komplexen Sachverhalten bestehen häufig gute Chancen, Steuerbescheide durch Einspruch erfolgreich anzugreifen. Fehler finden sich beispielsweise bei Unternehmensbewertungen, Schenkungen und Erbfällen, Immobilienübertragungen, Betriebsprüfungen, internationalen Sachverhalten, Umsatzsteuer oder der steuerlichen Behandlung von Umstrukturierungen. Nicht selten lassen sich dabei erhebliche Steuerbeträge bereits im Einspruchsverfahren korrigieren.
Das Finanzamt hat dabei die Möglichkeit, den Steuerbescheid vollumfänglich zu überprüfen, sodass es auch nicht beanstandete Aspekte des Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen abändern kann. Eine solche Verböserung darf nur erfolgen, wenn der Einspruchsführer zuvor hinreichend schriftlich informiert wurde und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Gemäß § 362 AO gilt aber, dass der Einspruch bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden kann. Stellt sich also im Laufe des Einspruchsverfahrens heraus, dass es zu einer Verböserung kommen könnte, kann die Einspruchsrücknahme eine taktische Absicherung sein, um Nachteile für den Steuerpflichtigen abzuwenden.
Das Einspruchsverfahren an sich ist grundsätzlich kostenfrei. Wer sich dafür einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zur Hilfe holt, trägt dann bloß die Beratungskosten. Insbesondere, wenn es um hohe Gegenstandswerte (z.B. in der Erbschaftsteuer oder bei Unternehmensverkäufen) geht, lohnen sich taktische Einsprüche, um Zeit zu gewinnen und Bewertungsfehler des Finanzamts zu korrigieren.
So läuft der Einspruch: Frist, Form, zuständiges Finanzamt etc.
Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid kann grundsätzlich nur innerhalb eines Monats (Monatsfrist) ab Bekanntgabe des Bescheids erhoben werden (§ 355 AO). Diese Monatsfrist zählt nicht in den Fällen, in denen die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Steuerbescheids fehlt oder unrichtig ist. Dann ist der Einspruch gemäß der Fristverlängerung nach § 356 Abs. 2 AO auch noch binnen eines Jahres ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig. Um die Einspruchsfrist zu wahren, sollte der Einspruch jedenfalls alsbald nach Prüfung des Steuerbescheids eingelegt werden.
Der Einspruch kann beim Finanzamt schriftlich oder elektronisch eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden (§ 357 AO). Um die Einspruchsfrist zu wahren, ist noch keine ausführliche Begründung erforderlich – diese kann später nachgereicht werden. Insbesondere wenn es um hohe Steuerbeträge und komplexe Sachverhalte geht, kann es Sinn machen, zunächst die Frist zu sichern und erst im Anschluss eine sorgfältige Begründung auszuarbeiten.
Das Finanzamt, das den Verwaltungsakt erlassen hat, ist zuständig für die Entscheidung über den Einspruch. Wichtig ist bei der Einlegung des Einspruchs daher, dass klar erkennbar ist, wer ihn einlegt und gegen welchen konkreten Steuerbescheid er sich richtet.
Die Fristenberechnung beim Einspruch
Maßgeblich für die Berechnung der Einspruchsfrist ist, an welchem Tag die Bekanntgabe des Steuerbescheids erfolgte. Seit dem 1. Januar 2025 gilt grundsätzlich, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der innerhalb Deutschlands per Post versandt wird, am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt – sogenannte Viertagesfiktion (§ 122 Abs. 2 AO).
Beispiel: Der Bescheid wird am Montag zur Post gebracht. Dann gilt er grundsätzlich vier Tage später, also am Freitag, als bekannt gegeben. Die Frist für den Einspruch beginnt dann am darauffolgenden Tag (Samstag) zu laufen und endet grundsätzlich einen Monat später. Sofern das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, gelten die allgemeinen Regelungen zur Fristberechnung und die Frist wird entsprechend verlängert.
Die Entscheidung des Finanzamts
Sobald der Einspruch beim Finanzamt eingegangen ist, wird der betroffene Steuerbescheid in vollem Umfang erneut geprüft.
- Ist der Einspruch erfolgreich, stellt das Finanzamt fest, dass der Einspruch begründet ist, und kann den Steuerbescheid vorbehaltlich der Regelung in § 172 AO ändern oder aufheben. Sollte das Finanzamt jedoch an seiner ursprünglichen Entscheidung festhalten wollen, ergeht eine Einspruchsentscheidung. Mit dieser Einspruchsentscheidung ist das außergerichtliche Einspruchsverfahren beendet.
- Bei erfolglosem Einspruch kann gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung dann Klage beim Finanzgericht eingereicht werden. Das Finanzgericht entscheidet erstinstanzlich, gegebenenfalls ist anschließend eine Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) möglich.
