Streit um Spielzeug
Empfindliche Folgen einer unbegründeten Beschwerde bei Amazon
Unter Missbrauch des Markenrechts kann es Konkurrenten gelingen, den Online-Handel von Mitbewerbern auf Amazon lahmzulegen. Dass ein solches rechtswidriges Vorgehen jedoch nicht ohne Konsequenzen bleibt, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Nürnberg.
Der E-Commerce ist für viele Unternehmen inzwischen unverzichtbar. Insbesondere der Online-Marktplatz Amazon gilt als hart umkämpfter Vertriebskanal. Für den rechtmäßigen Online-Handel müssen allerdings zahlreiche Vorschriften beachtet werden. Insbesondere aus dem Internetrecht, den allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie dem Wettbewerbsrecht. Die Einhaltung entsprechender Vorschriften wird regelmäßig von Verbraucherschutzzentralen aufmerksam überwacht. Allerdings zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Nürnberg, dass nicht nur Verbraucherschutzzentralen Online-Händlern zum Verhängnis werden können. Auch Wettbewerber sind in der Lage, unter Missbrauch des Markenrechts erhebliche Schäden anzurichten (OLG Nürnberg, Endurteil vom 08.07.2025 - 3 U 136/25 UWG).
Vertrieb von gefälschten Produkten?
Das OLG Nürnberg musste sich mit einem Konflikt zwischen zwei Spielzeughändlern auf Amazon befassen. Beide vertreiben bereits seit Jahren ihre Produkte auf dem Online-Marktplatz. Am 29.11.2023 erhob die M-Spielzeughändlerin im Rahmen des Markenbeschwerdeverfahren bei Amazon den Vorwurf, die T-Spielzeughändlerin vertreibe gefälschte Produkte. Daraufhin sperrte Amazon umgehend die entsprechenden Angebote der T-Händlerin.
Die Behauptungen der beschwerenden Händlerin hielten einer Überprüfung allerdings nicht stand. Stattdessen verkaufte die T-Händlerin Originalware, deren tatsächliche Markeninhaberin sie selbst ist. Weder konnte eine Markenrechtsverletzung noch ein sonstiger unberechtigter Vertrieb der Ware festgestellt werden.
Vor diesem Hintergrund wollte die T-Spielzeughändlerin die Beschwerde ihrer Konkurrentin nicht auf sich beruhen lassen. Sie erhob Klage gerichtet auf Unterlassung weiterer Schutzrechtsverwarnungen, auf Erstattung der Anwaltskosten, die ihr zur Abwehr der Sperrung durch Amazon entstanden waren, sowie auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs.
Eingriff in den Gewerbebetrieb
Die Richter des OLG stellten fest, dass die M-Spielzeughändlerin durch die unberechtigte Markenbeschwerde rechtswidrig in den Gewerbebetrieb ihrer Mitbewerberin eingegriffen hatte. Aufgrund der Beschwerde wurden zahlreiche Verkaufsangebote der T-Händlerin gesperrt, was zu einer schweren Beeinträchtigung ihres Geschäftsbetriebes führte. Das Gericht bejahte daher sowohl einen Unterlassungsanspruch als auch einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der Anwaltskosten gegenüber der M-Händlerin.
Auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei zulässig. Da das Gericht in diesem Rahmen lediglich feststellen sollte, ob ein solcher Anspruch möglich und wahrscheinlich war, galt dies sogar, obwohl zum Zeitpunkt des Endurteils die genaue Höhe des durch die Sperrung entstandenen finanziellen Schadens noch nicht bestimmt werden konnte.
Umfassende Vorschriften des Internetrechts
Mit der wachsenden Bedeutung des E-Commerce und der Online-Präsenz von Unternehmen darf nicht vergessen werden, dass auch das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Typisch für den Online-Handel ist jedoch, dass bestimmte Verfahren in einer Geschwindigkeit abgewickelt werden, die eine ordnungsgemäße rechtliche Überprüfung kaum zulassen. Dies zeigt sich insbesondere in dem hier streitigen Markenbeschwerdeverfahren von Amazon. Auf derartige Beschwerden reagiert Amazon ohne vorherige Prüfung. Für Betroffene kann eben dieses Vorgehen erhebliche Folgen haben. Das Urteil des OLG Nürnberg verdeutlicht jedoch, dass Unternehmer unberechtigte Maßnahmen von Mitbewerbern nicht hinnehmen müssen.