Wichtig: Die Aussetzung der Vollziehung
Die Einlegung eines Einspruches und auch die eventuell anschließend erhobene Klage haben im Steuerrecht keine aussetzende Wirkung, das heißt, die mit einem Steuerbescheid verbundene Zahlungsaufforderung bleibt ungeachtet eines Einspruchs- oder Klageverfahrens zunächst bestehen. Dieser Suspensiveffekt lässt sich in den meisten Fällen durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung herstellen. In Eilsachen, in denen es um die Aussetzung der Vollziehung oder um einstweilige Anordnungen geht, sollte der Antrag sofort begründet werden.
Hat die Finanzbehörde erste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von ihr erlassenen Bescheids, wird sie dem Aussetzungsantrag stattgeben.
Bei der Aussetzung der Vollziehung ist jedoch zu beachten, dass der Einspruchsführer grundsätzlich Aussetzungszinsen (0,15 % pro Monat) zu zahlen hat, wenn das Finanzamt den Bescheid nicht korrigiert. Unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater prüfen im Einzelfall, ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zusätzlich zum Einspruchsverfahren sinnvoll und notwendig ist.
Einspruch gegen den Steuerbescheid – mit oder ohne Anwalt bzw. Steuerberater?
Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige selbst einen Einspruch beim Finanzamt einlegen. Sofern es sich aber um komplexe Sachverhalte oder hohe Steuerbeträge, z.B. im Rahmen von Erbschaft- und Schenkungsteuer oder Unternehmensverkäufen, handelt, kann die Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater jedoch sinnvoll sein.
- Ein erfahrener Berater kann insbesondere Fehler aufdecken, die für den steuerpflichtigen Laien schwer zu erkennen sind.
- Er profitiert von seiner Erfahrung im Umgang mit den Finanzbehörden und ist mit den typischen Vorgehensweisen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten von Einspruchsverfahren wie z.B. Fristen, Beweisführung und dem Anspruch auf einen Erörterungstermin bestens vertraut.
FAQs - Einspruch gegen den Steuerbescheid vom Finanzamt
Wann kann ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt werden?
Ein Einspruch kann gegen Entscheidungen des Finanzamts, wie Steuerbescheide oder Grundlagenbescheide, erhoben werden. Ein Einspruch ist auch möglich, wenn das Finanzamt einen Sachverhalt nicht schnell genug bearbeitet und der Steuerpflichtige dadurch beeinträchtigt wird.
Wie und in welchem Zeitraum muss ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid erfolgen?
Einsprüche gegen Steuerbescheide müssen grundsätzlich schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erhoben werden. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung des Steuerbescheids fehlerhaft oder fehlt sie komplett, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. In bestimmten Fällen kann zunächst ein Einspruch ohne Begründung eingelegt und die Begründung später nachgereicht werden, um die Frist zu wahren.
Was passiert nach Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt?
Nach Einlegung eines Einspruchs muss das Finanzamt den Steuerbescheid überprüfen. Es entstehen hierfür keine Kosten oder Gebühren. Das Finanzamt kann den Steuerbescheid zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen ändern, muss den Einspruchsführer jedoch zuvor schriftlich informieren, wenn es den Bescheid verschlechtern will. Ist der Einspruch erfolgreich, wird ein Abhilfebescheid erlassen.
Muss die festgesetzte Steuer trotz Einspruch bezahlt werden?
Grundsätzlich muss die festgesetzte Steuer auch bei Einlegung des Einspruchs gezahlt werden. Die Zahlungspflicht kann jedoch durch einen „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV)“ aufgeschoben werden, bis das Finanzamt endgültig über den Einspruch entschieden hat. In diesem Fall besteht aber das Risiko, dass es bei einem Misserfolg zu Aussetzungszinsen in Höhe von 0,15 % pro Monat kommen kann.
Kann das Finanzamt meinen Steuerbescheid nach einem Einspruch verschlechtern?
Grundsätzlich kann das Finanzamt den Steuerbescheid im Rahmen des Einspruchsverfahrens auch zuungunsten des Steuerpflichtigen verändern – sogenannte “Verböserung”. Ist eine Verböserung des Steuerbescheids geplant, muss der Steuerpflichtige vorher über diese Absicht des Finanzamts informiert werden. Dann kann der Einspruch noch vor der Entscheidung des Finanzamts zurückgenommen werden, um eine höhere Steuerbelastung zu vermeiden.
Wie lange dauert das Einspruchsverfahren beim Finanzamt?
Es gibt keine feste gesetzliche Bearbeitungsfrist für das Einspruchsverfahren. Wie lange das Finanzamt braucht, um eine Entscheidung im Einspruchsverfahren zu treffen, kann daher variieren. In der Praxis dauert das Einspruchsverfahren im Durchschnitt mehrere Monate. Sofern das Finanzamt über sechs Monate lang untätig bleibt, kann die Entscheidung per Untätigkeitsklage vorangetrieben werden.